Am 10. Dezem­ber 1948 wurde in Paris von der Gen­er­alver­samm­lung der Vere­inigten Natio­nen (auch UNO genan­nt) die »All­ge­meine Erk­lärung der Men­schen­rechte« verkün­det. Hin­ter­grund war nicht zulet­zt der zweite Weltkrieg.
Ob nach 70 Jahren rel­a­tiv­en Friedens in Europa noch alle zu ein­er der­ar­ti­gen Dekla­ra­tion ste­hen wür­den? Betra­chtet man die Diskus­sio­nen zur let­zten Abstim­mung und zum Migra­tionspakt dann wohl eher nicht.
Welche Punk­te wür­den wohl geän­det, welche wür­den wegfallen?

Hier ein­fach ein­mal die dreis­sig Punk­te zur Erinnerung:

Artikel 1 (Frei­heit, Gle­ich­heit, Brüderlichkeit)
Alle Men­schen sind frei und gle­ich an Würde und Recht­en geboren. Sie sind mit Ver­nun­ft und Gewis­sen begabt und sollen einan­der im Geist der Brüder­lichkeit begegnen.

Artikel 2 (Ver­bot der Diskriminierung)
Jed­er hat Anspruch auf die in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heit­en ohne irgen­deinen Unter­schied, etwa nach Rasse, Haut­farbe, Geschlecht, Sprache, Reli­gion, poli­tis­ch­er oder son­stiger Überzeu­gung, nationaler oder sozialer Herkun­ft, Ver­mö­gen, Geburt oder son­stigem Stand.
Des Weit­eren darf kein Unter­schied gemacht wer­den auf Grund der poli­tis­chen, rechtlichen oder inter­na­tionalen Stel­lung des Lan­des oder Gebi­ets, dem eine Per­son ange­hört, gle­ichgültig ob dieses unab­hängig ist, unter Treuhand­schaft ste­ht, keine Selb­stregierung besitzt oder son­st in sein­er Sou­veränität eingeschränkt ist.

Artikel 3 (Recht auf Leben und Freiheit)
Jed­er hat das Recht auf Leben, Frei­heit und Sicher­heit der Person.

Artikel 4 (Ver­bot der Sklaverei und des Sklavenhandels)
Nie­mand darf in Sklaverei oder Leibeigen­schaft gehal­ten wer­den; Sklaverei und Sklaven­han­del sind in allen ihren For­men verboten.

Artikel 5 (Ver­bot der Folter)
Nie­mand darf der Folter oder grausamer, unmen­schlich­er oder erniedri­gen­der Behand­lung oder Strafe unter­wor­fen werden.

Artikel 6 (Anerken­nung als Rechtsperson)
Jed­er hat das Recht, über­all als rechts­fähig anerkan­nt zu werden.

Artikel 7 (Gle­ich­heit vor dem Gesetz)
Alle Men­schen sind vor dem Gesetz gle­ich und haben ohne Unter­schied Anspruch auf gle­ichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gle­ichen Schutz gegen jede Diskri­m­inierung, die gegen diese Erk­lärung ver­stößt, und gegen jede Aufhet­zung zu ein­er der­ar­ti­gen Diskriminierung.

Artikel 8 (Anspruch auf Rechtsschutz)
Jed­er hat Anspruch auf einen wirk­samen Rechts­be­helf bei den zuständi­gen inner­staatlichen Gericht­en gegen Hand­lun­gen, durch die seine ihm nach der Ver­fas­sung oder nach dem Gesetz zuste­hen­den Grun­drechte ver­let­zt werden.

Artikel 9 (Schutz vor Ver­haf­tung und Ausweisung)
Nie­mand darf willkür­lich festgenom­men, in Haft gehal­ten oder des Lan­des ver­wiesen werden.

Artikel 10 (Anspruch auf faires Gerichtsverfahren)
Jed­er hat bei der Fest­stel­lung sein­er Rechte und Pflicht­en sowie bei ein­er gegen ihn erhobe­nen strafrechtlichen Beschuldigung in voller Gle­ich­heit Anspruch auf ein gerecht­es und öffentlich­es Ver­fahren vor einem unab­hängi­gen und unpartei­is­chen Gericht.

Artikel 11 (Unschuldsver­mu­tung)
1. Jed­er, der wegen ein­er straf­baren Hand­lung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gel­ten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Ver­fahren, in dem er alle für seine Vertei­di­gung notwendi­gen Garantien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
2. Nie­mand darf wegen ein­er Hand­lung oder Unter­las­sung verurteilt wer­den, die zur Zeit ihrer Bege­hung nach inner­staatlichem oder inter­na­tionalem Recht nicht straf­bar war. Eben­so darf keine schw­erere Strafe als die zum Zeit­punkt der Bege­hung der straf­baren Hand­lung ange­dro­hte Strafe ver­hängt werden.

Artikel 12 (Frei­heitssphäre des Einzelnen)
Nie­mand darf willkür­lichen Ein­grif­f­en in sein Pri­vatleben, seine Fam­i­lie, seine Woh­nung und seinen Schriftverkehr oder Beein­träch­ti­gun­gen sein­er Ehre und seines Rufes aus­ge­set­zt wer­den. Jed­er hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Ein­griffe oder Beeinträchtigungen.

