Der Bund unterstützt insbesondere:
Der Absatz 2 zählt konkrete Massnahmenfelder auf, in denen der Bund finanzielle Unterstützung leisten soll. Es ist aber natürlich nicht ausgeschlossen, dass der Bund in weiteren Bereichen Fördermassnahmen ergreift oder Investitionen tätigt, die dem Ziel in Absatz 1 entsprechen. Es liegt am Gesetzgeber, weitere solche Bereiche wie die internationale Klimafinanzierung zu definieren. Der Text schliesst dies nicht aus.
»Absatz 2 Buchstabe b.: Energiewende
b. den sparsamen und effizienten Energieverbrauch sowie die Versorgungssicherheit und den Ausbau der erneuerbaren Energien;«
Im Buchstabe b. geht es um die Förderung der Energiewende. Im Wesentlichen wiederholt der Text hier die Ziele des Energieartikels 89 der Verfassung. Neu sollen die Ziele auch mittels finanzieller Unterstützung aus dem Klimafonds erreicht werden.
»Absatz 2 Buchstabe c.: Bildungsoffensive
c. die notwendigen Aus‑, Weiterbildungs- und Umschulungsmassnahmen inklusive Beiträge für den Ausgleich des Einkommensausfalls während der Ausbildungszeit;«
Für den Klimaschutz und die Energiewende fehlen heute Zehntausende Fachkräfte. Es braucht neue Kompetenzen für die ökologische Wende. Daher braucht es unbedingt auch eine Aus- und Weiterbildungsoffensive. Dabei müssen die Einkommensausfälle während der Umschulung ausgeglichen werden, denn das Risiko der mangelnden Existenzsicherung ist die grösste Hürde beim Entscheid für eine Umschulung oder Weiterbildung.«
Quelle: klima-fonds.ch Grüne Schweiz, Verein Klimaschutz Schweiz, junge gruene, Travail.Suisse, casafair, JUSO/JS/GS, PRO VEL, EVP
Und zum Schluss noch dies:
»Auf der Strasse des geringsten Widerstandes
versagen die stärksten Bremsen.«
(Stanislaw Jerzy Lec)


