Mit dem »Bun­des­brief 1291« kehrte in den Wald­stät­ten noch lange keine Demokratie ein. Es gab jegliche Stufen von Adel, aber auch Leibeigene und Kirchen­leute. Wenn im Bun­des­brief von Richtern die Rede ist, waren das vor allem die Regieren­den, die Behör­den. Meist unter­stand diesen auch die Gerichts­barkeit.

Die Aus­sage im Bun­des­brief: »Wir haben auch ein­hel­lig gelobt und fest­ge­set­zt, dass wir in den Tälern dur­chaus keinen Richter, der das Amt irgend­wie um Geld oder Geldeswert erwor­ben hat oder nicht unser Ein­wohn­er oder Lands­mann ist, annehmen sollen.
Im Übri­gen soll jed­er seinem Richter gehorchen und, wo nötig, den Richter im Tal, vor dem er zu antworten hat, beze­ich­nen.
Gehorcht ein­er dem Gericht nicht und es kommt ein Eidgenosse dadurch zu Schaden, so haben alle andern jenen zur Genug­tu­ung anzuhal­ten.«

In der königslosen Zeit 1291 hiel­ten die dama­li­gen Ver­fass­er des Bun­des­briefs ein­fach fest, was ihnen von König Rudolf von Hab­s­burg eigentlich schon vorher zuge­s­tanden wurde. Da nicht klar war zu dieser Zeit, wer die Nach­folge antreten wird, ging es auch darum den Sta­tus quo festzuhal­ten.

Wenn nun in anderen Zeit­en von den Regieren­den Verträge mit Gemein­schaften oder Insti­tu­tio­nen geschlossen wer­den (z.B. zu Völk­er­recht und Men­schen­recht) scheint es mir legit­im, dass sich das Land auch an diese Verträge hält.

Das Par­la­ment entsch­ied sich 1974 mit ein­er klaren Mehrheit die Rat­i­fizierung der Europäis­chen Men­schen­recht­skon­ven­tion (EMRK) nicht dem Ref­er­en­dum zu unter­stellen. Eine Ref­er­en­dum­spflicht bestand für Staatsverträge noch nicht. Das war zu der Zeit recht­ens. Seit den 80er-Jahren unter­standen jedoch alle Zusatzpro­tokolle der EMRK dem Ref­er­en­dum, welch­es aber nie ergrif­f­en wurde. Auch nicht von der SVP. Auch gegen das 11. Zusatzpro­tokoll, welch­es den Europäis­chen Gericht­shof für Men­schen­rechte (EGMR) in sein­er heuti­gen Funk­tion­sweise begrün­dete, wurde kein Ref­er­en­dum ergrif­f­en. Auch nicht von der SVP. Es ist darum heute schlechter Stil der EMRK und dem EGMR die demokratis­che Legit­i­ma­tion abzus­prechen.
Zudem wur­den 1999 bei der Revi­sion der Bun­desver­fas­sung die von der EMRK garantierten Rechte in den Grun­drechtekat­a­log aufgenom­men.

Und die Richter und Rich­terin­nen des EGMR:
Jed­er Mit­glied­staat entsendet eine Per­son in das Gericht. Jed­er Mit­glied­staat schlägt drei Rich­terin­nen oder Richter vor. In der Schweiz wer­den diese zuvor durch den Bun­desrat bes­timmt. Anschliessend wählt die par­la­men­tarische Ver­samm­lung des Eroparats jew­eils eine Per­son aus den Dreier­vorschlä­gen. Dem Europarat gehören auch sechs Mit­glieder des Schweiz­er Par­la­ments an.
Die Schweiz stellt zur Zeit sog­ar zwei Richter im EMGR, weil das Fürsten­tum Licht­en­stein auch durch einen Schweiz­er Richter vertreten ist!
Der EGMR kann kein Urteil gegen die Schweiz aussprechen, wenn kein Schweiz­er Richter daran beteiligt ist!


Dies ist eine Artikel­rei­he, die sich mit der SVP-Ini­tia­tive »Schweiz­er Recht statt fremde Richter« beschäftigt. Die Über­sicht über alle bis jet­zt erschiene­nen Artikel bekom­men Sie HIER.
Quellen für diese Artikelserie: Schutz­fak­tor M, Amnesty inter­na­tion­al, Humanrights.ch, Frau Huber geht nach Strass­burg (WOZ), admin.ch

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