Artikel 13 (Freizügigkeit und Auswanderungsfreiheit)
1. Jed­er hat das Recht, sich inner­halb eines Staates frei zu bewe­gen und seinen Aufen­thalt­sort frei zu wählen.
2. Jed­er hat das Recht, jedes Land, ein­schließlich seines eige­nen, zu ver­lassen und in sein Land zurückzukehren.

Artikel 14 (Asyl­recht)
1. Jed­er hat das Recht, in anderen Län­dern vor Ver­fol­gung Asyl zu suchen und zu genießen.
2. Dieses Recht kann nicht in Anspruch genom­men wer­den im Falle ein­er Strafver­fol­gung, die tat­säch­lich auf Grund von Ver­brechen nicht­poli­tis­ch­er Art oder auf Grund von Hand­lun­gen erfol­gt, die gegen die Ziele und Grund­sätze der Vere­in­ten Natio­nen verstoßen.

Artikel 15 (Recht auf Staatsangehörigkeit)
1. Jed­er hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.
2. Nie­man­dem darf seine Staat­sange­hörigkeit willkür­lich ent­zo­gen noch das Recht ver­sagt wer­den, seine Staat­sange­hörigkeit zu wechseln.

Artikel 16 (Eheschließung, Familie)
1. Heirats­fähige Frauen und Män­ner haben ohne Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staat­sange­hörigkeit oder der Reli­gion das Recht zu heirat­en und eine Fam­i­lie zu grün­den. Sie haben bei der Eheschließung, während der Ehe und bei deren Auflö­sung gle­iche Rechte.
2. Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränk­ter Wil­len­seini­gung der kün­fti­gen Ehe­gat­ten geschlossen werden.
3. Die Fam­i­lie ist die natür­liche Grun­dein­heit der Gesellschaft und hat Anspruch auf Schutz durch Gesellschaft und Staat.

Artikel 17 (Recht auf Eigentum)
1. Jed­er hat das Recht, sowohl allein als auch in Gemein­schaft mit anderen Eigen­tum innezuhaben.
2. Nie­mand darf willkür­lich seines Eigen­tums beraubt werden.

Artikel 18 (Gedanken‑, Gewissens‑, Religionsfreiheit)
Jed­er hat das Recht auf Gedanken‑, Gewis­sens- und Reli­gions­frei­heit; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, seine Reli­gion oder Überzeu­gung zu wech­seln, sowie die Frei­heit, seine Reli­gion oder Weltan­schau­ung allein oder in Gemein­schaft mit anderen, öffentlich oder pri­vat durch Lehre, Ausübung, Gottes­di­enst und Kulthand­lun­gen zu bekennen.



Artikel 19 (Mei­n­ungs- und Informationsfreiheit)
Jed­er hat das Recht auf Mei­n­ungs­frei­heit und freie Mei­n­ungsäußerung; dieses Recht schließt die Frei­heit ein, Mei­n­un­gen unge­hin­dert anzuhän­gen sowie über Medi­en jed­er Art und ohne Rück­sicht auf Gren­zen Infor­ma­tio­nen und Gedankengut zu suchen, zu emp­fan­gen und zu verbreiten.

Artikel 20 (Ver­samm­lungs- und Vereinigungsfreiheit)
1. Alle Men­schen haben das Recht, sich friedlich zu ver­sam­meln und zu Vere­ini­gun­gen zusammenzuschließen.
2. Nie­mand darf gezwun­gen wer­den, ein­er Vere­ini­gung anzugehören.

Artikel 21 (All­ge­meines und gle­ich­es Wahlrecht)
1. Jed­er hat das Recht, an der Gestal­tung der öffentlichen Angele­gen­heit­en seines Lan­des unmit­tel­bar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.
2. Jed­er hat das Recht auf gle­ichen Zugang zu öffentlichen Ämtern in seinem Lande.
3. Der Wille des Volkes bildet die Grund­lage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muss durch regelmäßige, unver­fälschte, all­ge­meine und gle­iche Wahlen mit geheimer Stim­ma­b­gabe oder in einem gle­ich­w­er­ti­gen freien Wahlver­fahren zum Aus­druck kommen.

Artikel 22 (Recht auf soziale Sicherheit)
Jed­er hat als Mit­glied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicher­heit und Anspruch darauf, durch inner­staatliche Maß­nah­men und inter­na­tionale Zusam­me­nar­beit sowie unter Berück­sich­ti­gung der Organ­i­sa­tion und der Mit­tel jedes Staates in den Genuss der wirtschaftlichen, sozialen und kul­turellen Rechte zu gelan­gen, die für seine Würde und die freie Entwick­lung sein­er Per­sön­lichkeit unent­behrlich sind.



