Heute hat das Wort “Kom­mu­nis­mus” angesichts der Katas­tro­phe einiger Jahrzehnte “real existieren­der Sozial­is­mus” einen üblen Nachgeschmack. Es genügt, ein paar wenige “High­lights” — Josef Stal­in, Mao Tse Tung, Pol Pot — her­vorzuheben. Um die Wende vom 19. zum 20. Jahrhun­dert war es zwar schon ein gewaltiger Bürg­er­schreck, aber doch mit der Vision ein­er freien und sozial gerecht­en Gesellschaft verbunden.

Aber wem ist bewusst, dass im Mit­te­lal­ter die Kirche dur­chaus kom­mu­nis­tis­che Ideen ver­trat? Allerd­ings nicht ganz nach dem Geschmack von Karl Marx:
Die christliche Wil­lens­ge­mein­schaft, die chris­tian­i­tas, die sich seit dem frühen Mit­te­lal­ter in Europa aus­bre­it­ete, erkan­nte wed­er die civ­i­tas noch die einzel­nen Bürg­er, son­dern nur eine Per­son, den dreieini­gen Gott, als den wahren Eigen­tümer von allem (prin­ci­pale domini­um omni­um rerum) an. Die ihm zuge­hörige Sache war die ganze Welt; und er hat­te, als guter Gott, durch seinen Willen die Erde mit allem, was sie enthält, den Men­schen zum gemein­schaftlichen Besitz gegeben. Die noch in spätrömis­ch­er Zeit wirk­enden Kirchen­väter haben daher in der Pri­vatisierung des Bodens eine eigen­mächtige Verän­derung der gottge­woll­ten Güterord­nung durch den Men­schen gese­hen und das Pri­vateigen­tum ver­dammt, weil es zu Habgi­er und Armut sowie zur Unord­nung führe. ((Sämtliche Auszüge aus Alexan­der von Pech­mann, Die Eigen­tums­frage im 21. Jahrhundert)

Kaiser und Könige waren die irdis­chen Stel­lvertreter des unsicht­baren Gottes, und dank dessen Gnade ein­fach die Ver­wal­ter des gemein­schaftlichen Guts. Ganz im Gegen­satz zum römis­chen “pater famil­ias”, der uneingeschränk­tes Ver­fü­gungsrecht über seinen Besitz hat­te und nach Belieben mit ihm ver­fahren kon­nte — z.B. ein paar Sklaven töten — hat­ten sie die Pflicht, das ihnen anver­traute Gut zum Wohle der Gemein­schaft zu pfle­gen und zu mehren. Aus dieser Verpflich­tung entsprang des Lehen­srecht (feudum), das in den Regeln der Über­tra­gung des Guts vom Kaiser oder König auf seine Vasallen bestand. Die einen oder andern geneigten birsfaelder.li-LeserInnen haben vielle­icht noch aus dem Schu­lun­ter­richt die berühmt-berüchtigte Lehen­spyra­mide in Erinnerung.

Berüchtigt deshalb, weil das hehre Ide­al sich schon bald in eine gewaltige Unter­drück­ungs­maschiner­ie ver­wan­delte, bei der auch die Kirche fröh­lich mitwirk­te. Immer wieder auf­brechende Bauer­nauf­stände waren die Folge. Sog­ar ein Mar­tin Luther, der sich zwar gegen die spir­ituelle Knechtschaft in der Kirche auflehnte und “den freien Chris­ten­men­schen” predigte, war nicht mehr fähig, sich angesichts der real existieren­den aus­beu­ter­ischen Feu­dalord­nung eine sozial gerechtere Gesellschaft­sor­d­nung vorzustellen. Seine Unter­stützung der Fürsten im bru­tal­en Kampf gegen die Bauern während des grossen deutschen Bauernkriegs bleibt für immer ein riesiger Schand­fleck in seinem Leben.

1648 — nach dem 30-jähri­gen Krieg, der Urkatas­tro­phe auf deutschem Boden — etablierten sich die Vasallen defin­i­tiv als selb­ständi­ge Ter­ri­to­ri­alfürsten und liessen den ursprünglichen Reichs­gedanken zu einem Schemen wer­den, dem Napoleon schliesslich — zu Recht — den Todesstoss gab.

