Das www.birsfälder.li hat sich vor der Abstim­mung am 18. Jan­u­ar 2019 zu den Pla­nungsmehrw­erten geäussert. Kri­tisch.

Die Abstim­mung ging am 10. Feb­ru­ar 2019 über die Bühne und endete mit 50.71% JA zu 49.29% NEIN. Nicht ger­ade ein glo­rios­es Resul­tat, das nun die Gemeinde München­stein, eine Vorkämpferin in dieser Sache, nicht akzep­tieren will. Gut so.

Hier die Erk­lärung von der Gemeinde-Web­site:

»München­stein lässt das kan­tonale Mehrw­ertab­gabege­setz vom Bun­des­gericht über­prüfen
10. Mai 2019
Gegen das an die Gemein­den gerichtete Ver­bot, eine kom­mu­nale Mehrw­ertab­gabe zu erheben, reicht die Gemeinde München­stein Beschw­erde beim Bun­des­gericht ein. Dieses Ver­bot ste­ht im krassen Wider­spruch zur expliz­it in der Kan­tonsver­fas­sung aus­for­mulierten Gemein­deau­tonomie.

Als einzige Gemeinde im Basel­bi­et hat die Gemeinde München­stein im Jahr 2013 eine Mehrw­ertab­gaberegelung beschlossen mit dem Ziel, an den Mehrw­erten von Um- und Auf­zo­nun­gen teilzuhaben und die entsprechen­den finanziellen Mit­tel für Infra­struk­tur­pro­jek­te und die Aufw­er­tung ihrer Grün- und Freiräume einzuset­zen. Das Recht auf die kom­mu­nale Mehrw­ertab­gabe musste die Gemeinde gegen den Wider­stand des Kan­tons Basel-Land­schaft bis vor Bun­des­gericht erkämpfen.
Am 10. Feb­ru­ar 2019 haben die Stimm­berechtigten im Kan­ton Basel-Land­schaft hauchdünn das kan­tonale Mehrw­ertab­gabege­setz angenom­men. Obwohl der Kan­ton selb­st keine Abgaben bei Um- und Auf­zo­nun­gen erhebt, ver­bi­etet das neue Gesetz den Gemein­den nun expliz­it die Ein­führung ein­er eige­nen Regelung bei Um- und Auf­zo­nun­gen. Das Bun­des­gericht hat aber im Fall München­stein im Novem­ber 2016 bestätigt, dass die Orts- und Zonen­pla­nung zweifels­frei eine Auf­gabe der Gemein­den ist und sie deshalb auch sel­ber eine solche Abgabe erheben kön­nen. Das neue Gesetz ver­weist die Gemein­den auf den Weg ein­er ver­traglichen Lösung. Damit wird den Gemein­den eine hoheitliche Regelung ver­wehrt und die Gemein­den sind darauf angewiesen, dass die Grun­deigen­tümer aus freien Stück­en bere­it sind, sich in einem Ver­trag zur Leis­tung von Infra­struk­turbeiträ­gen zu verpflicht­en.
Das Ver­bot ste­ht nach Auf­fas­sung der Gemeinde München­stein im Wider­spruch zur seit dem 1. Jan­u­ar 2018 sehr dif­feren­ziert aus­for­mulierten Gemein­deau­tonomie in der Kan­tonsver­fas­sung (§ 47a KV). Die Mehrw­ertab­gabe ist eng mit der Gemeinde obliegen­den Raum­pla­nung verknüpft. Somit han­delt es sich hier um eine The­matik, in der die Autonomie der Gemeinde beson­ders hoch zu gewicht­en ist – das Ver­bot, eine eigene Mehrw­ertab­gabe zu erheben ist somit klar ver­fas­sungswidrig und wider­spricht zudem auch dem Raum­pla­nungs­ge­setz des Bun­des.
Bere­its im Vor­feld zur Volksab­stim­mung vom 10. Feb­ru­ar 2019 hat die Gemeinde sowohl die kan­tonalen Instanzen als auch die Öffentlichkeit über diese Ver­fas­sungswidrigkeit ori­en­tiert und auch in Aus­sicht gestellt, dass Sie im Falle ein­er Annahme dieses Geset­zes die Beschre­itung des Rechtsweges prüfen wird.
Die Gemeinde München­stein beab­sichtigt keineswegs, einen Volk­sentscheid nicht zu akzep­tieren, son­dern vielmehr, der vom Volk erlasse­nen Kan­tonsver­fas­sung die zwin­gend notwendi­ge Beach­tung zu ver­schaf­fen. In diesem Sinne hat die Gemeinde am 6. Mai 2019 gegen das kan­tonale Mehrw­ertab­gabege­setz beim Bun­des­gericht Beschw­erde erhoben.«

Meine Frage (19)
Freitag den 17.5.: Vernissage im Museum

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