§ 172 Abs. 1, § 172 Abs. 2 GemG, § 174 Abs. 1 GemG,  § 83 Abs. 1 Bst. a, §§ 9 ff., § 47a Abs. 2 GemG, § 122 Abs. 2bis., §§ 9 ff., § 82 Abs. 1, § 82 Abs. 1 GpR, § 78 GpR., § 82 Abs. 3 GpR, § 82 Abs. 3 GpR i.V.m. § 72 GpR,  § 28 Abs. 1 KV, (§ 65 Abs. 1 GpR, § 65 Abs. 2 GpR, § 64 GpR, § 67 GpR, § 29 Abs. 1 KV, Art. 26 Abs. 1 RPG, Art. 26 Abs. 3 RPG, Art. 14 Abs. 4 Bst. a ZRS.,  Art. 13 Abs. 4 Bst b ZRS, Artikel 14 Abs. 4 Bst. c ZRS, § 20 Abs. 1 Bst. h, § 25 Abs. 1 RBG, § 38 Abs. 1 RBG, § 13 Abs. 1 i.V.m. § 14 Abs. 4 Bst a ZRS, § 11a RBG, § 19 Abs. 1 Bst. f RBG, § 19 Abs. 1 Bst a bis e,  § 19 Abs. 1 Bst. f RBG, § 18 Abs. 2 RPG, N 34 zu Art. 18 RPG, Art. 18 Abs. 2 RPG, Art. 24 ff. RPG, BGE 115 la 333, 341, Art 18 Abs. 2 RPG und § 19 Abs. 1 Bst. f RBG, 16 bis 16abis, 18a, Art. 24 bis 24e und Art. 37a RPG, N 35 zu Art. 18 RPG, § 19 Abs. 1 Bst. f RBG, Art. 18 Abs. 2 RPG sowie § 19 Abs. 1 Bst f RBG, Art. 21 Abs. 2 RPG, BGE 123 I 175, Erw. 3.a, BGE 128 1190, Erw. 4.2, BGE 120 la 227 Erw. 2.c, BGE 113 la 444, Erw. 5.b, Praxiskom­men­tar RPG, a.a.O., N 38 f. zu Art. 21 RPG, Art. 15 Abs. 1 RPG, N 40 f. zu Art. 21 RPG, BGE 128 I 190, Erw. 4.2, Art. 13 Abs. 4 ZRS, Art. 13 Abs. 1 ZRS, § 37 Abs. 1 RBG, Art. 12 Abs. 4, Art. 13 Abs. 4 Bst. b ff. ZRS, Art. 21 Abs. 2 RPG, Erw. 6.4.4.2 oben, § 29 Absatz 1 KV, ZBI 2001, Seite 181 f.,  § 19 Abs. 1 Bst. f RBG, § 78 Abs. 2 i.V.m. § 82 Abs. 1 GpR, § 22 Abs. 4 i.V.m. § 22 Abs. 2 VwVG BL, § 20a Abs. 1 VwVG BL, § 20a Abs. 5 Bst c VwVG BL

Grosse Quizfrage: Was ist das!?

Spass bei­seite. Der Auszug aus dem Pro­tokoll des Regierungsrats des Kan­tons Basel-Land­schaft vom 20. April 2021, in dem er begrün­det,   warum er die Beschw­erde gegen den Beschluss des Ein­wohn­errates Prat­teln vom 11. Mai 2020 betr­e­f­fen Rechgültigkeit der nicht­for­mulierten Volksini­tia­tive “Sali­na Rau­ri­ca Ost bleibt grün” abweist, enthält auf 15 kleinge­druck­ten Seit­en all die oben vorgestell­ten rechtlichen Verweise.

Zwei Dinge fall­en ins Auge:
1. Die Schweiz ist rechtlich gese­hen ein wohl- und dur­chor­gan­isiertes Land.
2. Der Regierungsrat hat sich grösste Mühe gegeben, seinen Entscheid mit den vie­len Bezü­gen und Ver­weisen abso­lut “wasserdicht” zu begründen.

