Der birsfaelder.li-Schreiberling und sei­ne Frau sind stol­ze Besit­zer eines Citro­en C3, der uns wil­lig von A nach B bringt und als Last­esel dient, wenn wie­der mal eine grös­se­re Besor­gung oder ein Aus­flug mit viel Gepäck ansteht. Erin­nern wir uns:
Sinn und Zweck des Besit­zes ist in der Regel, von dem äus­se­ren Gegen­stand Gebrauch zu machen. Dem Besitz kommt folg­lich eine teleo­lo­gi­sche Struk­tur zu. … Der Besitz besteht des­halb in der Regel solan­ge, solan­ge der Gegen­stand sei­nem Besit­zer oder Besit­ze­rin nütz­lich ist, sie ihn als Mit­tel für  gewis­se Zwe­cke brau­chen. Wird er für sie nutz­los, schwin­det der Wil­le, ihn zu besit­zen, d.h. ihn in sei­ner Gewalt zu haben. (Sämt­li­che Aus­zü­ge aus Alex­an­der von Pech­mann, Die Eigen­tums­fra­ge im 21. Jahr­hun­dert)
Wenn sich also die Repa­ra­tur­rech­nun­gen zu häu­fen begin­nen und sich der Schrei­ber­ling am Kopf kratzt, ob sein Spar­schwein da noch mit­zu­ma­chen gedenkt, kann der Wil­le tat­säch­lich schnell schwin­den, — und er über­gibt, wenn er Glück hat, die Ver­fü­gungs­ge­walt für ein paar Hun­der­ter­no­ten an einen der Auto­händ­ler, die regel­mäs­sig ihre Visi­ten­kärt­chen an die Wind­schutz­schei­be klemmen.

Aber war der C3 auch sein Eigen­tum!? — Natür­lich, denn
nach juris­ti­scher Defi­ni­ti­on besteht das Eigen­tum im Recht einer Per­son, mit einer Sache nach ihrem Wil­len zu ver­fah­ren. Die­ses Recht ver­bin­det daher von vor­ne­her­ein die gegen­ständ­li­che Dimen­si­on der Sache (in rem) — also der C3 - mit der per­so­na­len Dimen­si­on des Wil­lens (in per­so­nam) — also mit dem Schreiberling.

Schön. Aber wo bit­te — ver­flixt noch mal — liegt denn nun der Unter­schied zwi­schen “Besitz” und “Eigen­tum”?

Jetzt wird es recht­lich-phi­lo­so­phisch. Des­halb, anschnal­len bitte!!:
Um … den Eigen­tums­be­griff als sol­chen erfas­sen zu kön­nen, müs­sen wir auf den Begriff der Zuge­hö­rig­keit ein­ge­hen, der für das Ver­ständ­nis des Eigen­tums offen­bar eine zen­tra­le Stel­lung ein­nimmt. Denn im Unter­schied zum Besitz besteht die­se Zuge­hö­rig­keit nicht dar­in, dass über äus­se­re Din­ge eine tat­säch­li­che Gewalt aus­ge­übt wird, und auch nicht in dem Wil­len, sie auszuüben.
Als rei­nes Rechts­ver­hält­nis ist die Zuge­hö­rig­keit viel­mehr das Ver­hält­nis einer Per­son zu einer Sache, die vom tat­säch­li­chen Besitz abs­tra­hiert und sich davon unter­schei­det. Die­se Art von Ver­bin­dung von Per­son und Sache ist daher von nicht-empi­ri­scher Natur; sie ist eine rein gedach­te Ver­bin­dung, die nur exis­tiert, wenn und weil sie von den Men­schen als Recht aner­kannt wird.

Der Schrei­ber­ling benutzt also den C3 in ziem­li­cher Regel­mäs­sig­keit, — aber was geschieht, wenn jemand kommt, die­sen Besitz anzwei­felt und sich sel­ber an das Steu­er set­zen will, weil ihm die Lackie­rung gefällt? Dann holt jener flugs den Kauf­ver­trag und hält ihn dem ande­ren unter die Nase, und der zieht sich geschla­gen zurück, weil er ihn — hof­fent­lich — als Rechts­do­ku­ment anerkennt:
Das Eigen­tum zieht so eine gedach­te, ima­gi­nä­re Gren­ze; es bil­det ein “temp­lum”, einen hei­li­gen Bezirk, aus dem der Wil­le ande­rer, mögen sie die Sache noch so  begeh­ren oder benö­ti­gen, aus­ge­schlos­sen ist. Und die Aus­ge­schlos­se­nen müs­sen die­se Gren­ze … solan­ge aner­ken­nen, solan­ge die Rechts­ge­mein­schaft sie als Recht aner­kennt.

Und hier wird es span­nend: “Eigen­tum” ist nicht irgend­ein von vor­ne her­ein gege­be­nes Natur­recht, son­dern der Defi­ni­ti­on einer Rechts­ge­mein­schaft unter­wor­fen:
Wel­che Art von Gegen­stän­den recht­lich zum Eigen­tum wer­den kann, hängt also von der Wil­lens­ge­mein­schaft ab, die ein sol­ches Recht auf Eigen­tum zuer­kennt. Des Wei­te­ren muss … offen­blei­ben, wer über­haupt als eine sol­che Per­son gilt, die im recht­li­chen Sin­ne Eigen­tü­mer ist oder sein kann. Die­se Per­son kann … ein ein­zel­ner Mensch, ein Kol­lek­tiv wie eine Stadt oder ein Volk, aber auch eine nur gedach­te Per­son, ein Gott, sein.

Eigen­tum ist also ein Recht, das dadurch exis­tiert, dass es in einer und für eine poli­ti­sche Wil­lens­ge­mein­schaft gilt.
Und je nach Wil­lens­ge­mein­schaft ändert sich die Eigen­tums­de­fi­ni­ti­on. Eine Gegen­über­stel­lung der römi­schen Eigen­tums­ord­nung und der christ­lich-feu­da­len Eigen­tums­ord­nung soll das deut­lich machen, und dies wie immer in der nächs­ten Fol­ge am kom­men­den Frei­tag, den 23. September

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