Der Bund unter­stützt ins­be­son­de­re:
Der Absatz 2 zählt kon­kre­te Mass­nah­men­fel­der auf, in denen der Bund finan­zi­el­le Unter­stüt­zung leis­ten soll. Es ist aber natür­lich nicht aus­ge­schlos­sen, dass der Bund in wei­te­ren Berei­chen För­der­mass­nah­men ergreift oder Inves­ti­tio­nen tätigt, die dem Ziel in Absatz 1 ent­spre­chen. Es liegt am Gesetz­ge­ber, wei­te­re sol­che Berei­che wie die inter­na­tio­na­le Kli­ma­fi­nan­zie­rung zu defi­nie­ren. Der Text schliesst dies nicht aus.

»Absatz 3: Kli­ma­fonds
3Für die Finan­zie­rung der bun­des­ei­ge­nen Vor­ha­ben und für finan­zi­el­le Bei­trä­ge an die Vor­ha­ben von Kan­to­nen, Gemein­den und Drit­ter ver­fügt der Bund über einen Inves­ti­ti­ons­fonds. Der Fonds oder von ihm beauf­trag­te Drit­te kön­nen auch Kre­di­te, Garan­tien oder Bür­ger­schaf­ten gewäh­ren«

Im Absatz 3 wird als zen­tra­les Instru­ment ein Inves­ti­ti­ons­fonds ver­an­kert. Damit sol­len bun­des­ei­ge­ne Vor­ha­ben aber auch Bei­trä­ge an Kan­to­ne, Gemein­den und Drit­te finan­ziert wer­den. Nebst direk­ten Bei­trä­gen sind auch güns­ti­ge Kre­di­te, Garan­tien oder Bür­ger­schaf­ten mög­lich, wobei Rück­zah­lun­gen und all­fäl­li­ge Zin­sen wie­der in den Fonds flies­sen.
Die Infra­struk­tur­fonds für die Bahn sowie für den Agglo­me­ra­ti­ons­ver­kehr und die Natio­nal­stras­sen haben gezeigt, dass sich die Infra­struk­tur­pla­nung und ‑rea­li­sie­rung auf mehr­jäh­ri­ge Zeit­räu­me erstre­cken und Finan­zie­rung im Rah­men von Jah­res­bud­gets nicht zweck­mäs­sig sind.
Auch beim Ersatz fos­si­ler Ener­gien und bei der För­de­rung von Bio­di­ver­si­tät han­delt es sich oft um Inves­ti­ti­ons­vor­ha­ben, für die es eine Pla­nungs­si­cher­heit von meh­re­ren Jah­ren braucht. Dar­um ist ein Fonds die bes­te Lösung.
Zen­tral für den neu­en Ver­fas­sungs­ar­ti­kel ist, dass die Finan­zie­rung und Umset­zung sozi­al gerecht sein sol­len (im Sin­ne der »just tran­si­ti­on«). In ers­ter Linie geht es dabei dar­um, dass die finan­zi­el­len Mit­tel aus der all­ge­mei­nen Bun­des­kas­se stam­men sol­len, um Haus­hal­te mit tie­fem Ein­kom­men und wenig Aus­weich­mög­lich­kei­ten in den Berei­chen Woh­nen, Mobi­li­tät und Kon­sum zu ent­las­ten.
Der Gesetz­ge­ber hat die Ein­zel­hei­ten der Äuf­nung des Fonds zu regeln und ist ent­spre­chend an die Gren­zen der Bun­des­ver­fas­sung gebun­den. Das heisst zum Bei­spiel, dass eine Zusatz­fi­nan­zie­rung durch die Natio­nal­bank aktu­ell nicht mög­lich ist, da dies eine Ver­fas­sungs­än­de­rung bei Arti­kel 99 Bun­des­ver­fas­sung vor­aus­setzt. Dies ist in der Initia­ti­ve aber nicht vor­ge­se­hen.
Die For­mu­lie­rung »sozi­al gerech­te Finan­zie­rung« von Abs. 1 sowie die For­mu­lie­run­gen aus den Über­gangs­be­stim­mun­gen defi­nie­ren kon­kret, dass der Fonds durch den Bund zu finan­zie­ren ist. Die Über­gangs­be­stim­mun­gen machen deut­lich, dass die Fonds­zah­lun­gen nicht zu Aus­ga­ben, die der Schul­den­brem­se unter­lie­gen, dazu­ge­rech­net wer­den.

Quel­le: klima-fonds.ch  Grü­ne Schweiz, Ver­ein Kli­ma­schutz Schweiz, jun­ge grue­ne, Travail.Suisse, casa­fair, JUSO/JS/GS, PRO VEL, EVP

Und zum Schluss noch dies:
»Immer wie­der fin­den sich Eski­mos,
die den Afri­ka­nern sagen,
was sie abso­lut nicht zu tun haben.«

(frei nach Sta­nis­law Jer­zy Lec)

4127 Bängg 2026, heute: Dipflischyysser
4127 Bängg 2026, heute: Spyyrhind

Deine Meinung