Am 27.7. erreichte uns folgende Mitteilung des Gemeinderats. Nicht etwa durch eine offizielle Medienmitteilung, einem Werkzeug, dass vom Gemeinderat oder vom Gemeindeverwalter ohnehin durch übermässigem Gebrauch an Wirksamkeit verliert, sondern von einem aufmerksamen Leser. Wir fragten uns ernsthaft: Was soll denn das, “Klöpfer bröötle” verbieten, aber 50 Meter vom Waldrand entfernt den Pyromanischenen Knallköpfen freie Hand lassen?
Dies alles zu einem Zeitpunkt als folgende Kantone bereits ein absolutes Feurwerksverbot auf deren Hoheitsgebiet verboten hatten:
Ein absolutes Feuerverbot im Freien gilt in den Kantonen Freiburg, Genf, Graubünden, Tessin, Waadt und Wallis. Ein Feuerverbot im Wald und in Waldesnähe gilt praktisch im ganzen Rest der Schweiz. Einzig in den Kantonen Luzern, Nid- und Obwalden, Schwyz und Zug gilt nur ein bedingtes Feuerverbot.
Hier die Info der Gemeinde Bursfelden am 26. Juli:
Im ganzen Kanton Basel-Landschaftgilt
ein absolutes Feuerwerksverbot
Aufgrund der anhaltenden Trockenheit steigt die Waldbrandgefahr weiter an. Die prognostizierten Regenfälle sind ausgeblieben oder werden sehr schwach ausfallen, dazu kommt, dass zum Teil Wind aufkommt. Das hochsommerliche Wetter der vergangenen Tage verschärft das Waldbrandrisiko weiter. Ab sofort gilt deshalb ein Feuerwerksverbot. Es ist weiterhin verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen. Mindestabstand zum Wald sind 50 Meter. Unkontrollierte Feuer können Flurbrände verursachen.
Neu gilt:
- Das Abbrennen von jeglichen Feuerwerkskörpern ist verboten.
- Höhen- und 1. August-Feuer sind verboten.
Weiterhin gilt:
- Es ist verboten, im Wald und an Waldrändern Feuer zu entfachen (Mindestabstand 50 Meter). Es gilt auch für eingerichtete Feuerstellen und Feuerschalen, sowie für selbst mitgebrachte Grills aller Art (Holz-/Kohle-/Einweg-/Gasgrills etc.).
- Es ist verboten, brennende Zigaretten und andere Raucherwaren oder Streichhölzer wegzuwerfen.
- Das Steigenlassen von “Himmelslaternen / Heissluftballonen” (gekaufte oder selbstgefertigte), welche durch offenes Feuer angetrieben werden, ist generell verboten
- Das Entnehmen von Wasser für den Gemeingebrauch ist verboten. Als Gemeingebrauch gilt die gelegentliche Entnahme kleiner Wassermengen zum Beispiel mittels Eimer oder Giesskanne.
Es besteht zudem in vielen Gemeinden ein weitergehendes Feuerentfachungsverbot. Es bedarf länger andauernder Niederschläge, damit sich die Situation entschärft. Allgemein ruft der Kantonale Führungsstab zum sorgfältigen Umgang mit Trinkwasser auf. Empfehlungen oder Einschränkungen im Zusammenhang mit Wassersparen sind Sache der Gemeinden.
Badeverbot für Mensch und Tier
Zusätzlich gelten weiterhin die vom Amt für Wald beider Basel verfügten Fischerei‑, Bade- und Betretungsverbote.”
Okay, wir zitieren ja bloss, siehe Titel.
Und die Weisheit zum Beitrag:
Es ist nie zu früh und selten zu spät!
Volksmund
Diego Persenico
Jul 29, 2022
Du musst nur über die Birsbrücke gehen und kannst es knallen lassen. Gruss nach Basel.