Darum geht es:
Christoph Meury und Franz Büch­ler haben fol­gen­den Antrag gestellt, der an der Gemein­de­v­er­samm­lung vom 21. Juni 2021 behan­delt wer­den soll:
Der Gemein­der­at beschliesst die Parzelle 1550 aus der Spezial­zone Kraftwerk zu nehmen und die Zone als reine Erhol­ungs- und Grün­zone zu deklar­i­eren. Die zukün­ftige Entwick­lung der Parzelle 1550 soll im STEK präzisiert wer­den. Die Parzelle 1550 ste­ht für Wohn­nutzung zukün­ftig nicht mehr zur Ver­fü­gung. Die Gemein­de­v­er­samm­lung soll abschliessend darüber befinden.

Mit dem Artikel »Hafengeschicht­en 26« haben wir unter anderem die Parteien gebeten zu eini­gen Fra­gen Stel­lung zu nehmen, so auch zur Parzelle 1550.
Die ganzen Stel­lung­nah­men der Grü­nen, der SP und der SVP zu allen Fra­gen in den Links.
Die Reak­tio­nen trafen nicht ger­ade massen­haft ein.

Hier die drei eingetrof­fe­nen Stellungnahmen:

Grüne Birs­felden
»Die Parzelle ist heute der «Spezial­zone Kraftwerk und Erhol­ung­sein­rich­tun­gen» zuge­ord­net. Im Zonen­re­gle­ment der Gemeinde heisst es dazu in Art. 47:
1 In dieser Zone sind Baut­en und Anla­gen im Zusam­men­hang mit der öffentlichen Energiewirtschaft und dem Betrieb der Schiff­fahrt­san­la­gen sowie Erhol­ung­sein­rich­tun­gen zuläs­sig. 2 Das beste­hende Gebäude Nr. 60 beim Park­platz kann mit Wohn- und/oder Büronutzung belegt wer­den, auch wenn kein weit­er­er Bedarf des Kraftwerks beste­ht. Ein Ersatzbau für eventuell später notwendig wer­dende Büronutzung ist nicht möglich. Ger­ingfügige Erweiterun­gen am beste­hen­den Gebäude (zusät­zlich­er Erschlies­sungs­bau mit Treppe und Lift, Gebäudeer­höhung um ca. 1.50 Meter, ener­getis­che Verbesserun­gen) sind zuläs­sig. Als Autoab­stellplatz ist ein freis­te­hen­der Gara­gen­bau für max­i­mal 8 Per­so­n­en­wa­gen west­lich des beste­hen­den Gebäudes möglich. Die Erschlies­sung erfol­gt über den Parkplatz.
Die mögliche Nutzung ist unser­er Mei­n­ung nach im Regle­ment aus­re­ichend klar umschrieben. Für Speku­la­tion und Pro­jek­te, welche den beschriebe­nen Zweck nicht erfüllen, gibt es keinen Spielraum.
Wenn aber jemand beab­sichti­gen und/oder beantra­gen würde, das Are­al 1550 umzu­zo­nen und ein­er «prof­i­to­ri­en­tierten» Nutzung zuzuführen, wür­den wir uns entwed­er für die Beibehal­tung des bish­eri­gen Zwecks oder für eine Erhol­ungs-/Grün­zone ein­set­zen. Das let­zte Wort hätte die Gemeindeversammlung.«

SVP Birs­felden
»Eine Verkleinerung der Naher­hol­ungszone auf der Kraftwerksin­sel beurteilen wir kri­tisch. So haben wir uns ja auch bei der Dinosauri­er-Ausstel­lung ablehnend gegenüber der tem­porären Verkleinerung der öffentlich zugänglichen Grün­flächen geäussert. Aber auch hier müsste das Pro­jekt beurteilt wer­den, wenn es dann tat­säch­lich vor­liegt. Eine heutige und vor­eilige Umzo­nung des Are­als 1550 lehnen wir daher eben­falls ab. Sollte tat­säch­lich die Kraftwerk Birs­felden AG ein Pro­jekt vor­brin­gen, gilt es dies sach­lich zu prüfen und Vor- und Nachteile gegeneinan­der abzuwä­gen. Denkver­bote brin­gen Birs­felden nicht weiter.«

SP Birs­felden
»Da aus Sicht der SP bauliche Tätigkeit­en aus raum­planer­ischen Grün­den sowieso nicht in Frage kom­men, unter­stützten wir den Antrag, die Parzelle 1550 in die Grün­zone oder in eine „Spezial­zone Grün­zone und Erhol­ung­sein­rich­tun­gen“ umzu­zo­nen. Für die SP wäre es sog­ar wün­schenswert das Gebi­et „Biotop Schleuse“ in eine Spezial­zone „Naturschutz Stausee“ umzuzonen.«

Andere Parteien wie CVP, FDP, EVP?
Keine Stel­lung­nah­men … Na, ja …

Die Stel­lung­nahme des Gemeinderates

Da das Geschäft schon am 14. Dezem­ber 2020 hätte behan­delt wer­den sollen, dann aber ver­schoben wurde, da die bei­den Antrag­steller »gefährdete Per­so­n­en« sind (danke), haben wir auch schon eine Stel­lung­nahme des Gemeinderates:

