Da waren die Profilstangen offenbar nur zur Beruhigung. Obwohl sie schon bald eine Woche stehen, gibt es weder an der Infowand auf der Gemeindeverwaltung noch im Amtsblatt ein Baugesuch.
Da fragt man sich vielleicht, wo denn die Weisheit zum Artikel bleibt. Nun: Zu diesem Inhalt gibt es halt einfach keine …
Hans-Peter Moser
Sep. 12, 2013
Bauvorhaben in Leichtbauweise und ohne Fundament, nicht grösser als vier Quadratmeter
brauchen kein Baugesuch. Ich denke dieser Lift gehört in diese Kategorie.
florian dettwiler
Sep. 12, 2013
Bist du sicher? In der Wegleitung steht:
“Kein Baugesuch innerhalb des Baugebietes (Zonenplan Siedlung) ist erforderlich für:
— Unterhaltsarbeiten an Bauten und Anlagen (ausgenommen in Kernzonen, in Quartierplanüberbauungen, Überbauungen nach einheitlichem Plan oder an geschützten Bauten).
— Geringfügige bauliche Änderungen im Innern von Gebäuden (ohne Aussenwirkung).
— Der Einbau von Haushaltapparaten und von Inneneinrichtungen nicht gewerblicher Art; Sonnenkollektoren (ausgenommen in Kernzonen, in Quartierplanüberbauungen, Überbauungen nach einheitlichem Plan oder an geschützten Bauten).
— Stützmauern bis maximal 1.20 m Höhe sowie geringfügige Terrainveränderungen im Rahmen der ortsüblichen Gartengestaltung. Liegen (bewilligungsfreie) Stützmauern an einer Strasse, ist die Zustimmung des Strasseneigentümers einzuholen.
— Im ortsüblichen Rahmen Anlagen der Garten- oder Aussenraumgestaltung wie Wege, Treppen, Brunnen, Teiche, offene, ungedeckte Sitzplätze, Gartencheminées, Sandkästen und Planschbecken sowie ungedeckte Autoabstellplätze etc.
— Umnutzungen in Gewerbezonen, falls diese mit geringen Auswirkungen auf Verkehr und Umwelt verbunden sind. Diese sind der Baubewilligungsbehörde anzuzeigen.”
Ein Lift — so leicht er auch zu bauen wäre (oder eben auch nicht) — ist kein Leichtbau und schon gar kein Gartenhäuschen, sondern ein Anbau. Sonst bräuchte es auch keine Profilstangen. Oder sind diese nun doch ein Kunstwerk?
Für Anbauten gilt:
“Baugesuche sind beim kantonalen Bauinspektorat für
— Neu‑, Um- und Anbauten, wesentliche Zweckänderungen sowie Abbrucharbeiten in Kernzonen,
— Deponien, Ablagerungsplätze, Materialgruben und Steinbrüche,
— Stützmauern (über 1.20 m), Abgrabungen, Aufschüttungen und Lärmschutzanlagen
[…] einzureichen”
Hans-Peter Moser
Sep. 13, 2013
Mein etwas ironischer Beitrag wurde scheinbar nicht allseits als das verstanden.
Auch für mein Verständnis ist dieses Bauwerk ein bewilligungspflichtiger Anbau an ein historisch wertvolles Gebäude. Fundament und minimale Grundfläche von mindestens sechzehn Quadratmeter wird dieser vorgesehene Betonkubus jedenfalls aufweisen.
wutbürger
Sep. 20, 2013
Unterdessen ist seither wieder eine Woche vergangen – und noch immer nichts.
Scheint ja wirklich ein ganz schwieriger Fall zu sein … Könnte man nicht auch hier einen Zähler für solche Fälle einrichten?