Am 10. Dezem­ber 1948 wur­de in Paris von der Gene­ral­ver­samm­lung der Ver­ei­nig­ten Natio­nen (auch UNO genannt) die »All­ge­mei­ne Erklä­rung der Men­schen­rech­te« ver­kün­det. Hin­ter­grund war nicht zuletzt der zwei­te Weltkrieg.
Ob nach 70 Jah­ren rela­ti­ven Frie­dens in Euro­pa noch alle zu einer der­ar­ti­gen Dekla­ra­ti­on ste­hen wür­den? Betrach­tet man die Dis­kus­sio­nen zur letz­ten Abstim­mung und zum Migra­ti­ons­pakt dann wohl eher nicht.
Wel­che Punk­te wür­den wohl geän­det, wel­che wür­den wegfallen?

Hier ein­fach ein­mal die dreis­sig Punk­te zur Erinnerung:

Arti­kel 1 (Frei­heit, Gleich­heit, Brüderlichkeit)
Alle Men­schen sind frei und gleich an Wür­de und Rech­ten gebo­ren. Sie sind mit Ver­nunft und Gewis­sen begabt und sol­len ein­an­der im Geist der Brü­der­lich­keit begegnen.

Arti­kel 2 (Ver­bot der Diskriminierung)
Jeder hat Anspruch auf die in die­ser Erklä­rung ver­kün­de­ten Rech­te und Frei­hei­ten ohne irgend­ei­nen Unter­schied, etwa nach Ras­se, Haut­far­be, Geschlecht, Spra­che, Reli­gi­on, poli­ti­scher oder sons­ti­ger Über­zeu­gung, natio­na­ler oder sozia­ler Her­kunft, Ver­mö­gen, Geburt oder sons­ti­gem Stand.
Des Wei­te­ren darf kein Unter­schied gemacht wer­den auf Grund der poli­ti­schen, recht­li­chen oder inter­na­tio­na­len Stel­lung des Lan­des oder Gebiets, dem eine Per­son ange­hört, gleich­gül­tig ob die­ses unab­hän­gig ist, unter Treu­hand­schaft steht, kei­ne Selbst­re­gie­rung besitzt oder sonst in sei­ner Sou­ve­rä­ni­tät ein­ge­schränkt ist.

Arti­kel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
Jeder hat das Recht auf Leben, Frei­heit und Sicher­heit der Person.

Arti­kel 4 (Ver­bot der Skla­ve­rei und des Sklavenhandels)
Nie­mand darf in Skla­ve­rei oder Leib­ei­gen­schaft gehal­ten wer­den; Skla­ve­rei und Skla­ven­han­del sind in allen ihren For­men verboten.

Arti­kel 5 (Ver­bot der Folter)
Nie­mand darf der Fol­ter oder grau­sa­mer, unmensch­li­cher oder ernied­ri­gen­der Behand­lung oder Stra­fe unter­wor­fen werden.

Arti­kel 6 (Aner­ken­nung als Rechtsperson)
Jeder hat das Recht, über­all als rechts­fä­hig aner­kannt zu werden.

Arti­kel 7 (Gleich­heit vor dem Gesetz)
Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unter­schied Anspruch auf glei­chen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf glei­chen Schutz gegen jede Dis­kri­mi­nie­rung, die gegen die­se Erklä­rung ver­stößt, und gegen jede Auf­het­zung zu einer der­ar­ti­gen Diskriminierung.

Arti­kel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)
Jeder hat Anspruch auf einen wirk­sa­men Rechts­be­helf bei den zustän­di­gen inner­staat­li­chen Gerich­ten gegen Hand­lun­gen, durch die sei­ne ihm nach der Ver­fas­sung oder nach dem Gesetz zuste­hen­den Grund­rech­te ver­letzt werden.

Arti­kel 9 (Schutz vor Ver­haf­tung und Ausweisung)
Nie­mand darf will­kür­lich fest­ge­nom­men, in Haft gehal­ten oder des Lan­des ver­wie­sen werden.

Arti­kel 10 (Anspruch auf fai­res Gerichtsverfahren)
Jeder hat bei der Fest­stel­lung sei­ner Rech­te und Pflich­ten sowie bei einer gegen ihn erho­be­nen straf­recht­li­chen Beschul­di­gung in vol­ler Gleich­heit Anspruch auf ein gerech­tes und öffent­li­ches Ver­fah­ren vor einem unab­hän­gi­gen und unpar­tei­ischen Gericht.

