Da wird den Schweizerinnen und Schweizern wieder einmal Angst gemacht.
Mit der Konzernverantwortungsinitiative werde eine Prozessflut auf die Schweiz zu kommen. Was könnte denn passieren?
Diese 6 Punkte sind wesentlich:
a. Schaden
Das klagende Opfer muss belegen, dass es einen Schaden erlitten hat.
b. Kausalzusammenhang
Es braucht einen Kausalzusammenhang — einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Geschäftstätigkeit des Konzerns und dem Schadem.
c. Widerrechtlichkeit
Der Schaden muss widerrechtlich entstanden sein und die Folge eines Verstosses gegen Menschenrechte oder internationale Umweltstandards durch den Konzern sein.
d. Kontrolle
Der Konzern in der Schweiz muss das Unternehmen im Ausland kontrollieren (Tochterfirma).
e. Sorgfaltspflicht
Sind die obenstehenden Voraussetzungen bewiesen, hat der Konzern immer noch die Möglichkeit, sich aus der Haftung zu befreien. Dazu muss der Konzern nachweisen, dass er die nötige Sorgfalt walten liess, also alle nötigen Instruktionen und Kontrollen durchführte, es aber dennoch zum Schaden gekommen ist.
f. Gericht
Gelingt dem Konzern der Nachweis, dass er die Sorgfaltspflicht wahrgenommen hat, weist das Gericht die Klage trotz angerichtetem Schaden ab.
Aus dem Nachweis der Sorgfaltspflicht konstruieren nun die Gegner der Initiative das »schlimme« Wort der »nicht üblichen Beweislastumkehr«.
Das ist in der Schweiz aber nicht Neues!
Diese Beweislastverteilung gilt im Schweizer Recht generell, wenn für jemanden gehaftet wird, den man kontrolliert:
Eltern haften für minderjährige Kinder,
Hündeler haften für ihren Hunde,
Geschäftsherren haften für ihre Hilfspersonen,
usw.
Quelle: Public Eye
Auch der Hündeler kann sich nur aus der Haftung für seinen beissenden Liebling befreien, wenn er nachweisen kann, dass er die notwendige Sorgfaltspflicht wahrgenommen hat.
Die sogenannte Beweislastumkehr ist also absolut nichts Ungewöhnliches!
Warum erzählt man uns eigentlich immer diesen Mist?
Ganz klar, weil es gegen die Initiative keine stichhaltigen Gründe gibt.