Da gab es einen Arti­kel, der han­del­te davon, wel­che Vor­tei­le man geimpf­ten Men­schen geben könn­te, respek­ti­ve auf was nicht geimpf­te Men­schen allen­falls ver­zich­ten müss­ten. Und bald kamen dann die drei omi­nö­sen Wor­te des Titels: Impf­pflicht, Impfob­li­ga­to­ri­um, Impf­zwang. Und die Leser­brie­fe über­schlu­gen sich …

Aber eigent­lich geht es nur um zwei Aus­drü­cke: Die Impf­pflicht der Deut­schen ist das Impfob­li­ga­to­ri­um der Schweiz. Für uns im Wei­te­ren also Impfob­li­ga­to­ri­um und Impfzwang.
Ver­su­chen wir ein­mal zuerst den recht­li­chen Weg zu gehen:

Impf­zwang
Impf­zwang bedeu­tet, dass jemand zu einer Imp­fung gezwun­gen wird. Eine Imp­fung durch­ge­führt gegen den eige­nen Wil­len. Das gibt es in der Schweiz nicht, dazu feh­len die gesetz­li­chen Grund­la­gen. In der Ver­ord­nung zum Epi­de­mie­ge­setz ist sogar aus­drück­lich fest­ge­hal­ten, dass Imp­fen nicht mit phy­si­schem Zwang erfol­gen darf.
Dass gewis­se Impf­geg­ner vom psy­chi­schem Zwang reden, mag durch­aus mög­lich sein, dass das so emp­fun­den wird. Nur wel­che gesell­schaft­li­chen Kon­ven­tio­nen schlies­sen die­sen »psy­chi­schen Zwang« denn nicht ein?

Impfob­li­ga­to­ri­um
Impfob­li­ga­to­ri­um heisst, man kann nie­man­den zu einer Imp­fung zwin­gen. Aber Per­so­nen dür­fen in einer gewis­sen Posi­ti­on nur arbei­ten, wenn sie geimpft sind. Wenn sie nicht geimpft sind, kön­nen sie gewis­se Posi­tio­nen ein­fach nicht ein­neh­men. Das kann bedeu­ten, dass ein Arbeit­ge­ber, eine Arbeit­ge­be­rin die­se Per­son an einen ande­ren Arbeits­platz ver­setzt — oder wenn das im Extrem­fall nicht mög­lich ist entlässt.
Das Epi­de­mie­ge­setz sieht vor, dass die Kan­to­ne ein Impfob­li­ga­to­ri­um nur erlas­sen dür­fen, wenn die öffent­li­che Gesund­heit erheb­lich gefähr­det ist und das Volk nicht anders geschützt wer­den kann. Dabei muss genau defi­niert wer­den, wel­che Per­so­nen dem Obli­ga­to­ri­um unter­lie­gen. Sobald die Gefahr nicht mehr besteht, muss das Obli­ga­to­ri­um auf­ge­ho­ben werden.
Dabei muss auch vor­ab berück­sich­tigt wer­den, ob die Impf­mit­tel für alle, die das wün­schen, vor­han­den sind!
Es kann nie­mand bestraft wer­den, der sich nicht imp­fen lässt.

Oft wird auch mit dem Begriff der »kör­per­li­chen Inte­gri­tät« gestrit­ten, was heisst: Ich bestim­me selbst was ich mei­nem Kör­per an Gutem / Schlech­tem / Schäd­li­chem / Nütz­li­chem zumu­ten will.
Da gäbe es noch eini­ge Streit­fel­der wie die Strah­len­be­las­tung von AKWs und Anten­nen, die Aus­puff­ga­se von Ver­bren­nungs­mo­to­ren, die Pes­ti­zi­de im Trink­was­ser, usw., die man in der glei­chen Kate­go­rie bekämp­fen müsste.

Wer darf nun eine Imp­fung verlangen?

Bund und Kantone
• Gemäss dem bestehen­den Gesetz dürfen die Kan­to­ne für bestimm­te Krank­hei­ten ein gene­rel­les Impfob­li­ga­to­ri­um erlassen.
• Die­se Bestim­mung zum Impfob­li­ga­to­ri­um wird stark ein­ge­schränkt, wenn das Volk dem neu­en Gesetz zustimmt:
1. Betrof­fe­ne Per­so­nen­grup­pen müssen bezeich­net wer­den und das Impfob­li­ga­to­ri­um auf die­se Per­so­nen­grup­pe beschränkt sein.
2. Es muss eine erheb­li­che Gefahr für die öffent­li­che Gesund­heit bestehen.
• Das neue Gesetz sieht vor, dass in beson­de­ren und aus­ser­or­dent­li­chen Lagen auch der Bund ein Impfob­li­ga­to­ri­um erlas­sen darf, wobei die glei­chen Auf­la­gen wie für die Kan­to­ne gelten.
Ein Impf­zwang ist weder im alten noch im neu­en Gesetz vorgesehen.

Arbeit
In einem Arbeits­ver­hält­nis besteht zwi­schen Arbeit­neh­men­den und Arbeit­ge­ben­den ein Ver­trag. Für einen Impf­zwang müss­te eine aus­drück­li­che Impf­pflicht fest­ge­schrie­ben sein. Dies ist wohl sehr sel­ten der Fall, könn­te aber in neu­en Arbeits­ver­trä­gen auf­tau­chen. Mög­lich wäre auch eine Ver­pflich­tung über das Wei­sungs­recht. Die­ses gibt dem Arbeit­ge­ber das Recht, Wei­sun­gen über das Ver­hal­ten am Arbeits­platz zu erlassen.
Man kann zwar nicht pau­schal das gesam­te Per­so­nal ver­pflich­ten, sich imp­fen zu las­sen. Wer aber eine expo­nier­te Tätig­keit aus­übt und stän­di­gen Kon­takt zu vul­nerablen Per­so­nen pflegt, für den ist es aus­nahms­wei­se mög­lich, über das Wei­sungs­recht eine Impf­pflicht anzuordnen.
Wer sich in einem sol­chen Fall ver­wei­gert, begeht letzt­lich eine Ver­let­zung der arbeits­recht­li­chen Pflicht. Eine Ver­set­zung im Betrieb oder gar eine Kün­di­gung durch den Arbeit­ge­ber könn­te erfolgen.

Frei­zeit
Für Fit­ness­stu­di­os, Kinos, Thea­ter, Fes­ti­vals, etc. also pri­va­te Unter­neh­men, sind nicht ver­pflich­tet Kun­den anzu­neh­men. Sie kön­nen eine Imp­fung verlangen.

Öffent­li­cher Verkehr
Kon­zes­sio­nier­te Unter­neh­men wie Bahn, Tram und Bus­se haben durch die Kon­zes­si­on eine Trans­port­pflicht. Sie kön­nen kei­ne Imp­fung ver­lan­gen, aber z.B. eine Mas­ken­pflicht erlassen.

Flie­gen
Pri­va­te Flug­ge­sell­schaf­ten kön­nen eine Impf­pflicht voraussetzen.


So, jetzt könn­ten wir diskutieren:

Dür­fen Geimpf­te Pri­vi­le­gi­en bekom­men, in Anspruch nehmen?
Dür­fen Nicht­ge­impf­te ver­lan­gen, dass kei­ne Unter­schei­dun­gen gemacht wer­den dürfen?

Der Fröschenweg-Riese
Gesetze statt Verfassungsartikel?

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