Die Neu­tra­li­tät gehört zur Schweiz wie die Ber­ge und der Wasch­kü­chen­plan. Gehört sie auch in die Ver­fas­sung? Und wie streng gere­gelt? Darüber stim­men wir am 27. Sep­tem­ber ab.
Hier gibt es nach und nach etwas Über­blick mit­hil­fe der Argu­men­te der Befür­wor­ter der Neu­tra­li­täts­in­itia­ti­ve.

Die Schweiz kann sich eine Aus­sen­po­li­tik des Gut-und-Böse nicht leis­ten. Sonst wird sie zur Erfül­lungs­ge­hil­fin der Inter­es­sen ande­rer und damit abhän­gig.
(aus dem Ja-Argu­men­ta­ri­um)

Wer bei schwe­ren Völ­ker­rechts­ver­let­zun­gen aus Prin­zip und im Allein­gang schweigt, macht sich nicht unab­hän­gig, son­dern lässt sich vom Aggres­sor den Hand­lungs­spiel­raum dik­tie­ren.
Denn: Auch Untä­tig­keit ist ein Ent­scheid und kann ande­re Staa­ten fak­tisch bevor- oder benach­tei­li­gen. Wer Aggres­so­ren und Opfer gleich behan­delt, stellt sich fak­tisch auf die Sei­te des Aggres­sors.
Gera­de bei schwe­ren Völ­ker­rechts­ver­let­zun­gen wie dem Angriffs­krieg Russ­lands gegen die Ukrai­ne muss­te auch die Schweiz Stel­lung bezie­hen und über ihre Reak­ti­on ent­schei­den.
Schliess­lich ist die Schweiz als Klein­staat auf eine funk­tio­nie­ren­de inter­na­tio­na­le Ord­nung ange­wie­sen. Ech­te Sou­ve­rä­ni­tät zeigt sich dar­in, Angrif­fe auf das Völ­ker­recht eigen­stän­dig zu ver­ur­tei­len. Zwi­schen blin­der Gefolg­schaft und völ­li­ger Pas­si­vi­tät gibt es einen brei­ten Hand­lungs­spiel­raum – und genau dort bewegt sich die Schwei­zer Aus­sen­po­li­tik!

Glücklich
Trump Dämmerung 125

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