Darum geht es:
Christoph Meury und Franz Büchler haben folgenden Antrag gestellt, der an der Gemeindeversammlung vom 21. Juni 2021 behandelt werden soll:
Der Gemeinderat beschliesst die Parzelle 1550 aus der Spezialzone Kraftwerk zu nehmen und die Zone als reine Erholungs- und Grünzone zu deklarieren. Die zukünftige Entwicklung der Parzelle 1550 soll im STEK präzisiert werden. Die Parzelle 1550 steht für Wohnnutzung zukünftig nicht mehr zur Verfügung. Die Gemeindeversammlung soll abschliessend darüber befinden.
Mit dem Artikel »Hafengeschichten 26« haben wir unter anderem die Parteien gebeten zu einigen Fragen Stellung zu nehmen, so auch zur Parzelle 1550.
Die ganzen Stellungnahmen der Grünen, der SP und der SVP zu allen Fragen in den Links.
Die Reaktionen trafen nicht gerade massenhaft ein.
Hier die drei eingetroffenen Stellungnahmen:
Grüne Birsfelden
»Die Parzelle ist heute der «Spezialzone Kraftwerk und Erholungseinrichtungen» zugeordnet. Im Zonenreglement der Gemeinde heisst es dazu in Art. 47:
1 In dieser Zone sind Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Energiewirtschaft und dem Betrieb der Schifffahrtsanlagen sowie Erholungseinrichtungen zulässig. 2 Das bestehende Gebäude Nr. 60 beim Parkplatz kann mit Wohn- und/oder Büronutzung belegt werden, auch wenn kein weiterer Bedarf des Kraftwerks besteht. Ein Ersatzbau für eventuell später notwendig werdende Büronutzung ist nicht möglich. Geringfügige Erweiterungen am bestehenden Gebäude (zusätzlicher Erschliessungsbau mit Treppe und Lift, Gebäudeerhöhung um ca. 1.50 Meter, energetische Verbesserungen) sind zulässig. Als Autoabstellplatz ist ein freistehender Garagenbau für maximal 8 Personenwagen westlich des bestehenden Gebäudes möglich. Die Erschliessung erfolgt über den Parkplatz.
Die mögliche Nutzung ist unserer Meinung nach im Reglement ausreichend klar umschrieben. Für Spekulation und Projekte, welche den beschriebenen Zweck nicht erfüllen, gibt es keinen Spielraum.
Wenn aber jemand beabsichtigen und/oder beantragen würde, das Areal 1550 umzuzonen und einer «profitorientierten» Nutzung zuzuführen, würden wir uns entweder für die Beibehaltung des bisherigen Zwecks oder für eine Erholungs-/Grünzone einsetzen. Das letzte Wort hätte die Gemeindeversammlung.«
SVP Birsfelden
»Eine Verkleinerung der Naherholungszone auf der Kraftwerksinsel beurteilen wir kritisch. So haben wir uns ja auch bei der Dinosaurier-Ausstellung ablehnend gegenüber der temporären Verkleinerung der öffentlich zugänglichen Grünflächen geäussert. Aber auch hier müsste das Projekt beurteilt werden, wenn es dann tatsächlich vorliegt. Eine heutige und voreilige Umzonung des Areals 1550 lehnen wir daher ebenfalls ab. Sollte tatsächlich die Kraftwerk Birsfelden AG ein Projekt vorbringen, gilt es dies sachlich zu prüfen und Vor- und Nachteile gegeneinander abzuwägen. Denkverbote bringen Birsfelden nicht weiter.«
SP Birsfelden
»Da aus Sicht der SP bauliche Tätigkeiten aus raumplanerischen Gründen sowieso nicht in Frage kommen, unterstützten wir den Antrag, die Parzelle 1550 in die Grünzone oder in eine „Spezialzone Grünzone und Erholungseinrichtungen“ umzuzonen. Für die SP wäre es sogar wünschenswert das Gebiet „Biotop Schleuse“ in eine Spezialzone „Naturschutz Stausee“ umzuzonen.«
Andere Parteien wie CVP, FDP, EVP?
