Der klu­ge Mann baut vor.
Du musst den Brun­nen gra­ben, bevor du Durst hast.
Wer ern­ten will, muß erst den Samen streuen.
Wer das Mor­gen nicht bedenkt, wird Kum­mer haben, bevor das Heu­te zu Ende geht.
Wer nicht im Som­mer sam­melt ein, der wird im Win­ter dürf­tig sein.

So weit eine klei­ne Ein­stim­mung zum The­ma Vor­sor­ge. Dazu gehört auch der Schutz­schirm auf dem Titelbild.
Und wir haben im Moment vie­le Grün­de Vor­sor­ge zu tref­fen. Wenn ich aller­dings das Wort Vor­sor­ge goog­le, bekom­me ich nichts als Hin­wei­se auf finan­zi­el­le Vor­sor­ge. Gut, auch wich­tig. Aber Vor­sor­ge wäre in so vie­len Berei­chen wichtig(er):
Zum Bei­spiel Imp­fen zur Pandemie-Bewältigung.
Zum Bei­spiel vie­le Mass­nah­men zur Klimakrise-Bewältigung.
Zum Bei­spiel eine geschei­te Hil­fe in armen Ländern.

Jeder Mensch ist ver­pflich­tet, Vor­sor­ge für sich selbst zu tra­gen. Man nennt dies auch Eigenverantwortung.
Dann gibt es aber Berei­che, die für einen ein­zel­nen Men­schen zu schwie­rig, zu kom­plex, zu gross sind.
In die­sen Berei­chen müss(t)en Par­tei­en, Par­la­men­te, Bun­des­ra­ten­de ein­sprin­gen, ein­sprin­gen nach dem soge­nann­ten Vorsorgeprinzip.

Neh­men wir als Bei­spiel die Kli­ma­kri­se: Nach der Ableh­nung des CO2-Geset­zes ist es Auf­ga­be des Bun­des und der Par­la­men­te sofort neue Mög­lich­kei­ten auf­zu­glei­sen. Sie tun das nicht! Oder wie es mein zwei­jäh­ri­ger Enkel ein­mal for­mu­lier­te: »Bit­zi waatä!«
Dabei weiss der Bun­des­rat ganz genau, zu was ihn das Vor­sor­ge­prin­zip ver­pflich­tet. Er hat sich dies in einem Gut­ach­ten selbst zuschrei­ben lassen.

Das »Gut­ach­ten im Auf­trag des BAFU betref­fend Kohä­renz, all­ge­mei­ne Bestim­mun­gen (Grund­prin­zi­pi­en, Begrif­fe) in der Umwelt­ge­setz­ge­bung des Bun­des« von 2018 sagt auf 625 Sei­ten unter anderem:

»Das Vor­sor­ge­prin­zip gilt als tra­gen­des — und inter­na­tio­nal aner­kann­tes — umwelt­recht­li­ches Prin­zip; es hat vor­wie­gend pro­gram­ma­ti­schen Cha­rak­ter. Mit­hin dient es zum einen als Ent­schei­dungs­re­gel für den Gesetz- und Ver­ord­nungs­ge­ber für den Fall, dass wis­sen­schaft­li­che Erkennt­nis­se feh­len. Zudem soll es ver­hin­dern, dass der Staat man­gels Gewiss­heit untä­tig bleibt. Zum ande­ren wird es bei der Rechts­an­wen­dung als Aus­le­gungs­hil­fe her­an­ge­zo­gen. Schliess­lich wird ihm auch ein jus­ti­zia­bler Gehalt zuge­stan­den

In einem »Syn­the­se­pa­pier der inter­de­par­te­men­ta­len Arbeits­grup­pe „Vor­sor­ge­prin­zip“, August 2003« an dem BAG, BUWAL, BLW, BVET, seco und EDA betei­ligt waren, ist zu lesen:

»Mögen sich die ver­schie­de­nen Defi­ni­tio­nen im Wort­ge­halt und der Reich­wei­te unter­schei­den, so haben sich im Lauf der ver­gan­ge­nen Jah­re doch gemein­sa­me Schlüsselelemente her­aus­kris­tal­li­siert. Die­se kön­nen wie folgt beschrie­ben werden:

1. Das Vor­sor­ge­prin­zip ist rele­vant in Situa­tio­nen mit feh­len­der, bzw. ungenügender wis­sen­schaft­li­cher Sicher­heit in Bezug auf mög­li­che Ursa­chen-Wir­kungs-Zusam­men­hän­ge und gleich­zei­tig star­ken Hin­wei­sen auf eine ernst­haf­te Bedro­hung der Gesund­heit von Mensch, Tier oder Umwelt.

2. Bei Vor­lie­gen wis­sen­schaft­li­cher Unsi­cher­heit besteht das Recht oder die Pflicht, vor­sorg­li­che Mass­nah­men zu ergrei­fen. Die Ausführung bzw. Durch­set­zung des Prin­zips soll mit­tels trans­pa­ren­ter und rechts­staat­li­cher Pro­zes­se erfolgen.

3. Durch wei­te­re For­schung, auch nach Alter­na­ti­ven, soll ver­sucht wer­den, die wis­sen­schaft­li­che Unsi­cher­heit zu beseitigen.
Teil­wei­se wird auch die Mei­nung ver­tre­ten, dass eine Beweis­last­um­kehr ver­langt wer­den kann, wonach die Beweis­last für die Sicher­heit dem Ver­ur­sa­cher einer mög­li­cher­wei­se gefähr­li­chen Akti­vi­tät und nicht deren poten­zi­el­len Opfern obliegt (Beweis­last­um­kehr).«

In Deutsch­land ist das Volk schon etwas wei­ter. Kli­ma­ak­ti­vis­ten haben geklagt und Recht bekom­men. Lesen Sie selbst!

Ich glau­be, ich muss dem­nächst ein­mal dem Bun­des­rat schreiben.

Nacht in Birsfelden 1
Aus meiner Fotoküche 20

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