Da gab es einen Artikel, der han­delte davon, welche Vorteile man geimpften Men­schen geben kön­nte, respek­tive auf was nicht geimpfte Men­schen allen­falls verzicht­en müssten. Und bald kamen dann die drei ominösen Worte des Titels: Impf­pflicht, Imp­foblig­a­to­ri­um, Impfzwang. Und die Leser­briefe über­schlu­gen sich …

Aber eigentlich geht es nur um zwei Aus­drücke: Die Impf­pflicht der Deutschen ist das Imp­foblig­a­to­ri­um der Schweiz. Für uns im Weit­eren also Imp­foblig­a­to­ri­um und Impfzwang.
Ver­suchen wir ein­mal zuerst den rechtlichen Weg zu gehen:

Impfzwang
Impfzwang bedeutet, dass jemand zu ein­er Imp­fung gezwun­gen wird. Eine Imp­fung durchge­führt gegen den eige­nen Willen. Das gibt es in der Schweiz nicht, dazu fehlen die geset­zlichen Grund­la­gen. In der Verord­nung zum Epi­demiege­setz ist sog­ar aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass Impfen nicht mit physis­chem Zwang erfol­gen darf.
Dass gewisse Impfgeg­n­er vom psy­chis­chem Zwang reden, mag dur­chaus möglich sein, dass das so emp­fun­den wird. Nur welche gesellschaftlichen Kon­ven­tio­nen schliessen diesen »psy­chis­chen Zwang« denn nicht ein?

Imp­foblig­a­to­ri­um
Imp­foblig­a­to­ri­um heisst, man kann nie­man­den zu ein­er Imp­fung zwin­gen. Aber Per­so­n­en dür­fen in ein­er gewis­sen Posi­tion nur arbeit­en, wenn sie geimpft sind. Wenn sie nicht geimpft sind, kön­nen sie gewisse Posi­tio­nen ein­fach nicht ein­nehmen. Das kann bedeuten, dass ein Arbeit­ge­ber, eine Arbeit­ge­berin diese Per­son an einen anderen Arbeit­splatz ver­set­zt — oder wenn das im Extrem­fall nicht möglich ist entlässt.
Das Epi­demiege­setz sieht vor, dass die Kan­tone ein Imp­foblig­a­to­ri­um nur erlassen dür­fen, wenn die öffentliche Gesund­heit erhe­blich gefährdet ist und das Volk nicht anders geschützt wer­den kann. Dabei muss genau definiert wer­den, welche Per­so­n­en dem Oblig­a­to­ri­um unter­liegen. Sobald die Gefahr nicht mehr beste­ht, muss das Oblig­a­to­ri­um aufge­hoben wer­den.
Dabei muss auch vor­ab berück­sichtigt wer­den, ob die Impfmit­tel für alle, die das wün­schen, vorhan­den sind!
Es kann nie­mand bestraft wer­den, der sich nicht impfen lässt.

Oft wird auch mit dem Begriff der »kör­per­lichen Integrität« gestrit­ten, was heisst: Ich bes­timme selb­st was ich meinem Kör­p­er an Gutem / Schlechtem / Schädlichem / Nüt­zlichem zumuten will.
Da gäbe es noch einige Stre­it­felder wie die Strahlen­be­las­tung von AKWs und Anten­nen, die Aus­puff­gase von Ver­bren­nungsmo­toren, die Pes­tizide im Trinkwass­er, usw., die man in der gle­ichen Kat­e­gorie bekämpfen müsste.

Wer darf nun eine Imp­fung ver­lan­gen?

Bund und Kan­tone
• Gemäss dem beste­hen­den Gesetz dürfen die Kan­tone für bes­timmte Krankheit­en ein generelles Imp­foblig­a­to­ri­um erlassen.
• Diese Bes­tim­mung zum Imp­foblig­a­to­ri­um wird stark eingeschränkt, wenn das Volk dem neuen Gesetz zus­timmt:
1. Betrof­fene Per­so­n­en­grup­pen müssen beze­ich­net wer­den und das Imp­foblig­a­to­ri­um auf diese Per­so­n­en­gruppe beschränkt sein.
2. Es muss eine erhe­bliche Gefahr für die öffentliche Gesund­heit beste­hen.
• Das neue Gesetz sieht vor, dass in beson­deren und ausseror­dentlichen Lagen auch der Bund ein Imp­foblig­a­to­ri­um erlassen darf, wobei die gle­ichen Aufla­gen wie für die Kan­tone gel­ten.
Ein Impfzwang ist wed­er im alten noch im neuen Gesetz vorge­se­hen.

Arbeit
In einem Arbeitsver­hält­nis beste­ht zwis­chen Arbeit­nehmenden und Arbeit­geben­den ein Ver­trag. Für einen Impfzwang müsste eine aus­drück­liche Impf­pflicht fest­geschrieben sein. Dies ist wohl sehr sel­ten der Fall, kön­nte aber in neuen Arbeitsverträ­gen auf­tauchen. Möglich wäre auch eine Verpflich­tung über das Weisungsrecht. Dieses gibt dem Arbeit­ge­ber das Recht, Weisun­gen über das Ver­hal­ten am Arbeit­splatz zu erlassen.
Man kann zwar nicht pauschal das gesamte Per­son­al verpflicht­en, sich impfen zu lassen. Wer aber eine exponierte Tätigkeit ausübt und ständi­gen Kon­takt zu vul­ner­a­blen Per­so­n­en pflegt, für den ist es aus­nahm­sweise möglich, über das Weisungsrecht eine Impf­pflicht anzuord­nen.
Wer sich in einem solchen Fall ver­weigert, bege­ht let­ztlich eine Ver­let­zung der arbeit­srechtlichen Pflicht. Eine Ver­set­zung im Betrieb oder gar eine Kündi­gung durch den Arbeit­ge­ber kön­nte erfol­gen.

Freizeit
Für Fit­nessstu­dios, Kinos, The­ater, Fes­ti­vals, etc. also pri­vate Unternehmen, sind nicht verpflichtet Kun­den anzunehmen. Sie kön­nen eine Imp­fung ver­lan­gen.

Öffentlich­er Verkehr
Konzes­sion­ierte Unternehmen wie Bahn, Tram und Busse haben durch die Konzes­sion eine Trans­portpflicht. Sie kön­nen keine Imp­fung ver­lan­gen, aber z.B. eine Maskenpflicht erlassen.

Fliegen
Pri­vate Flugge­sellschaften kön­nen eine Impf­pflicht voraus­set­zen.


So, jet­zt kön­nten wir disku­tieren:

Dür­fen Geimpfte Priv­i­legien bekom­men, in Anspruch nehmen?
Dür­fen Nicht­geimpfte ver­lan­gen, dass keine Unter­schei­dun­gen gemacht wer­den dür­fen?

Der Fröschenweg-Riese
Gesetze statt Verfassungsartikel?

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