Der Bund unterstützt insbesondere:
Der Absatz 2 zählt konkrete Massnahmenfelder auf, in denen der Bund finanzielle Unterstützung leisten soll. Es ist aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Bund in weiteren Bereichen Fördermassnahmen ergreift oder Investitionen tätigt, die dem Ziel in Absatz 1 entsprechen. Es liegt am Gesetzgeber, weitere solche Bereiche wie die internationale Klimafinanzierung zu definieren. Der Text schliesst dies nicht aus.
»Absatz 3: Klimafonds
3Für die Finanzierung der bundeseigenen Vorhaben und für finanzielle Beiträge an die Vorhaben von Kantonen, Gemeinden und Dritter verfügt der Bund über einen Investitionsfonds. Der Fonds oder von ihm beauftragte Dritte können auch Kredite, Garantien oder Bürgerschaften gewähren«
Im Absatz 3 wird als zentrales Instrument ein Investitionsfonds verankert. Damit sollen bundeseigene Vorhaben aber auch Beiträge an Kantone, Gemeinden und Dritte finanziert werden. Nebst direkten Beiträgen sind auch günstige Kredite, Garantien oder Bürgerschaften möglich, wobei Rückzahlungen und allfällige Zinsen wieder in den Fonds fliessen.
Die Infrastrukturfonds für die Bahn sowie für den Agglomerationsverkehr und die Nationalstrassen haben gezeigt, dass sich die Infrastrukturplanung und ‑realisierung auf mehrjährige Zeiträume erstrecken und Finanzierung im Rahmen von Jahresbudgets nicht zweckmässig sind.
Auch beim Ersatz fossiler Energien und bei der Förderung von Biodiversität handelt es sich oft um Investitionsvorhaben, für die es eine Planungssicherheit von mehreren Jahren braucht. Darum ist ein Fonds die beste Lösung.
Zentral für den neuen Verfassungsartikel ist, dass die Finanzierung und Umsetzung sozial gerecht sein sollen (im Sinne der »just transition«). In erster Linie geht es dabei darum, dass die finanziellen Mittel aus der allgemeinen Bundeskasse stammen sollen, um Haushalte mit tiefem Einkommen und wenig Ausweichmöglichkeiten in den Bereichen Wohnen, Mobilität und Konsum zu entlasten.
Der Gesetzgeber hat die Einzelheiten der Äufnung des Fonds zu regeln und ist entsprechend an die Grenzen der Bundesverfassung gebunden. Das heisst zum Beispiel, dass eine Zusatzfinanzierung durch die Nationalbank aktuell nicht möglich ist, da dies eine Verfassungsänderung bei Artikel 99 Bundesverfassung voraussetzt. Dies ist in der Initiative aber nicht vorgesehen.
Die Formulierung »sozial gerechte Finanzierung« von Abs. 1 sowie die Formulierungen aus den Übergangsbestimmungen definieren konkret, dass der Fonds durch den Bund zu finanzieren ist. Die Übergangsbestimmungen machen deutlich, dass die Fondszahlungen nicht zu Ausgaben, die der Schuldenbremse unterliegen, dazugerechnet werden.
Quelle: klima-fonds.ch Grüne Schweiz, Verein Klimaschutz Schweiz, junge gruene, Travail.Suisse, casafair, JUSO/JS/GS, PRO VEL, EVP
Und zum Schluss noch dies:
»Immer wieder finden sich Eskimos,
die den Afrikanern sagen,
was sie absolut nicht zu tun haben.«
(frei nach Stanislaw Jerzy Lec)