Keine Stellungnahmen … Na, ja …
Die Stellungnahme des Gemeinderates
Da das Geschäft schon am 14. Dezember 2020 hätte behandelt werden sollen, dann aber verschoben wurde, da die beiden Antragsteller »gefährdete Personen« sind (danke), haben wir auch schon eine Stellungnahme des Gemeinderates:
»Erwägungen
Der Gemeinderat hat grundlegendes Verständnis für das Ansinnen der Antragsteller. Seit der Veröffentlichung des STEK, in welchem der zur Diskussion stehende Raum noch als mögliches Entwicklungsgebiet bezeichnet wurde, hat sich der Gemeinderat stark mit der Entwicklungsthematik auseinandergesetzt. Dabei ist er unter anderem zum Schluss gekommen, dass der Raum entlang des Rheins – und dazu gehört auch die Parzelle 1550 — bis auf Weiteres als Erholungs- und Grünzone erhalten bleiben soll.
Diese Haltung findet sich auch im Leitbild Natur LINK
wieder. Es wurde im April 2020 veröffentlicht und hält unter anderem im Ziel 10 das Folgende fest: „Die bestehenden Grünflächen am Rhein (Birschöpfli – Rheinpark (unbebauter Bereich nördlich der Rheinpark-Hochhäuser bis und mit Uferböschung) – Rheininsel – Biotop am Stausee – Schleusenweg/Grenze Hafenzone) bleiben unverbaut.“
Dass die Parzelle 1550 für Wohnnutzung nicht zur Verfügung stehen soll, wird allerdings bereits durch die heute bestehende Spezialzone „Kraftwerk und Erholungseinrichtungen“ sichergestellt. Diese hält fest, dass „(…) Bauten und Anlagen im Zusammenhang mit der öffentlichen Energiewirtschaft und dem Betrieb der Schifffahrtsanlagen sowie Erholungseinrichtungen zulässig (sind)“.
Im Weiteren haben das Bundesamt für Energie (BFE) sowie das Bundesamt für Verkehr (BAV) der Gemeinde einen gemeinsamen, eingeschriebenen Brief geschrieben. Er lässt sich wie folgt zusammenfassen:
- Die Grundeigentümerin der Parzelle 1550 ist die Kraftwerk Birsfelden AG. Sie ist im Besitz einer schweizerischen (und deutschen) Konzession zur Wasserkraftnutzung des Rheins.
- BFE und BAV machen auf Art. 26, Absatz 1 des Wasserrechtsgesetzes (WRG) aufmerksam. Dieses hält fest: „Wasserkraftwerke an den Gewässerstrecken nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 sind so anzulegen, dass die Schiffbarkeit erhalten bleibt oder ausgebaut werden kann beziehungsweise die spätere Schiffbarmachung der Gewässerstrecke möglich ist. Insbesondere ist der nötige Raum für den Einbau von Anlagen für die Grossschifffahrt freizuhalten.“
- Birsfelden wird um Kenntnisnahme gebeten, dass
dass für das Kraftwerk Birsfelden sowohl die Schweizer Bundesbehörden, wie auch die deutschen Behörden zuständig sind.
dass bei einer allfälligen Revision des Zonenplans eine Freihaltepflicht der Wasserstrasse Basel-Rheinfelden besteht (gemäss Art 26, Abs. 1 WRG)
Aus Sicht des Gemeinderates kann damit das folgende Fazit festgehalten werden:
- Schon die bestehende „Spezialzone Kraftwerk und Erholungseinrichtungen“ lässt keine Wohnüberbauung zu.
- Die Aussagen des BFE/BAV machen deutlich, dass eine Umzonung nicht dem Wasserrechtsgesetz (WRG) entsprechen würde. Mit entsprechenden Einsprachen müsste also gerechnet werden.
In der Gesamtbetrachtung kommt deshalb der Gemeinderat zum Schluss, dass für den Antrag auf Umzonung der Parzelle 1550 keine Vorlage zuhanden der Gemeindeversammlung (GVS) erarbeitet werden soll. Vielmehr soll der GVS ein Antrag auf Nichterheblicherklärung gestellt werden.
Antrag
Der Gemeinderat beantragt der Gemeindeversammlung zu beschliessen:
Der Antrag von F. Büchler und Ch. Meury auf Umzonung der Parzelle 1550 in die Zone „Erholungs- und Grünzone“ soll als nichterheblich erklärt werden.«
Soweit also die Stellungnahmen der »massgebenden« Kreise, respektive die Nichtstellungnahmen der nicht massgebenden Kreise …
Fortsetzung folgt.