Beim Ein­tau­chen in das Buch “Die Eigen­tums­fra­ge im 21. Jahr­hun­dert” von Alex­an­der von Pech­mann wur­de sich der birsfaelder.li-Schreiberling bald ein­mal bewusst, wie dürf­tig es um sein Wis­sen bestellt ist, wenn es um Fra­gen wie “Was ist denn eigent­lich Eigen­tum?” geht. Es wäre ihm z.B. nicht im Traum ein­ge­fal­len, dass man für die Klä­rung sol­cher Fra­gen prä­zi­se zwi­schen “Besitz” und “Eigen­tum” unter­schei­den muss:
Die gewöhn­li­che Ver­mi­schung der bei­den Kate­go­rien bringt nicht nur eine ver­wir­ren­de Viel­falt von Vor­stel­lun­gen von dem her­vor, was “Eigen­tum” sei, son­dern sorgt auch für eine Unklar­heit hin­sicht­lich des­sen, wor­auf die Eigen­tums­fra­ge zielt. Es ist unse­res Erach­tens daher von ent­schei­den­der Bedeu­tung, zunächst fest­zu­stel­len, wodurch und wor­in die bei­den Kate­go­rien, der Besitz und das Eigen­tum, ver­schie­den sind.

Von Pech­mann spricht von “Besitz” als einem empi­risch-deskrip­ti­ven Begriff. Er bezieht sich auf ein tat­säch­li­ches Ver­hal­ten des Men­schen zu äus­se­ren Din­gen, auf Ereig­nis­se und Zustän­de in der raum­zeit­li­chen Welt, die uns durch die Sin­ne gege­ben sind. “Eigen­tum” hin­ge­gen ist eine Kate­go­rie des Rechts, ein nor­ma­ti­ver Begriff: er schreibt vor, was sein soll; er beschreibt nicht, was ist, son­dern was gilt. Und das, was gilt, ist in Tex­ten nie­der­ge­legt, die die­se Gel­tung bedeu­ten.

Blei­ben wir vor­erst beim Besitz. Er bezeich­net das Ver­hält­nis der Gewalt eines wil­lent­li­chen Sub­jekts gegen­über einem ihm äus­se­ren, wil­len­lo­sen, mobi­len wie immo­bi­len Gegen­stand … Er dau­ert, solan­ge der Wil­le besteht, die tat­säch­li­che Gewalt aus­zu­üben. Und der erlischt, wenn der Wil­le oder die Kraft erlischt, die­se Gewalt über den Gegen­stand aus­zu­üben. Der Besitz (pos­ses­sio) ist dem­nach ein zeit­lich befris­te­tes Ver­hal­ten des Men­schen zu einem ihm äus­se­ren Gegen­stand, das einen Anfang und ein Ende hat, und das durch die Aus­übung der Gewalt über ihn gekenn­zeich­net ist. 

Der Schrei­ber­ling hat sich das anhand sei­ner Biblio­thek klar gemacht: Er hat bei Bider & Tan­ner ein Buch gekauft, stellt es an einen bestimm­ten Ort und nimmt es nach Lust und Lau­ne zum Lesen her­vor — oder auch nicht. Solan­ge es dort steht, darf es ihm nie­mand weg­neh­men. Aber sobald er es in die Tele­fon­ka­bi­ne an der Schul­stras­se steckt, macht er damit klar, dass sein Wil­le, sei­ne Gewalt über den Gegen­stand aus­zu­üben, erlo­schen ist — und damit auch der Besitz­an­spruch auf das Buch.

Sinn und Zweck des Besit­zes ist in der Regel, von dem äus­se­ren Gegen­stand Gebrauch zu machen. Dem Besitz kommt folg­lich eine teleo­lo­gi­sche Struk­tur zu. … Daher ist die Gewalt, die über ihn aus­ge­übt wird, nicht blind, son­dern ziel­ge­rich­tet und zweck­mäs­sig, und die unmit­tel­ba­re phy­si­sche Ein­wir­kung auf den Gegen­stand ist durch den Zweck  bestimmt, der durch sie erreicht wird. … Der Besitz besteht des­halb in der Regel solan­ge, solan­ge der Gegen­stand sei­nem Besit­zer oder Besit­ze­rin nütz­lich ist, sie ihn als Mit­tel für  gewis­se Zwe­cke brau­chen. Wird er für sie nutz­los, schwin­det der Wil­le, ihn zu besit­zen, d.h. ihn in sei­ner Gewalt zu haben, — aus­ser man hat das Mes­sie-Syn­drom entwickelt …

Grund­sätz­lich dient Besitz der Erhal­tung oder Errei­chung eines guten Lebens, — wenigs­tens auf der mate­ri­el­len Ebene.

Es gilt nun aber auch zwei Arten des Besit­zes zu unter­schei­den: die Berei­che der Pro­duk­ti­on und der Kon­sum­ti­on.
Im Fal­le der Pro­duk­ti­on dient der Besitz der Her­stel­lung von nütz­li­chen Gütern. Er beginnt mit der Inbe­sitz­nah­me gege­be­ner natür­li­cher Din­ge; er besteht in der gewalt­sa­men Umwand­lung die­ser natür­li­chen Din­ge in für den Men­schen nütz­li­che Güter durch die Arbeit (Pro­duk­ti­on); und er endet mit deren Fertigstellung.
Im Fal­le der Kon­sum­ti­on hin­ge­gen dient der Besitz dem Gebrauch der nütz­li­chen Güter. Er beginnt mit deren Inbe­sitz­nah­me; er besteht in ihrem Genuss (Kon­sum­ti­on); und er endet, wenn die Güter ihren Nut­zen erfüllt haben, ver­zehrt oder nutz­los gewor­den sind.

Der Besitz als sol­cher … besteht im Gebrauch der beses­se­nen Gegen­stän­de als Mit­tel, um durch sie und mit ihnen gewis­se Zwe­cke zu ver­wirk­li­chen. Hin­sicht­lich des Zwecks jedoch ist es von grund­le­gen­der Bedeu­tung, ob der Besitz, d.h. die tat­säch­li­che Gewalt über die Gegen­stän­de, dar­in besteht, nütz­li­che Güter her­zu­stel­len, oder ob er dar­in besteht, die­se Güter zu gebrau­chen, da für ihre Pro­duk­ti­on eine ande­re Art von Geset­zen und Regeln erfor­der­lich ist als für ihre Konsumtion. 

Auf der einen Sei­te gilt, dass nütz­li­che Güter nicht kon­su­miert wer­den kön­nen, wenn sie nicht her­ge­stellt wor­den sind. Umge­kehrt erfül­len die pro­du­zier­ten Güter ihren Zweck in der Konsumtion.

Nach die­ser tie­fen phi­lo­so­phi­schen Ein­sicht wagen wir uns in der nächs­ten Fol­ge an den “Eigentums”-Begriff. Da gilt: “Bit­te anschnal­len!” — es wird lei­der etwas kom­pli­zier­ter. Aber es lohnt sich, tie­fer zu boh­ren, — und dies wie immer am kom­men­den Frei­tag, den 16. September.

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