Ein wohl sel­tener Fall: Der Gemein­der­at hat zu Trak­tan­dum 2 der Gemein­de­v­er­samm­lung vom 16. Dezem­ber 2019 einen Änderungsantrag (Medi­en­mit­teilung):
»An der Gemein­de­v­er­samm­lung vom 16. Dezem­ber wird unter dem Trak­tan­dum 2 das „Regle­ment zur Förderung eines vielfälti­gen Woh­nungsange­bots“ behan­delt.
Nach Erstel­lung und Ver­sand der Erläuterun­gen wurde der Gemein­der­at seit­ens ein­er Birs­felder Wohn­baugenossen­schaft auf eine Schwäche im Regle­ment hingewiesen. Im § 2, Absatz 2 wer­den als gemein­nützige Bauträger­schaften solche ver­standen, welche im Sinne des Bun­des­ge­set­zes über die direk­te Bun­dess­teuer steuer­be­fre­it sind.
Zahlre­iche Baugenossen­schaften sind, und damit geht die Def­i­n­i­tion am Ziel vor­bei, aus ver­schiede­nen Grün­den nicht steuer­be­fre­it. Der Gemein­der­at hat sich deshalb entsch­ieden, zuhan­den der Gemein­de­v­er­samm­lung vom 16. Dezem­ber 2019 einen Änderungsantrag zum vor­liegen­den Regle­mentsen­twurf einzubrin­gen.«

Die genauen Gründe und die Erläuterun­gen dazu find­en Sie in diesem Änderungsantrag. Als Antrag­steller des Regle­ments finde ich die Änderung sin­nvoll und empfehle sie.

Tür.li 10
Mattiello am Mittwoch 50/19

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