Alex­an­der von Pech­mann for­dert also eine neue Eigen­tums­ord­nung, um zu ermög­li­chen, die gros­sen Her­aus­for­de­run­gen anzu­ge­hen und zu lösen, denen sich die Mensch­heit aktu­ell gegen­über­sieht. Um zu zei­gen, wo ange­setzt wer­den müss­te, unter­sucht er des­halb das Rechts­ver­hält­nis zwi­schen Pri­vat­ei­gen­tum und Natio­nal­staat einer­seits, zwi­schen Natio­nal­staat und den Ver­ein­ten Natio­nen andererseits.

Wel­chen Stel­len­wert nimmt das Recht auf Eigen­tum in den Ver­fas­sun­gen der Schweiz und Deutsch­lands ein?
Im Arti­kel 26 der jetzt gül­ti­gen Schwei­ze­ri­schen Bun­des­ver­fas­sung steht klipp und klar: Das Eigen­tum ist gewähr­leis­tet
Im Arti­kel 14 des Grund­ge­set­zes der BRD heisst es ganz ähn­lich: 1. Das Eigen­tum und das Erbrecht wer­den gewähr­leis­tet. Doch dann folgt eine wich­ti­ge Ergän­zung: 2. Eigen­tum ver­pflich­tet. Sein Gebrauch soll zugleich dem All­ge­mein­wohl dienen. 

Hier setzt von Pech­mann ein, indem er dar­auf hin­weist, dass sich die bei­den Sät­ze auf den ers­ten Blick widersprechen:
… wenn unter dem Wort “Eigen­tum” in Satz 1 das pri­va­te Eigen­tum und damit … das Recht ver­stan­den wird, von der Sache einen frei­en und ande­re aus­schlies­sen­den Gebrauch zu machen, dann ist es nicht mög­lich, einen solch frei­en und zugleich, wie es in Satz 2 heisst, einen dem All­ge­mein­wohl die­nen­den Gebrauch zu machen. Denn ein frei­er und ande­re aus­schlies­sen­der Gebrauch und ein zugleich das All­ge­mein­wohl ein­schlies­sen­der und ihm die­nen­der Gebrauch wider­spre­chen ein­an­der. Den­noch wird in den zwei Sät­zen bei­des, der freie und der dem All­ge­mein­wohl die­nen­de Gebrauch, als zu Eigen­tum gehö­rig zusammengefasst. 

Auf den zwei­ten Blick lässt sich der Wider­spruch aller­dings auf­lö­sen, wenn man sich die Ver­ben in den bei­den Sät­zen genau­er anschaut. “wer­den gewähr­leis­tet” in Satz 1 steht “soll die­nen” in Satz 2 gegen­über. Und hier liegt der Has’ im Pfef­fer, denn
Durch die Gewähr­leis­tung wird das Eigen­tum in der einen Form zum ver­fas­sungs­mäs­sig aner­kann­ten und ver­bind­li­chen Recht; durch die For­de­rung hin­ge­gen wird das Eigen­tum in der ande­ren Form zu einem nicht- ver­bind­li­chen Pos­tu­lat, zu einer ethisch-mora­li­schen Norm. Das Grund­ge­setz unter­schei­det mit­hin klar das durch den Staat gewähr­leis­te­te Recht des Indi­vi­du­ums auf pri­va­tes Eigen­tum von einem vom Ver­fas­sungs­ge­ber an den Eigen­tü­mer gerich­te­ten Appell. Damit ist der Wider­spruch gelöst; denn der Ver­fas­sungs­ge­ber kann wider­spruchs­frei sagen, dass das eine, das pri­va­te Eigen­tum, gewähr­leis­tet ist und zugleich das ande­re, der dem All­ge­mein­wohl die­nen­de Gebrauch als ver­pflich­ten­de Norm gefor­dert wird. Es ist Ver­schie­de­nes, das wider­spruchs­frei zugleich sein kann. 

Für den Staat als Rechts­per­son ist nun aller­dings der Dienst am All­ge­mein­wohl nicht ein mehr oder weni­ger unver­bind­li­ches mora­li­sches Pos­tu­lat, son­dern ein recht­lich bin­den­der Auf­trag. So wer­den in der Schwei­ze­ri­schen Bun­des­ver­fas­sung im Arti­kel 41 die Sozi­al­zie­le detail­liert auf­ge­zählt und es wird fest­ge­hal­ten, dass Bund und Kan­to­ne die Sozi­al­zie­le im Rah­men ihrer ver­fas­sungs­mäs­si­gen Zustän­dig­kei­ten und ihrer ver­füg­ba­ren Mit­tel anstre­ben.
Das Grund­ge­setz sei­ner­seits hält in Arti­kel 20 fest: Die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land ist ein demo­kra­ti­scher und sozia­ler Bun­des­staat. Bay­ern hält  in Arti­kel 3 sogar fest: Er (der Staat) dient dem Gemein­wohl.

Dar­aus lei­tet sich ab, dass der Staat das Recht hat, den pri­va­ten Eigen­tü­mer durch Geset­ze zu zwin­gen, zum Zwe­cke des All­ge­mein­wohls einen Teil sei­nes Eigen­tums abzu­ge­ben oder des­sen frei­en Gebrauch ein­zu­schrän­ken. Stich­wort: Steu­ern … Die­se hoheit­lich erzwun­ge­nen Abga­ben oder Ein­schrän­kun­gen dür­fen frei­lich nicht in den soge­nann­ten “Kern­be­stand” des Eigen­tums und des frei­en Ver­fü­gungs­rechts des Eigen­tü­mers ein­grei­fen, denn ein sol­cher Ein­griff wider­sprä­che der Gewähr­leis­tung des pri­va­ten Eigentums.

Soweit alles in Ord­nung? — Lei­der nicht ganz.

Dazu mehr in der nächs­ten Fol­ge am Frei­tag, den 16. Juni.

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