Mit dem »Bun­des­brief 1291« kehr­te in den Wald­stät­ten noch lan­ge kei­ne Demo­kra­tie ein. Es gab jeg­li­che Stu­fen von Adel, aber auch Leib­ei­ge­ne und Kir­chen­leu­te. Wenn im Bun­des­brief von Rich­tern die Rede ist, waren das vor allem die Regie­ren­den, die Behör­den. Meist unter­stand die­sen auch die Gerichtsbarkeit.

Die Aus­sa­ge im Bun­des­brief: »Wir haben auch ein­hel­lig gelobt und fest­ge­setzt, dass wir in den Tälern durch­aus kei­nen Rich­ter, der das Amt irgend­wie um Geld oder Gel­des­wert erwor­ben hat oder nicht unser Ein­woh­ner oder Lands­mann ist, anneh­men sollen.
Im Übri­gen soll jeder sei­nem Rich­ter gehor­chen und, wo nötig, den Rich­ter im Tal, vor dem er zu ant­wor­ten hat, bezeichnen.
Gehorcht einer dem Gericht nicht und es kommt ein Eid­ge­nos­se dadurch zu Scha­den, so haben alle andern jenen zur Genug­tu­ung anzuhalten.«

In der königs­lo­sen Zeit 1291 hiel­ten die dama­li­gen Ver­fas­ser des Bun­des­briefs ein­fach fest, was ihnen von König Rudolf von Habs­burg eigent­lich schon vor­her zuge­stan­den wur­de. Da nicht klar war zu die­ser Zeit, wer die Nach­fol­ge antre­ten wird, ging es auch dar­um den Sta­tus quo festzuhalten.

Wenn nun in ande­ren Zei­ten von den Regie­ren­den Ver­trä­ge mit Gemein­schaf­ten oder Insti­tu­tio­nen geschlos­sen wer­den (z.B. zu Völ­ker­recht und Men­schen­recht) scheint es mir legi­tim, dass sich das Land auch an die­se Ver­trä­ge hält.

Das Par­la­ment ent­schied sich 1974 mit einer kla­ren Mehr­heit die Rati­fi­zie­rung der Euro­päi­schen Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on (EMRK) nicht dem Refe­ren­dum zu unter­stel­len. Eine Refe­ren­dums­pflicht bestand für Staats­ver­trä­ge noch nicht. Das war zu der Zeit rech­tens. Seit den 80er-Jah­ren unter­stan­den jedoch alle Zusatz­pro­to­kol­le der EMRK dem Refe­ren­dum, wel­ches aber nie ergrif­fen wur­de. Auch nicht von der SVP. Auch gegen das 11. Zusatz­pro­to­koll, wel­ches den Euro­päi­schen Gerichts­hof für Men­schen­rech­te (EGMR) in sei­ner heu­ti­gen Funk­ti­ons­wei­se begrün­de­te, wur­de kein Refe­ren­dum ergrif­fen. Auch nicht von der SVP. Es ist dar­um heu­te schlech­ter Stil der EMRK und dem EGMR die demo­kra­ti­sche Legi­ti­ma­ti­on abzusprechen.
Zudem wur­den 1999 bei der Revi­si­on der Bun­des­ver­fas­sung die von der EMRK garan­tier­ten Rech­te in den Grund­rech­te­ka­ta­log aufgenommen.

Und die Rich­ter und Rich­te­rin­nen des EGMR:
Jeder Mit­glied­staat ent­sen­det eine Per­son in das Gericht. Jeder Mit­glied­staat schlägt drei Rich­te­rin­nen oder Rich­ter vor. In der Schweiz wer­den die­se zuvor durch den Bun­des­rat bestimmt. Anschlies­send wählt die par­la­men­ta­ri­sche Ver­samm­lung des Ero­pa­rats jeweils eine Per­son aus den Drei­er­vor­schlä­gen. Dem Euro­pa­rat gehö­ren auch sechs Mit­glie­der des Schwei­zer Par­la­ments an.
Die Schweiz stellt zur Zeit sogar zwei Rich­ter im EMGR, weil das Fürs­ten­tum Lich­ten­stein auch durch einen Schwei­zer Rich­ter ver­tre­ten ist!
Der EGMR kann kein Urteil gegen die Schweiz aus­spre­chen, wenn kein Schwei­zer Rich­ter dar­an betei­ligt ist!


Dies ist eine Arti­kel­rei­he, die sich mit der SVP-Initia­ti­ve »Schwei­zer Recht statt frem­de Rich­ter« beschäf­tigt. Die Über­sicht über alle bis jetzt erschie­ne­nen Arti­kel bekom­men Sie HIER.
Quel­len für die­se Arti­kel­se­rie: Schutz­fak­tor M, Amnes­ty inter­na­tio­nal, Humanrights.ch, Frau Huber geht nach Strass­burg (WOZ), admin.ch

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