Zwei Schwei­zer Fir­men haben von Prä­si­dent Trump den Auf­trag das vene­zo­la­ni­sche Erd­öl zu ver­kau­fen.
Hier das Schwei­ze­ri­sche Straf­ge­setz­buch vom 21. Dezem­ber 1937
(Stand am 1. Janu­ar 2026):

»Art. 160
1. Wer eine Sache, von der er weiss oder anneh­men muss, dass sie ein ande­rer durch eine straf­ba­re Hand­lung gegen das Ver­mö­gen erlangt hat, erwirbt, sich schen­ken lässt, zum Pfan­de nimmt, ver­heim­licht oder ver­äus­sern hilft, wird mit Frei­heits­stra­fe bis zu fünf Jah­ren oder Geld­stra­fe bestraft.
Der Heh­ler wird nach der Straf­an­dro­hung der Vor­tat bestraft, wenn sie mil­der ist.
Ist die Vor­tat ein Antrags­de­likt, so wird die Heh­le­rei nur ver­folgt, wenn ein Antrag auf Ver­fol­gung der Vor­tat vor­liegt.
2. Han­delt der Täter gewerbs­mäs­sig, so wird er mit Frei­heits­stra­fe von sechs Mona­ten bis zu zehn Jah­ren bestraft«

Und zum Schluss noch dies:
»Die Zünd­ler sind wie­der da und loten aus,
ob die Lun­te noch was her­gibt.«
(???)

Sprachlos
Mattiello am Mittwoch 26/3

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