Artikel 23 (Recht auf Arbeit, gle­ichen Lohn)
1. Jed­er hat das Recht auf Arbeit, auf freie Beruf­swahl, auf gerechte und befriedi­gende Arbeits­be­din­gun­gen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.
2. Jed­er, ohne Unter­schied, hat das Recht auf gle­ichen Lohn für gle­iche Arbeit.
3. Jed­er, der arbeit­et, hat das Recht auf gerechte und befriedi­gende Ent­loh­nung, die ihm und sein­er Fam­i­lie eine der men­schlichen Würde entsprechende Exis­tenz sichert, gegebe­nen­falls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.
4. Jed­er hat das Recht, zum Schutz sein­er Inter­essen Gew­erkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24 (Recht auf Erhol­ung und Freizeit)
Jed­er hat das Recht auf Erhol­ung und Freizeit und ins­beson­dere auf eine vernün­ftige Begren­zung der Arbeit­szeit und regelmäßi­gen bezahlten Urlaub.

Artikel 25 (Recht auf Wohlfahrt)
1. Jed­er hat das Recht auf einen Lebens­stan­dard, der seine und sein­er Fam­i­lie Gesund­heit und Wohl gewährleis­tet, ein­schließlich Nahrung, Klei­dung, Woh­nung, ärztliche Ver­sorgung und notwendi­ge soziale Leis­tun­gen gewährleis­tet sowie das Recht auf Sicher­heit im Falle von Arbeit­slosigkeit, Krankheit, Inva­lid­ität oder Ver­witwung, im Alter sowie bei ander­weit­igem Ver­lust sein­er Unter­haltsmit­tel durch unver­schuldete Umstände.
2. Müt­ter und Kinder haben Anspruch auf beson­dere Für­sorge und Unter­stützung. Alle Kinder, ehe­liche wie außere­he­liche, genießen den gle­ichen sozialen Schutz.

Artikel 26 (Recht auf Bildung)
1. Jed­er hat das Recht auf Bil­dung. Die Bil­dung ist unent­geltlich, zum min­desten der Grund­schu­lun­ter­richt und die grundle­gende Bil­dung. Der Grund­schu­lun­ter­richt ist oblig­a­torisch. Fach- und Beruf­ss­chu­lun­ter­richt müssen all­ge­mein ver­füg­bar gemacht wer­den, und der Hochschu­lun­ter­richt muss allen gle­icher­maßen entsprechend ihren Fähigkeit­en offenstehen.
2. Die Bil­dung muss auf die volle Ent­fal­tung der men­schlichen Per­sön­lichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Men­schen­recht­en und Grund­frei­heit­en gerichtet sein. Sie muss zu Ver­ständ­nis, Tol­er­anz und Fre­und­schaft zwis­chen allen Natio­nen und allen ras­sis­chen oder religiösen Grup­pen beitra­gen und der Tätigkeit der Vere­in­ten Natio­nen für die Wahrung des Friedens förder­lich sein.
3. Die Eltern haben ein vor­rangiges Recht, die Art der Bil­dung zu wählen, die ihren Kindern zuteil wer­den soll.

Artikel 27 (Frei­heit des Kulturlebens)
1. Jed­er hat das Recht, am kul­turellen Leben der Gemein­schaft frei teilzunehmen, sich an den Kün­sten zu erfreuen und am wis­senschaftlichen Fortschritt und dessen Errun­gen­schaften teilzuhaben.
2. Jed­er hat das Recht auf Schutz der geisti­gen und materiellen Inter­essen, die ihm als Urhe­ber von Werken der Wis­senschaft, Lit­er­atur oder Kun­st erwachsen.

Artikel 28 (Soziale und inter­na­tionale Ordnung)
Jed­er hat Anspruch auf eine soziale und inter­na­tionale Ord­nung, in der die in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heit­en voll ver­wirk­licht wer­den können.



Artikel 29 (Grundpflicht­en)
1. Jed­er hat Pflicht­en gegenüber der Gemein­schaft, in der allein die freie und volle Ent­fal­tung sein­er Per­sön­lichkeit möglich ist.
2. Jed­er ist bei der Ausübung sein­er Rechte und Frei­heit­en nur den Beschränkun­gen unter­wor­fen, die das Gesetz auss­chließlich zu dem Zweck vor­sieht, die Anerken­nung und Achtung der Rechte und Frei­heit­en ander­er zu sich­ern und den gerecht­en Anforderun­gen der Moral, der öffentlichen Ord­nung und des all­ge­meinen Wohles in ein­er demokratis­chen Gesellschaft zu genügen.
3. Diese Rechte und Frei­heit­en dür­fen in keinem Fall im Wider­spruch zu den Zie­len und Grund­sätzen der Vere­in­ten Natio­nen aus­geübt werden.

Artikel 30 (Ausle­gungsregel)
Keine Bes­tim­mung dieser Erk­lärung darf dahin aus­gelegt wer­den, dass sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Per­son irgen­dein Recht begrün­det, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Hand­lung zu bege­hen, welche die Besei­t­i­gung der in dieser Erk­lärung verkün­de­ten Rechte und Frei­heit­en zum Ziel hat.

Tür.li 10 (2018)
Tür.li 11 (2018)

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