Arti­kel 11 (Unschulds­ver­mu­tung)
1. Jeder, der wegen einer straf­ba­ren Hand­lung beschul­digt wird, hat das Recht, als unschul­dig zu gel­ten, solan­ge sei­ne Schuld nicht in einem öffent­li­chen Ver­fah­ren, in dem er alle für sei­ne Ver­tei­di­gung not­wen­di­gen Garan­tien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nach­ge­wie­sen ist.
2. Nie­mand darf wegen einer Hand­lung oder Unter­las­sung ver­ur­teilt wer­den, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach inner­staat­li­chem oder inter­na­tio­na­lem Recht nicht straf­bar war. Eben­so darf kei­ne schwe­re­re Stra­fe als die zum Zeit­punkt der Bege­hung der straf­ba­ren Hand­lung ange­droh­te Stra­fe ver­hängt werden.

Arti­kel 12 (Frei­heits­sphä­re des Einzelnen)
Nie­mand darf will­kür­li­chen Ein­grif­fen in sein Pri­vat­le­ben, sei­ne Fami­lie, sei­ne Woh­nung und sei­nen Schrift­ver­kehr oder Beein­träch­ti­gun­gen sei­ner Ehre und sei­nes Rufes aus­ge­setzt wer­den. Jeder hat Anspruch auf recht­li­chen Schutz gegen sol­che Ein­grif­fe oder Beeinträchtigungen.

Arti­kel 13 (Frei­zü­gig­keit und Auswanderungsfreiheit)
1. Jeder hat das Recht, sich inner­halb eines Staa­tes frei zu bewe­gen und sei­nen Auf­ent­halts­ort frei zu wählen.
2. Jeder hat das Recht, jedes Land, ein­schließ­lich sei­nes eige­nen, zu ver­las­sen und in sein Land zurückzukehren.

Arti­kel 14 (Asyl­recht)
1. Jeder hat das Recht, in ande­ren Län­dern vor Ver­fol­gung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Die­ses Recht kann nicht in Anspruch genom­men wer­den im Fal­le einer Straf­ver­fol­gung, die tat­säch­lich auf Grund von Ver­bre­chen nicht­po­li­ti­scher Art oder auf Grund von Hand­lun­gen erfolgt, die gegen die Zie­le und Grund­sät­ze der Ver­ein­ten Natio­nen verstoßen.

Arti­kel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
1. Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Nie­man­dem darf sei­ne Staats­an­ge­hö­rig­keit will­kür­lich ent­zo­gen noch das Recht ver­sagt wer­den, sei­ne Staats­an­ge­hö­rig­keit zu wechseln.

Arti­kel 16 (Ehe­schlie­ßung, Familie)
1. Hei­rats­fä­hi­ge Frau­en und Män­ner haben ohne Beschrän­kung auf Grund der Ras­se, der Staats­an­ge­hö­rig­keit oder der Reli­gi­on das Recht zu hei­ra­ten und eine Fami­lie zu grün­den. Sie haben bei der Ehe­schlie­ßung, wäh­rend der Ehe und bei deren Auf­lö­sung glei­che Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei frei­er und unein­ge­schränk­ter Wil­lens­ei­ni­gung der künf­ti­gen Ehe­gat­ten geschlos­sen werden.
3. Die Fami­lie ist die natür­li­che Grund­ein­heit der Gesell­schaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesell­schaft und Staat.

Arti­kel 17 (Recht auf Eigentum)
1. Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemein­schaft mit ande­ren Eigen­tum innezuhaben.
2. Nie­mand darf will­kür­lich sei­nes Eigen­tums beraubt werden.

Arti­kel 18 (Gedanken‑, Gewissens‑, Religionsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gi­ons­frei­heit; die­ses Recht schließt die Frei­heit ein, sei­ne Reli­gi­on oder Über­zeu­gung zu wech­seln, sowie die Frei­heit, sei­ne Reli­gi­on oder Welt­an­schau­ung allein oder in Gemein­schaft mit ande­ren, öffent­lich oder pri­vat durch Leh­re, Aus­übung, Got­tes­dienst und Kult­hand­lun­gen zu bekennen.