»Erwä­gun­gen
Der Gemein­der­at hat grundle­gen­des Ver­ständ­nis für das Ansin­nen der Antrag­steller. Seit der Veröf­fentlichung des STEK, in welchem der zur Diskus­sion ste­hende Raum noch als möglich­es Entwick­lungs­ge­bi­et beze­ich­net wurde, hat sich der Gemein­der­at stark mit der Entwick­lungs­the­matik auseinan­derge­set­zt. Dabei ist er unter anderem zum Schluss gekom­men, dass der Raum ent­lang des Rheins – und dazu gehört auch die Parzelle 1550 — bis auf Weit­eres als Erhol­ungs- und Grünzone erhal­ten bleiben soll.
Diese Hal­tung find­et sich auch im Leit­bild Natur LINK
wieder. Es wurde im April 2020 veröf­fentlicht und hält unter anderem im Ziel 10 das Fol­gende fest: „Die beste­hen­den Grünflächen am Rhein (Birschöpfli – Rhein­park (unbe­bauter Bere­ich nördlich der Rhein­park-Hochhäuser bis und mit Ufer­böschung) – Rheinin­sel – Biotop am Stausee – Schleusenweg/Grenze Hafen­zone) bleiben unverbaut.“

Dass die Parzelle 1550 für Wohn­nutzung nicht zur Verfügung ste­hen soll, wird allerd­ings bere­its durch die heute beste­hende Spezial­zone „Kraftwerk und Erhol­ung­sein­rich­tun­gen“ sichergestellt. Diese hält fest, dass „(…) Baut­en und Anla­gen im Zusam­men­hang mit der öffentlichen Energiewirtschaft und dem Betrieb der Schiff­fahrt­san­la­gen sowie Erhol­ung­sein­rich­tun­gen zulässig (sind)“.
Im Weit­eren haben das Bun­de­samt für Energie (BFE) sowie das Bun­de­samt für Verkehr (BAV) der Gemeinde einen gemein­samen, eingeschriebe­nen Brief geschrieben. Er lässt sich wie fol­gt zusammenfassen:
- Die Grundeigentümerin der Parzelle 1550 ist die Kraftwerk Birs­felden AG. Sie ist im Besitz ein­er schweiz­erischen (und deutschen) Konzes­sion zur Wasserkraft­nutzung des Rheins.
- BFE und BAV machen auf Art. 26, Absatz 1 des Wasser­rechts­ge­set­zes (WRG) aufmerk­sam. Dieses hält fest: „Wasserkraftwerke an den Gewässer­streck­en nach Artikel 24 Absätze 1 und 2 sind so anzule­gen, dass die Schiff­barkeit erhal­ten bleibt oder aus­ge­baut wer­den kann beziehungsweise die spätere Schiff­bar­ma­chung der Gewässer­strecke möglich ist. Ins­beson­dere ist der nötige Raum für den Ein­bau von Anla­gen für die Grosss­chiff­fahrt freizuhalten.“
- Birs­felden wird um Ken­nt­nis­nahme gebeten, dass
dass für das Kraftwerk Birs­felden sowohl die Schweiz­er Bun­des­be­hör­den, wie auch die deutschen Behör­den zuständig sind.
dass bei ein­er allfäl­li­gen Revi­sion des Zonen­plans eine Frei­hal­tepflicht der Wasser­strasse Basel-Rhe­in­felden beste­ht (gemäss Art 26, Abs. 1 WRG)
Aus Sicht des Gemein­der­ates kann damit das fol­gende Faz­it fest­ge­hal­ten werden:
- Schon die beste­hende „Spezial­zone Kraftwerk und Erhol­ung­sein­rich­tun­gen“ lässt keine Wohnüberbauung zu.
- Die Aus­sagen des BFE/BAV machen deut­lich, dass eine Umzo­nung nicht dem Wasser­rechts­ge­setz (WRG) entsprechen würde. Mit entsprechen­den Ein­sprachen müsste also gerech­net werden.
In der Gesamt­be­tra­ch­tung kommt deshalb der Gemein­der­at zum Schluss, dass für den Antrag auf Umzo­nung der Parzelle 1550 keine Vor­lage zuhan­den der Gemein­de­v­er­samm­lung (GVS) erar­beit­et wer­den soll. Vielmehr soll der GVS ein Antrag auf Nichter­he­blicherk­lärung gestellt werden.

Antrag
Der Gemein­der­at beantragt der Gemein­de­v­er­samm­lung zu beschliessen:
Der Antrag von F. Büchler und Ch. Meury auf Umzo­nung der Parzelle 1550 in die Zone „Erhol­ungs- und Grünzone“ soll als nichter­he­blich erk­lärt werden.«

Soweit also die Stel­lung­nah­men der »mass­geben­den« Kreise, respek­tive die Nicht­stel­lung­nah­men der nicht mass­geben­den Kreise …

Fort­set­zung folgt.

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