Am 9. Febru­ar 2020 wählt Birs­fel­den die Gemeindekommission.
In Gemein­den mit Gemein­de­ver­samm­lung (ordent­li­che Gemein­de­or­ga­ni­sa­ti­on) kann eine Gemein­de­kom­mis­si­on ein­ge­führt wer­den. Obli­ga­to­risch ist die Gemein­de­kom­mis­si­on nicht. Die Gemein­de­kom­mis­si­on sind die Leu­te, die sich an der Gemein­de­ver­samm­lung ganz vor­ne links in der Ecke an die Tisch­chen mit Namens­schil­dern set­zen. Wenn sie ihr Amt ernst neh­men, kön­nen sie eini­ges bewir­ken — und sonst ent­hal­ten sie sich der Stim­me und machen Herrn Hen­zi wütend.

Das Gemein­de­ge­setz sagt:

• Die Gemein­de­kom­mis­si­on berät die Geschäf­te der Gemein­de­ver­samm­lung und stellt ihr Antrag.
• Die Gemein­de­kom­mis­si­on kann ent­we­der für sich allein oder in Ver­bin­dung mit dem Gemein­de­rat oder ande­ren Gemein­de­be­hör­den als Wahl­be­hör­de für die nicht durch das Volk zu wäh­len­den Behör­den sowie für die Gemein­de­an­ge­stell­ten ein­ge­setzt werden.
• Die Gemein­de­ord­nung kann der Gemein­de­kom­mis­si­on eine wei­ter­ge­hen­de Finanz­kom­pe­tenz als dem Gemein­de­rat über­tra­gen. Von die­ser darf jedoch die Kom­mis­si­on nur bei Geschäf­ten Gebrauch machen, die ihr vom Gemein­de­rat vor­ge­legt werden.
• Nach­trags­kre­di­te, die in die Finanz­kom­pe­tenz der Gemein­de­kom­mis­si­on fal­len, dür­fen von die­ser beschlos­sen werden.
• Auf­sichts­in­stanz über die Gemein­de­kom­mis­si­on ist die Gemeindeversammlung.

• Die Amts­pe­ri­ode beginnt jeweils am 1. Juli eines Schaltjahres.
• Die Mit­glie­der der Gemein­de­kom­mis­si­on wer­den an der Urne im Pro­porz­ver­fah­ren gewählt.
• Die Zahl der Mit­glie­der ist auf 15 festgelegt.

Vie­les darf und kann die Gemein­de­ord­nung regeln:

• Durch die Gemein­de­kom­mis­si­on wer­den gewählt:
die Rechnungsprüfungskommission
die Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on (Aus­schuss von 7 Mit­glie­dern der Gemeindekommission)
die Mit­glie­der des Wahlbüros
die Sozialhilfebehörde.
• Mit­glie­der des Gemein­de­rats, des Schul­rats, der Sozi­al­hil­fe­be­hör­de und der Bau­be­wil­li­gungs­be­hör­de dür­fen in der Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on nicht ver­tre­ten sein.
• Die Gemein­de­kom­mis­si­on kann auf Antrag des Gemein­de­ra­tes eine Ver­dop­pe­lung der gemein­de­rät­li­chen Finanz­kom­pe­tenz beschliessen.
• Auf­sichts­in­stanz über die Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on ist der Regierungsrat.

Auf­ga­ben der Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on gemäss Gemeindeordnung:

• Die Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on führt für die Gemein­de­ver­samm­lung die Ober­auf­sicht über alle Gemein­de­be­hör­den und Ver­wal­tungs­zwei­ge durch.
• Sie prüft die Tätig­keit aller Gemein­de­be­hör­den sowie der Gemeindeangestellten;
Sie prüft die Tätig­keit der inter­kom­mu­na­len Amts­stel­len, Kom­mis­sio­nen und Behör­den, an denen die Gemein­de betei­ligt ist, sowie die Tätig­keit derer Angestellten;
• Sie kann die Tätig­keit der Kin­des- und Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de prü­fen, an der die Gemein­de betei­ligt ist;
• Sie kann die Tätig­keit der basel­land­schaft­li­chen und aus­ser­kan­to­na­len Zweck­ver­bän­de und Anstal­ten prü­fen, an denen die Gemein­de betei­ligt ist, sowie die Tätig­keit derer Angestellten.

Befug­nis­se der Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on der Gemeindekommission:

• Die Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on kann in die Akten sämt­li­cher Orga­ne und Ver­wal­tungs­zwei­ge Ein­sicht neh­men, soweit sie die­se zur Erfül­lung des gesetz­li­chen Auf­trags benö­tigt. Soweit es zur Wah­rung schutz­wür­di­ger pri­va­ter Inter­es­sen, zum Schutz der Per­sön­lich­keit oder aus Rück­sicht auf ein hän­gi­ges Ver­fah­ren uner­läss­lich ist, kön­nen die Orga­ne und Ver­wal­tungs­stel­len anstel­le der Her­aus­ga­be von Amts­ak­ten einen beson­de­ren Bericht erstatten.
• Die Mit­glie­der der Orga­ne und der Ver­wal­tungs­stel­len sind ver­pflich­tet, der Geschäfts­prü­fungs­kom­mis­si­on Aus­kunft zu erteilen.

Auf­ga­ben der Rechnungsprüfungskommission:

• Der Gemein­de­rat stellt das Bud­get für das kom­men­de Rech­nungs­jahr auf. Die­ses ist von der Rech­nungs­prü­fungs­kom­mis­si­on zu begut­ach­ten und vor Jah­res­en­de der Gemein­de­ver­samm­lung vorzulegen.
• Die Rech­nungs­prü­fungs­kom­mis­si­on prüft die Rech­nungs­le­gung der Einwohnergemeinde;
• Sie prüft die Rech­nungs­le­gung der inter­kom­mu­na­len Amts­stel­len, Kom­mis­sio­nen und Behör­den, an denen die Gemein­de betei­ligt ist;
• Sie kann das Rech­nungs­we­sen der Kin­des- und Erwach­se­nen­schutz­be­hör­de prü­fen, an der die Gemein­de betei­ligt ist;
• Sie kann die Rech­nungs­le­gung der basel­land­schaft­li­chen und der aus­ser­kan­to­na­len Zweck­ver­bän­de und Anstal­ten prü­fen, an denen die Gemein­de betei­ligt ist.
• Sie übt ihre Kon­troll­tä­tig­keit nach aner­kann­ten Revi­si­ons­grund­sät­zen aus.
• Sie erstat­tet der Gemein­de­ver­samm­lung schrift­li­chen Bericht über das Prü­fungs­er­geb­nis und unter­brei­tet ihr zugleich ihre Anträge.
• Die Gemein­de­ver­samm­lung kann der Rech­nungs­prü­fungs­kom­mis­si­on auch
Ein­zel­ge­schäf­te finan­zi­el­ler Natur zur Vor­be­ra­tung überweisen.

Befug­nis­se der Rechnungsprüfungskommission:

• Die Rech­nungs­prü­fungs­kom­mis­si­on kann ein im Revi­si­ons­we­sen täti­ges Unternehmen
mit ein­zel­nen Prü­fungs­ar­bei­ten beauftragen.

Dies alles auf­ge­schrie­ben, damit Sie wis­sen, für was Sie am 9. Febru­ar 2020 zur Urne gehen.

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