Arti­kel 19 (Mei­nungs- und Informationsfreiheit)
Jeder hat das Recht auf Mei­nungs­frei­heit und freie Mei­nungs­äu­ße­rung; die­ses Recht schließt die Frei­heit ein, Mei­nun­gen unge­hin­dert anzu­hän­gen sowie über Medi­en jeder Art und ohne Rück­sicht auf Gren­zen Infor­ma­tio­nen und Gedan­ken­gut zu suchen, zu emp­fan­gen und zu verbreiten.

Arti­kel 20 (Ver­samm­lungs- und Vereinigungsfreiheit)
1. Alle Men­schen haben das Recht, sich fried­lich zu ver­sam­meln und zu Ver­ei­ni­gun­gen zusammenzuschließen.
2. Nie­mand darf gezwun­gen wer­den, einer Ver­ei­ni­gung anzugehören.

Arti­kel 21 (All­ge­mei­nes und glei­ches Wahlrecht)
1. Jeder hat das Recht, an der Gestal­tung der öffent­li­chen Ange­le­gen­hei­ten sei­nes Lan­des unmit­tel­bar oder durch frei gewähl­te Ver­tre­ter mitzuwirken.
2. Jeder hat das Recht auf glei­chen Zugang zu öffent­li­chen Ämtern in sei­nem Lande.
3. Der Wil­le des Vol­kes bil­det die Grund­la­ge für die Auto­ri­tät der öffent­li­chen Gewalt; die­ser Wil­le muss durch regel­mä­ßi­ge, unver­fälsch­te, all­ge­mei­ne und glei­che Wah­len mit gehei­mer Stimm­ab­ga­be oder in einem gleich­wer­ti­gen frei­en Wahl­ver­fah­ren zum Aus­druck kommen.

Arti­kel 22 (Recht auf sozia­le Sicherheit)
Jeder hat als Mit­glied der Gesell­schaft das Recht auf sozia­le Sicher­heit und Anspruch dar­auf, durch inner­staat­li­che Maß­nah­men und inter­na­tio­na­le Zusam­men­ar­beit sowie unter Berück­sich­ti­gung der Orga­ni­sa­ti­on und der Mit­tel jedes Staa­tes in den Genuss der wirt­schaft­li­chen, sozia­len und kul­tu­rel­len Rech­te zu gelan­gen, die für sei­ne Wür­de und die freie Ent­wick­lung sei­ner Per­sön­lich­keit unent­behr­lich sind.



Arti­kel 23 (Recht auf Arbeit, glei­chen Lohn)
1. Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufs­wahl, auf gerech­te und befrie­di­gen­de Arbeits­be­din­gun­gen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jeder, ohne Unter­schied, hat das Recht auf glei­chen Lohn für glei­che Arbeit.
3. Jeder, der arbei­tet, hat das Recht auf gerech­te und befrie­di­gen­de Ent­loh­nung, die ihm und sei­ner Fami­lie eine der mensch­li­chen Wür­de ent­spre­chen­de Exis­tenz sichert, gege­be­nen­falls ergänzt durch ande­re sozia­le Schutzmaßnahmen.
4. Jeder hat das Recht, zum Schutz sei­ner Inter­es­sen Gewerk­schaf­ten zu bil­den und sol­chen beizutreten.

Arti­kel 24 (Recht auf Erho­lung und Freizeit)
Jeder hat das Recht auf Erho­lung und Frei­zeit und ins­be­son­de­re auf eine ver­nünf­ti­ge Begren­zung der Arbeits­zeit und regel­mä­ßi­gen bezahl­ten Urlaub.

Arti­kel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
1. Jeder hat das Recht auf einen Lebens­stan­dard, der sei­ne und sei­ner Fami­lie Gesund­heit und Wohl gewähr­leis­tet, ein­schließ­lich Nah­rung, Klei­dung, Woh­nung, ärzt­li­che Ver­sor­gung und not­wen­di­ge sozia­le Leis­tun­gen gewähr­leis­tet sowie das Recht auf Sicher­heit im Fal­le von Arbeits­lo­sig­keit, Krank­heit, Inva­li­di­tät oder Ver­wit­wung, im Alter sowie bei ander­wei­ti­gem Ver­lust sei­ner Unter­halts­mit­tel durch unver­schul­de­te Umstände.
2. Müt­ter und Kin­der haben Anspruch auf beson­de­re Für­sor­ge und Unter­stüt­zung. Alle Kin­der, ehe­li­che wie außer­ehe­li­che, genie­ßen den glei­chen sozia­len Schutz.

