Leg­isla­tive Ver­samm­lun­gen mit über 5 Per­so­n­en sind eine von noch weni­gen erlaubten Ver­anstal­tun­gen. Alles andere als über­raschend, dass nur gut 40 Stimm­berechtigte den Weg in die Sporthalle gefun­den haben, um dieses Recht auszuüben. Über­raschen würde höch­stens, wenn sich der Anlass trotz­dem als Super­spread­er-Event ent­pup­pen würde.

Mit der Ver­schiebung des Trak­tan­dums 2 “Antrag auf Nichter­he­blicherk­lärung: Antrag auf Umzo­nung Parzelle 1550” über­raschend ein Rück­zug eines Trak­tan­dums. Und als zweite Über­raschung kein Ein­spruch von Patrick Rüegg, obwohl das Gemein­dege­setz es in diesem Fall wohl ver­boten hätte:

§ 61 Bere­ini­gung des Geschäftsverzeichnisses
1Nach der Genehmi­gung des Pro­tokolls stellt der Ver­samm­lungsleit­er oder die Ver­samm­lungslei­t­erin das Geschäftsverze­ich­nis zur Diskussion. *
2 Wird ein Antrag auf Änderung der Rei­hen­folge gestellt, so lässt der Ver­samm­lungsleit­er oder die Ver­samm­lungslei­t­erin darüber abstimmen. *
3 Der Gemein­der­at kann bei der Bere­ini­gung des Geschäftsverze­ich­niss­es ein Geschäft zurück­nehmen, wenn wichtige Gründe dies erfordern. Die Rück­nahme ist unzuläs­sig, wenn dadurch die Fris­ten gemäss den §§ 54 Absatz 3 oder 68 Absätze 4 oder 5 ver­let­zt würden. *
4 Das bere­inigte Geschäftsverze­ich­nis ist für die Ver­samm­lung verbindlich und kann nicht mehr geän­dert wer­den. Vor­be­hal­ten bleibt der vorzeit­ige Ver­samm­lungss­chluss wegen vorgeschrit­ten­er Zeit.
§ 68 Selb­ständi­ge Anträge von Stimmberechtigten *
1 Nach der Behand­lung der angekündigten Geschäfte kann der oder die Stimm­berechtigte zu Gegen­stän­den, die nicht im Geschäftsverze­ich­nis ste­hen, Anträge stellen, sofern diese in die Befug­nis der Gemein­de­v­er­samm­lung fallen. *
2 Solche Anträge kön­nen auch vor der Ver­samm­lung schriftlich dem Gemein­der­at ein­gere­icht wer­den. Ist dies geschehen, so set­zt der Ver­samm­lungsleit­er oder die Ver­samm­lungslei­t­erin die Ver­samm­lung hievon in Kenntnis. *
3 … *
4 Der Gemein­der­at arbeit­et eine Vor­lage über die Anträge aus. Er kann auch vor­erst auf eine Vor­lage verzicht­en und die Anträge an der fol­gen­den Gemein­de­v­er­samm­lung zur Erhe­blicherk­lärung unterbreiten. *
4bis Beim Geschäft über die Erhe­blicherk­lärung sind Anträge auf Nicht-Ein­treten, auf Ver­schieben, auf Rück­weisung an den Gemein­der­at oder auf Über­weisung an eine Kom­mis­sion unzulässig. *
5 Er unter­bre­it­et die Vor­lage über die Anträge oder über die erhe­blich erk­lärten Anträge inner­halb eines hal­ben Jahres der Gemein­de­v­er­samm­lung zur Beschlussfas­sung. Die Vor­lage ist so rechtzeit­ig zu unter­bre­it­en, dass ihr Zweck nicht vere­it­elt wird. *
6 Er kann zu jedem Antrag einen Gegen­vorschlag unterbreiten. *


Der Antrag wurde im Juli ein­gere­icht. Die näch­ste Ver­samm­lung im April 2021 liegt also nicht mehr inner­halb dieses hal­ben Jahres. Es würde aber trotz­dem über­raschen, gäbe es hier nachträglich noch eine Beschw­erde, denn der gemein­derätliche Prag­ma­tismus ist hier ver­mut­lich im Sinne der meisten.

Der Zweck­ver­band für die Alters-Ver­sorgungsre­gion Rhein­tal darf aus Birs­felder Sicht gegrün­det wer­den. Prat­teln ist auch dafür, aber die ver­schobene Mut­ten­z­er Ver­samm­lung kön­nte noch über­raschen, meinen die kundi­gen Gemeinderäte.

Das Konz­ertver­bot beim tiefroten Bud­get wurde einge­hal­ten: Kein Stre­ichkonz­ert und auch keine über­rascht­en Gesichter bei der nüchter­nen Präsen­ta­tion. Zudem über-rasche Beratung der Glob­al­bud­gets, weil auf das Durch­blät­tern der (von den meis­ten wohl unge­le­se­nen Auf­gaben­bere­iche) lei­der verzichtet wurde.

Und zum Schluss der braven Ver­samm­lung noch ein Stan­tich­laus-Moment: Tadel für fehlende Beleuch­tung, Lob für pünk­tliche Strassen­bauer. So geht das Birs­felder Polit­jahr 2020 mit dem üblichen Wort zum Mon­tag von Hen­zi ganz gwohnt zu Ende. Etwas Nor­mal­ität tut schliesslich auch mal wieder gut.

Lebendige Birs 2
Tür.li 15 (2020)

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