Etwas gewöh­nungs­be­dürf­tig ist die Ansicht Hegels, dass auch unser Kör­per nicht ein­fach uns gehört, son­dern von uns eben­falls wil­lent­lich in Besitz genom­men wer­den muss:
Das Sub­jekt muss sei­nen Kör­per als sei­nen Kör­per wol­len: „Aber als Per­son habe ich zugleich mein Leben und Kör­per, wie ande­re Sachen, nur, inso­fern es mein Wil­le ist.“ Um mei­nen Kör­per — und somit die Inte­gri­tät mei­ner Per­son — wirk­lich zu besit­zen, muss ich ihn, wie alle ande­ren äuße­ren Gegen­stän­de auch, for­mie­ren, ihn wil­lent­lich bear­bei­ten und bil­den. Erst durch die­se Iden­ti­fi­ka­ti­on mei­nes Kör­pers mit mir als Sub­jekt kann ich die Gewalt, die mei­nem Kör­per ange­tan wird, als Gewalt ver­ste­hen, die mir ange­tan wird.

Die­se Iden­ti­fi­ka­ti­on mit dem eige­nen Kör­per sei gemäss Hegel kei­ne Selbst­ver­ständ­lich­keit, son­dern das Ergeb­nis einer geschicht­li­chen als auch einer sozia­li­sa­to­ri­schen Leis­tung. Skla­ven, so Hegel, sind des­halb unfrei, weil sie die­se Leis­tung noch nicht voll­zo­gen haben, sie haben sich noch nicht selbst in Besitz genom­men und sich somit nicht frei gemacht.

Die­se Über­le­gun­gen schei­nen dem Schrei­ber­ling aller­dings ziem­lich abstrus. Skla­ven haben durch­aus Ver­fü­gungs­ge­walt über ihren Kör­per — sie kön­nen ent­schei­den, Selbst­mord zu bege­hen — , aber sie ist durch äus­se­re Umstän­de, für die sie nichts kön­nen,  ein­ge­schränkt. Wenn Hegel also meint, Skla­ven sei­en des­halb unfrei, weil sie die Leis­tung der Iden­ti­fi­ka­ti­on noch nicht voll­zo­gen hät­ten, hat das einen zyni­schen Bei­geschmack. Spä­tes­tens nach den ers­ten Peit­schen­hie­ben dürf­te sie her­ge­stellt wor­den sein …

Ein­leuch­ten­der ist die Aus­sa­ge, dass die Inbe­sitz­nah­me eines Gegen­stan­des kein ein­ma­li­ger Akt ist:
Die Inbe­sitz­nah­me eines Gegen­stan­des ist nach sei­nem Erwerb nicht abge­schlos­sen. Da sich die Frei­heit des Wil­lens einer Per­son nur durch eine inten­tio­na­le Gericht­etheit, das heißt durch eine spe­zi­fi­sche men­ta­le Anwe­sen­heit, rea­li­sie­ren kann, darf die­se nicht erlö­schen, sobald eine Sache ein­mal erwor­ben wur­de. Viel­mehr beschreibt Hegel die Inbe­sitz­nah­me als eine Art kon­ti­nu­ier­li­chen Pro­zess, der nicht unter­bro­chen wer­den darf, solan­ge sich das Sub­jekt auf einen Gegen­stand als sei­nen bezieht; er muss sozu­sa­gen immer wie­der neu in Besitz genom­men werden.

Für das Inbe­sitz­be­hal­ten ist also der Wil­le der Eigen­tü­mer notwendig.
Die­ser Wil­le äußert sich in Form des Gebrauchs, das heißt inVer­än­de­rung, Ver­nich­tung, Ver­zeh­rung der Sache“.  Fällt die­ser Gebrauch weg, so ist dies ein Zei­chen für die Abwe­sen­heit mei­nes Wil­lens in der Sache, womit die Sache wie­derher­ren­loswird. Ver­jäh­rung führt zum Ver­lust eines Eigen­tums­ti­tels auch ohne expli­zi­tes Auf­ge­ben der Sache durch die Eigen­tü­me­rin — das Des­in­ter­es­se als Abwe­sen­heit eines sich in der Sache aktua­li­sie­ren­den Wil­lens reicht für Hegel aus, um das Eigen­tums­recht an einer Sache für obso­let zu erklä­ren.

Neben der Inbe­sitz­nah­me einer Sache und deren Gebrauch gibt es noch ein wei­te­res Ver­hält­nis, das eine Per­son zu einer Sache inne­hat: Sie kann sie wil­lent­lich weg­ge­ben, ver­schen­ken oder ver­kau­fen. Damit kommt ein wei­te­res Sub­jekt ins Spiel.
Hier fin­det der Über­gang von der Ebe­ne der Sub­jek­ti­vi­tät zur Ebe­ne der Inter­sub­jek­ti­vi­tät statt. Schon weil die inne­re Bezie­hung auf einen Gegen­stand nicht aus­reicht, um ihn in Besitz zu neh­men, son­dern eine phy­si­sche Sei­te hat, ist das Ver­hält­nis einer Eigen­tü­me­rin zu einer Sache zugleich auch ein Ver­hält­nis zu ande­ren Per­so­nen. Denn die Inbe­sitz­nah­me muss für ande­re erkenn­bar sein, damit sie als wirk­lich gel­ten kann.

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