Arti­kel 26 (Recht auf Bildung)
1. Jeder hat das Recht auf Bil­dung. Die Bil­dung ist unent­gelt­lich, zum min­des­ten der Grund­schul­un­ter­richt und die grund­le­gen­de Bil­dung. Der Grund­schul­un­ter­richt ist obli­ga­to­risch. Fach- und Berufs­schul­un­ter­richt müs­sen all­ge­mein ver­füg­bar gemacht wer­den, und der Hoch­schul­un­ter­richt muss allen glei­cher­ma­ßen ent­spre­chend ihren Fähig­kei­ten offenstehen.
2. Die Bil­dung muss auf die vol­le Ent­fal­tung der mensch­li­chen Per­sön­lich­keit und auf die Stär­kung der Ach­tung vor den Men­schen­rech­ten und Grund­frei­hei­ten gerich­tet sein. Sie muss zu Ver­ständ­nis, Tole­ranz und Freund­schaft zwi­schen allen Natio­nen und allen ras­si­schen oder reli­giö­sen Grup­pen bei­tra­gen und der Tätig­keit der Ver­ein­ten Natio­nen für die Wah­rung des Frie­dens för­der­lich sein.
3. Die Eltern haben ein vor­ran­gi­ges Recht, die Art der Bil­dung zu wäh­len, die ihren Kin­dern zuteil wer­den soll.

Arti­kel 27 (Frei­heit des Kulturlebens)
1. Jeder hat das Recht, am kul­tu­rel­len Leben der Gemein­schaft frei teil­zu­neh­men, sich an den Küns­ten zu erfreu­en und am wis­sen­schaft­li­chen Fort­schritt und des­sen Errun­gen­schaf­ten teilzuhaben.
2. Jeder hat das Recht auf Schutz der geis­ti­gen und mate­ri­el­len Inter­es­sen, die ihm als Urhe­ber von Wer­ken der Wis­sen­schaft, Lite­ra­tur oder Kunst erwachsen.

Arti­kel 28 (Sozia­le und inter­na­tio­na­le Ordnung)
Jeder hat Anspruch auf eine sozia­le und inter­na­tio­na­le Ord­nung, in der die in die­ser Erklä­rung ver­kün­de­ten Rech­te und Frei­hei­ten voll ver­wirk­licht wer­den können.



Arti­kel 29 (Grund­pflich­ten)
1. Jeder hat Pflich­ten gegen­über der Gemein­schaft, in der allein die freie und vol­le Ent­fal­tung sei­ner Per­sön­lich­keit mög­lich ist.
2. Jeder ist bei der Aus­übung sei­ner Rech­te und Frei­hei­ten nur den Beschrän­kun­gen unter­wor­fen, die das Gesetz aus­schließ­lich zu dem Zweck vor­sieht, die Aner­ken­nung und Ach­tung der Rech­te und Frei­hei­ten ande­rer zu sichern und den gerech­ten Anfor­de­run­gen der Moral, der öffent­li­chen Ord­nung und des all­ge­mei­nen Woh­les in einer demo­kra­ti­schen Gesell­schaft zu genügen.
3. Die­se Rech­te und Frei­hei­ten dür­fen in kei­nem Fall im Wider­spruch zu den Zie­len und Grund­sät­zen der Ver­ein­ten Natio­nen aus­ge­übt werden.

Arti­kel 30 (Aus­le­gungs­re­gel)
Kei­ne Bestim­mung die­ser Erklä­rung darf dahin aus­ge­legt wer­den, dass sie für einen Staat, eine Grup­pe oder eine Per­son irgend­ein Recht begrün­det, eine Tätig­keit aus­zu­üben oder eine Hand­lung zu bege­hen, wel­che die Besei­ti­gung der in die­ser Erklä­rung ver­kün­de­ten Rech­te und Frei­hei­ten zum Ziel hat.

Tür.li 10 (2018)
Tür.li 11 (2018)

1 Kommentar

Kommentiere

Deine Meinung

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.