Dank dem Auf­blühen der Städte, des Gewerbes und des Han­dels set­zte schon im 12./13. Jahrhun­dert eine Debat­te um das pri­vate Eigen­tum­srecht ein. Sie wurde damals selb­stver­ständlich im kirch­lichen Rah­men geführt, — und da gab es dur­chaus ver­schiedene Ansichten:
Der Dominikan­er Thomas von Aquin etwa argu­men­tierte, dass die irdis­chen Güter den Men­schen zwar von Gott in der Tat gemein­sam gegeben seien, dass es aber in con­cre­to dur­chaus notwendig sei, zwis­chen den Gütern zu unter­schei­den, deren Gebrauch allen möglich sein muss (usus com­mu­nis), und den Gütern, deren Ver­fü­gungsrecht dem Einzel­nen zuste­ht. Ein solch­es Ver­fü­gungsrecht fördere als Recht der Vor­sorge und Ver­wal­tung … die Frei­h­heit des Einzel­nen und sei für die Exis­tenz der Fam­i­lie und damit der Gesellschaft ins­ge­samt förderlich.
Allerd­ings ord­nete Thomas dieses pri­vate Ver­fü­gungsrecht unmissver­ständlich dem Gemeinbe­sitz unter. (…) Dieses Recht gründe zum einen in der kor­rupten Natur des Men­schen nach dem Sün­den­fall, aus der sein Inter­esse am eige­nen Wohl resul­tiere; es gehe zum anderen jedoch aus der vernün­fti­gen Über­legung und aus der Übereinkun­ft her­vor, dass es zweck­mäs­siger sei, die Vor­sor­gen und Ver­wal­tung gewiss­er Dinge pri­vat zu organ­isieren. Es finde jedoch seine Gren­ze da, wo es mit dem natür­lichen Recht des gemein­samen Wohls in Wider­spruch tritt.

Ganz ander­er Mei­n­ung war hinge­gen der Franziskan­er Duns Sco­tus.
Er insistierte, dass die Inbe­sitz­nahme natür­lich­er Dinge niemals ein voll­ständi­ges und exk­lu­sives Eigen­tum­srecht gener­ieren könne, son­dern dass sie stets nur zu einem vor­läu­fi­gen und zeitlich befris­teten Recht zum Gebrauch der Dinge führe, die für das Über­leben notwendig sind .… Das pri­vate Eigen­tum hinge­gen … sei nichts anderes als eine Insti­tu­tion des von Fürsten erfun­de­nen und geset­zten Rechts (…)
Nach franziskanis­ch­er Inter­pre­ta­tion des Natur­rechts gab es dem­nach kein Ver­fü­gungs- und Nutzungsrecht an den von Gott für alle Men­schen gle­icher­massen geschaf­fe­nen Din­gen, das etwa das Recht zum Tausch und gewinnbrin­gen­den Han­del oder gar zu Miss­brauch und Zer­störung einschlösse.

Was ist von diesen Über­legun­gen in die heutige Eigen­tums­de­f­i­n­i­tion eingeflossen?

In die gegen­wär­tige Def­i­n­i­tion ist das mit­te­lal­ter­liche Eigen­tumsver­ständ­nis dort einge­gan­gen, wo das pri­vate Eigen­tum zwar als ein Recht des freien Gebrauchs der Dinge ver­standen, dieser Gebrauch aber zugle­ich an die soziale Verpflich­tung gebun­den wird. Die Zuge­hörigkeit der Sache zur Per­son wird hier nicht im Sinne ein­er exk­lu­siv­en und unbeschränk­ten Ver­fü­gungs­macht, son­dern als eine ›ver­ant­wortete Frei­heit‹ oder als ›Frei­heit in Ver­ant­wor­tung‹ im Gebrauch der Güter aus­gelegt. Nach ihr ist das Recht der Entschei­dungs­frei­heit des Einzel­nen zugle­ich mit der Ver­ant­wor­tung der Per­son für die sozialen Fol­gen des Gebrauchs ver­bun­den. In dieser Recht­stra­di­tion, die heute vor allem in der katholis­chen Soziallehre wirk­sam ist, gilt das pri­vate Eigen­tum zum einen als ein Grun­drecht, das der Ent­fal­tung der Per­sön­lichkeit dient, das zum anderen jedoch den Gebrauch der Dinge an das All­ge­mein­wohl bindet. Daher kann der Staat als Hüter des Gemein­wohls dem pri­vat­en Eigen­tümer aus Grün­den des Gemein­wohls das Eigen­tum entziehen und den Gebrauch der Dinge durch Geset­ze beschränken.

Nach diesem Exkurs ins Mit­te­lal­ter wid­met sich die näch­ste Folge der bürg­er­lich-kap­i­tal­is­tis­chen Eigen­tum­sor­d­nung, und dies wie immer in der näch­sten Folge am kom­menden Fre­itag, den 7. Oktober

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