Eine solche hypo­thetis­che über­ge­ord­nete Instanz, die auch in der nor­ma­tiv­en Sphäre des Eigen­tums als Rechtsper­son auftreten kann und durch eine Wil­lens­ge­mein­schaft — der Welt­ge­sellschaft — anerkan­nt ist, gibt es tat­säch­lich:
… denn das gegen­wär­tige Rechtsin­sti­tut der Vere­in­ten Natio­nen … grün­det auf einem Ver­trag, der von allen Natio­nen des Erd­balls geschlossen wurde, durch den sie zum einen als eigene und selb­ständi­ge Rechtsper­son anerkan­nt ist, und durch den zum anderen die Men­schheit als Rechtsper­son anerkan­nt wor­den ist: “We the peo­ples …” begin­nt die UN-Char­ta ana­log zur amerikanis­chen Ver­fas­sung.

Mit der gemein­samen ver­traglichen Verpflich­tung aller Natio­nen, auf die Ausübung der Gewalt gegeneinan­der zu verzicht­en, ist eine supra­na­tionale Rechtsper­son ent­standen, die Vere­in­ten Natio­nen, die die Men­schheit repräsen­tieren, deren zuge­hörige Sache, zunächst, der Frieden auf Erden ist, und die zu dessen Erhal­tung “im Namen der Men­schheit” han­delt. (…)

Mit der Grün­dung ver­schieden­er Kom­mis­sio­nen macht­en die Vere­in­ten Natio­nen deut­lich, dass sie als Per­son eige­nen Rechts von ihrer Sache, dem Wohl der Men­schheit, einen angemesse­nen Gebrauch machen wollen. Es kon­sti­tu­ierte sich der Sicher­heit­srat, dessen Auf­gabe die Wahrung des Welt­friedens und der inter­na­tionalen Sicher­heit ist. Der Wirtschafts- und Sozial­rat wurde zuständi­ge für die Zusam­me­nar­beit aller Natio­nen auf wirtschaftlichem und sozialem Gebi­et, die die Förderung des Lebens­stan­dards, der Men­schen­rechte, der Kul­tur und Erziehung sowie der human­itären Hil­fe umfasst, und hat dazu zahlre­iche Kom­mis­sio­nen und Son­deror­gan­i­sa­tio­nen ein­gerichtet. Die Vere­in­ten Natio­nen fol­gten mit der Ein­rich­tung dieser Räte und Kom­mis­sio­nen einem Begriff von Eigen­tum, der die Sache des Eigen­tums als das All­ge­mein­wohl bes­timmt, und der daraus hin­sichtlich des Gebrauchs das Recht und die Pflicht der all­ge­meinen Vor­sorge und Ver­wal­tung … ableit­et.
(Sämtliche Auszüge aus Alexan­der von Pech­mann, Die Eigen­tums­frage im 21. Jahrhun­dert)

Wer diese Aus­führun­gen von Pech­manns liest, den dürfte wohl der Gedanke beschle­ichen, dass heute in der UNO zwis­chen Anspruch und Real­ität eine gewaltige Lücke klafft. Man denke nur an den Sicher­heit­srat, der in sein­er jet­zi­gen Form der ihm zugedacht­en Rolle bei weit­em nicht mehr gerecht wird, — wer­den kann.

So kann man zwar dur­chaus zur Ken­nt­nis nehmen, dass sich seit der Grün­dung 1948
die rechtliche Sache der Vere­in­ten Natio­nen nicht mehr nur auf das Wohl der leben­den Men­schheit beschränk­te, son­dern sich auf das Wohl der kün­fti­gen Gen­er­a­tio­nen erweit­erte und mit dieser Erweiterung die Erhal­tung des “Erdsys­tems” zur Sache der Vere­in­ten Natio­nen wurde, oder dass die UN-Weltkom­mis­sion für Umwelt und Entwick­lung 1987 erst­mals “Nach­haltigkeit” als eine Entwick­lung definiert hat­te, “die die Bedürfnisse der Gegen­wart befriedigt, ohne zu riskieren, dass kün­ftige Gen­er­a­tio­nen ihre eige­nen Bedürfnisse nicht befriedi­gen kön­nen”.

Oder man kann zur Ken­nt­nis nehmen, dass sie 1992 fest­stellte, man dürfe die Bere­iche Ökolo­gie, Ökonomie und Soziales nicht mehr isoliert betra­cht­en. Oder dass sie 2015 beschloss,
den Plan­eten vor Schädi­gung zu schützen, unter anderem durch nach­halti­gen Kon­sum und nach­haltige Pro­duk­tion, die nach­haltige Bewirtschaf­tung sein­er natür­lichen Ressourcen und umge­hende Mass­nah­men gegen den Kli­mawan­del, damit die Erde die Bedürfnisse der heuti­gen und der kom­menden Gen­er­a­tio­nen deck­en kann. 

Von Pech­mann ist sich der oben ange­sproch­enen gewalti­gen Lücke zwis­chen The­o­rie und Prax­is sehr wohl bewusst, aber es ist ihm nichts­destotrotz wichtig darauf zu pochen,
dass die Men­schheit, in Gestalt der Vere­in­ten Natio­nen, von der Men­schheit, in Gestalt aller ver­tragsab­schliessender Natio­nen als recht­set­zen­der Wil­lens­ge­mein­schaft, als diejenige Rechtsper­son anerkan­nt ist, der die von der Welt­ge­sellschaft in Besitz genommene Erde als ihre Sache zuge­hört.
Sie ist rechtlich als Eigen­tümer der Erde anerkan­nt, um von ihrer Sache einen Gebrauch zu machen, der dem Wohl der Men­schheit, der gegen­wär­ti­gen wie der zukün­fti­gen Gen­er­a­tio­nen, dient. (…) 

Somit sind die Vere­in­ten Natio­nen in der Sphäre des Rechts der all­ge­mein anerkan­nte Eigen­tümer der Erde, der das Recht und die Pflicht hat, in der Sphäre des Besitzes das weltweite Sys­tem der Pro­duk­tion und Kon­sum­tion der nüt­zlichen Güter nach dem Prinzip der ökol­o­gis­chen Nach­haltigkeit und die weltweite Verteilung der nüt­zlichen Güter nach dem Prinzip der sozialen Verträglichkeit zum Wohl der leben­den wie der kom­menden Gen­er­a­tio­nen zu gestal­ten. 

Man ist geneigt, angesichts eines aggres­siv­en Neolib­er­al­is­mus und ein­er völ­lig aus den Fugen ger­ate­nen Finanzin­dus­trie zusam­men mit Faust auszu­rufen: Die Botschaft hör ich wohl, allein mir fehlt der Glaube! 
Alexan­der von Pech­mann kommt auch sein­er­seits nicht um die Fest­stel­lung herum:
Wenn wir … fra­gen, welchen Gebrauch die Vere­in­ten Natio­nen von ihrer Sache machen, so muss man allerd­ings fest­stellen, dass sie zwar formell das Recht haben, dass ihnen jedoch materiell die Mit­tel und damit die Macht fehlen, um von ihr einen tat­säch­lichen Gebrauch zu machen.

Das rechtliche Sollen und das physis­che Kön­nen fall­en auseinan­der.

Wenn sich das so ver­hält: Wie weit­er?
Dazu mehr in der näch­sten Folge am kom­menden Fre­itag, den 12. Mai.

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