Man mache sich kei­ne fal­schen Vor­stel­lun­gen: Was von Pech­mann mit der klei­nen seman­ti­schen Ände­rung vom “sol­len” zum “müs­sen” bewir­ken will, ist schlech­ter­dings revo­lu­tio­när, aber revo­lu­tio­när im bes­ten Sin­ne. Viel­leicht wäre der Begriff “evo­lu­tio­när” bes­ser ange­bracht, indem der Staat nicht völ­lig umge­baut oder gar zer­stört, son­dern ihm eine neue Rol­le zuge­dacht wird, die der Errich­tung einer gerech­ten Gesell­schafts­ord­nung dient. Er hat neu dafür zu sor­gen, dass ein umwelt­zer­stö­ren­der neo­li­be­ra­ler, auf Ego­is­mus basie­ren­der Kapi­ta­lis­mus zurück­ge­bun­den wird:
Dem Staat als aner­kann­tem Die­ner des All­ge­mein­wohls kommt … die Ent­schei­dungs­be­fug­nis und ‑gewalt zu, durch Geset­ze zu bestim­men, in wel­cher Eigen­tums­form und in wel­chem Umfang die Berei­che der gesell­schaft­li­chen Güter­pro­duk­ti­on und ‑dis­tri­bu­ti­on zum gegen­wär­ti­gen wie künf­ti­gen Wohl der jewei­li­gen Nati­on zu orga­ni­sie­ren sind. 

So eine For­de­rung scheint in einem direk­ten Wider­spruch zum anar­chis­ti­schen Gedan­ken­gut zu ste­hen, wel­ches das Heil gera­de in der Abschaf­fung des Staa­tes sieht. Aber die­ser Wider­spruch ist nur schein­bar: Der Anar­chis­mus — und selbst­ver­ständ­lich auch der Mar­xis­mus — ent­wi­ckel­te sich aus der bit­te­ren Erfah­rung her­aus, dass der Staat ledig­lich dafür da war, die Inter­es­sen der Rei­chen und Mäch­ti­gen auf Kos­ten der Schwa­chen und Mit­tel­lo­sen zu schüt­zen: der Staat als Feind von Gerech­tig­keit und Frei­heit. Dafür feh­len auch heu­te die Bei­spie­le nicht.

Die Schweiz hat seit der Neu­grün­dung 1848 zwar wich­ti­ge Schrit­te unter­nom­men, einen Staat auf­zu­bau­en, der den Bür­ge­rin­nen und Bür­gern eine grund­le­gen­de sozia­le Sicher­heit und demo­kra­ti­sche Mit­be­stim­mung garan­tiert. Aber die knapp ver­lo­re­ne Abstim­mung Kon­zern­ver­ant­wor­tungs­in­itia­ti­ve 2021 hat auf­ge­zeigt, dass auch wir wirt­schaft­lich offen­sicht­lich immer noch am “sol­len” fest­hal­ten.

Von Pech­mann fasst zusammen:
Verglei­chen wir abschlies­send die bei­den alter­na­ti­ven Rechts­ver­hält­nis­se von Pri­vat­ei­gen­tum und Natio­nal­staat, so zeigt sich, dass im ers­ten Fall (“sol­len”) in der Tat der Eigen­wil­le des ein­zel­nen als das Domi­nie­ren­de und Bestim­men­de ver­fas­sungs­recht­lich aner­kannt wird. In ihm wird der Staat als Reprä­sen­tant des all­ge­mei­nen Wil­lens einer Nati­on dar­auf ver­pflich­tet, das pri­va­te Eigen­tum der Indi­vi­du­en nicht nur zu schüt­zen, son­dern auch zu för­dern. Hier ist folg­lich der auf das All­ge­mein­wohl gerich­te­te Wil­le klar dem aufs Eigen­wohl gerich­te­ten Ein­zel­wil­len untergeordnet.
Im andern Fall (“müs­sen”) ist umge­kehrt der im Staat reprä­sen­tier­te all­ge­mei­ne Wil­le das Domi­nie­ren­de und Bestim­men­de, und es ist der pri­va­te Eigen­tü­mer, der im Gebrauch der Sache durch das Recht ver­pflich­tet ist, zugleich dem All­ge­mein­wohl zu dienen. 

Wenn es nun so ist, dass unter der ers­ten und gegen­wär­tig gel­ten­den Rechts­ord­nung zwar der gesell­schaft­lich pro­du­zier­te Reich­tum wächst, er sich aber in den Hän­den immer weni­ger Pri­vat­ei­gen­tü­mer kon­zen­triert und zudem die Lebens­grund­la­gen künf­ti­ger Genera­tio­nen gefähr­det oder gar zer­stört, dann muss, so die For­de­rung, die genann­te Alter­na­ti­ve als künf­ti­ge Rechts­ord­nung die Lösung die­ser sozia­len wie öko­lo­gi­schen Pro­ble­me enthalten. 
Dies impli­ziert, dass eine am All­ge­mein­wohl ori­en­tier­te und plu­ral ver­fass­te Ord­nung des Eigen­tums die recht­li­che Grund­la­ge bil­det, um den gesamt­ge­sell­schaft­li­chen Reich­tum einer Nati­on effek­tiv nach dem Prin­zip der öko­lo­gi­schen Nach­hal­tig­keit zu pro­du­zie­ren und zu kon­su­mie­ren sowie nach dem Prin­zip der sozia­len Gerech­tig­keit zu ver­tei­len. Eine sol­che Rechts­ord­nung schliesst das Eigen- und Selbst­in­ter­es­se nicht aus; sie setzt ihr aber das Mass am All­ge­mein­in­ter­es­se  der jewei­li­gen Nation.

Wie sieht es aber nun im Rechts­ver­hält­nis zwi­schen den Natio­nal­staa­ten und den Ver­ein­ten Natio­nen aus? Erin­nern wir uns:
In ihm fin­den zwei gegen­sätz­li­che Arten der poli­ti­schen Wil­lens­ge­mein­schaft ihren Aus­druck: die Gemein­schaft des all­ge­mei­nen Wil­lens, der auf das Wohl der Mensch­heit gerich­tet ist und den Zusam­men­schluss der Natio­nal­staa­ten zu den Ver­ein­ten Natio­nen bewirkt; sowie die Gemein­schaft der sou­ve­rä­nen Natio­nal­staa­ten, die auf das Wohl ihrer eige­nen Nati­on gerich­tet sind und daher teils in Koope­ra­ti­on, teils in Kon­kur­renz zuein­an­der ste­hen. Die­se völ­ker­recht­li­che Situa­ti­on haben wir als “Dop­pel­herr­schaft” der Ver­ein­ten Natio­nen und des Ver­trags­sys­tems der sou­ve­rä­nen Natio­nen bezeich­net.

Koope­ra­ti­on ver­sus Kon­kur­renz! Ist es mög­lich, die­sen Wider­spruch mit einem ähn­li­chen wie oben geschil­der­ten seman­ti­schen Kniff aufzulösen?

Dazu mehr in der nächs­ten Fol­ge am Frei­tag, den 7. Juli.

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