Worum geht es bei dieser Auseinan­der­set­zung im Kern?
  Das Komi­tee ver­langt mit sein­er Ini­tia­tive eine län­gere Denkpause, was mit dem Sali­na Rau­ri­ca-Are­al geschehen soll.
  Der Ein­wohn­errat moniert, unter­stützt von zwei rechtlichen Gutacht­en, dass diese Ini­tia­tive rechtswidrig ist.
■  Die Basel­bi­eter Regierung schliesst sich jet­zt diesem Urteil an:
Mit Blick auf die vorste­hen­den Erwä­gun­gen ergibt sich, dass die Volksini­tia­tive «Sali­na Rau­ri­ca Ost bleibt grün» den bun­desrechtlichen Grund­satz der Planbeständigkeit gemäss Art. 21 Abs. 2 RPG ver­let­zt, da keine hin­re­ichend gewichti­gen Gründe für die mit ihr ver­langte sehr tief­greifende Änderung der erst seit rel­a­tiv kurz­er Zeit beste­hen­den Zonen­pla­nung der Gemeinde Prat­teln beste­hen. Mit der Bejahung der Ver­let­zung über­ge­ord­neten Bun­desrechts ist die erste Voraus­set­zung für die Ungültigkeit der fraglichen Volksini­tia­tive erfüllt. (p. 10)
… Aus­ge­hend davon, dass sich die Ini­tia­tive auf eine Zonen­pla­nung bezieht, die erst vor rel­a­tiv kurz­er Zeit beschlossen wor­den ist, ohne dass dage­gen Rechtsmit­tel ergrif­f­en wor­den wären, stellt das der beste­hen­den Pla­nung diame­tral ent­ge­gen­ste­hende Ini­tia­tivbegehren offen­sichtlich eine Ver­let­zung des Grund­satzes der Planbeständigkeit dar, zumal sich die Ver­hält­nisse sei­ther nicht stark verän­dert haben und die Umset­zung der kom­mu­nalen Pla­nung unter­dessen bere­its weit­er fort­geschrit­ten ist. Auf­grund all dessen gelangt auch der Regierungsrat zur Auf­fas­sung, dass die Volksini­tia­tive «Sali­na Rau­ri­ca Ost bleibt grün» nicht nur rechtswidrig, son­dern offen­sichtlich rechtswidrig im Sinne von § 29 Abs. 1 KV ist.

Wer sich durch die 15 Seit­en Beam­ten­deutsch durchgekämpft hat, dem brummt anschliessend der Kopf gewaltig. Angesichts der gewalti­gen Para­graphen-Keule, die der Regierungsrat schwingt — siehe oben -, scheint jed­er Wider­spruch aus­sicht­s­los.  Allerd­ings sieht dies das Aktion­skomi­tee “aapacke” dur­chaus anders und zieht das Urteil an das Kan­ton­s­gericht, ver­fas­sug­srechtliche Abteilung, weit­er. Vielle­icht ist es ja der Mei­n­ung, dass der Regierungsrat, wenn Eras­mus heute lebte, auch ein Plätzchen in sein­er “Laus stul­ti­tae” fände 😉 ?

Dem birsfälder.li-Schreiberling fall­en dazu zwei Fra­gen ein:
  Die Schweiz ist stolz darauf, eine der ältesten Demokra­tien zu sein, — und erst noch eine direk­te. In ein­er Demokratie geht die Staats­ge­walt vom Volk aus, jede und jed­er Einzelne hat also das Recht, an den Entschei­dun­gen, die das ganze Land ange­hen, mitzubestimmen.

  Warum ver­wehren sowohl der Ein­wohn­errat von Prat­teln wie der Regierungsrat den Prat­tel­er Ein­wohn­ern das Recht, darüber abzus­tim­men, ob sie dem Anliegen der Aktion­s­gruppe “aapacke” fol­gen wollen oder nicht? Sind sie nicht mündig genug, sich ein eigenes Urteil zu bilden? Müssen die guten Hirten (Einwohnerrat/Regierungsrat) die Schäfchen (Prat­tel­er Ein­wohn­er­schaft) vor dem bösen Wolf (Ini­tia­tivkomi­tee) schützen? Und seit wann ste­ht “Pla­nungs­beständigkeit” — was immer das heis­sen mag — über dem Willen der Bevölkerung?

- Der Regierungsrat ver­weist in seinem Urteil mehrfach darauf hin, dass es keine hin­re­ichend gewichti­gen Gründe für eine sehr tief­greifende Änderung der erst seit rel­a­tiv kurz­er Zeit beste­hende Zonen­pla­nung der Gemeinde Prat­teln gebe. Tatsächlich !?

Die näch­ste Folge des Sali­na-Rau­ri­ca-Krim­is wird sich aus­führlich dieser inter­es­san­ten Frage widmen.

 

 

 

Bermenweg zum xten
Mattiello am Mittwoch 21/18

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