Mit Datum 28. Okto­ber 2020 wur­den vom Kan­ton Basel-Land­schaft und vom Bund neue Infor­ma­tio­nen zum The­ma Coro­na­vi­rus veröffentlicht.

Ein­satz Kan­to­na­le Not­fall Hot­line 0800 800 112
Die Kan­to­na­le Not­fall Hot­line wird per mor­gen Don­ners­tag, 29. Okto­ber 2020, wie­der ein­ge­setzt. Sie steht für die zahl­rei­chen Fra­ge­stel­lun­gen im Zusam­men­hang mit der COVID-19-Pan­de­mie der Bevöl­ke­rung des Kan­tons Basel-Land­schaft an Werk­ta­gen von 9 bis 16 Uhr zur Verfügung.
Am ver­gan­ge­nen Mitt­woch (21. Okto­ber 2020) wur­de der Kan­to­na­le Kri­sen­stab (KKS) mit der ope­ra­ti­ven Koor­di­na­ti­on in der COVID-19-Ereig­nis­be­wäl­ti­gung wie­der akti­viert. Mit der aktu­ell dyna­mi­schen Lage­ver­schär­fung erhöht sich auch der Bedarf in der Bevöl­ke­rung nach einer zen­tra­len Aus­kunfts­stel­le. Dies unter ande­rem bedingt durch die schnel­len Ent­scheid-Zyklen, was auf­grund der Bun­des­ver­ord­nung wei­ter­hin erlaubt ist und was nicht.
Die Kan­to­na­le Not­fall Hot­line unter der Num­mer 0800 800 112 ist ein Ein­satz­ele­ment des KKS und hat sich bereits wäh­rend der ers­ten Wel­le als Dienst­leis­tung zu Guns­ten der Basel­bie­ter Bevöl­ke­rung bewährt. Die Hot­line wird mit Beginn von mor­gen Don­ners­tag jeweils Mon­tag bis Frei­tag, zwi­schen 9 und 16 Uhr, erreich­bar sein.

Coro­na­vi­rus: wei­te­re Massnahmen
Bern, 28.10.2020 — Der Bun­des­rat hat an der Sit­zung vom 28. Okto­ber 2020 wei­te­re schweiz­wei­te Mass­nah­men gegen die schnel­le Aus­brei­tung des Coro­na­vi­rus ergrif­fen. Ziel ist, die Zahl der Kon­tak­te unter den Men­schen stark zu redu­zie­ren. Dis­cos und Tanz­lo­ka­le wer­den geschlos­sen, Bars und Restau­rants haben um 23 Uhr zu schlies­sen. Alle Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 50 Per­so­nen sowie sport­li­che und kul­tu­rel­le Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten mit mehr als 15 Per­so­nen sind unter­sagt. Zudem wird die Mas­ken­pflicht aus­ge­wei­tet. Die Mass­nah­men gel­ten ab Don­ners­tag, 29. Okto­ber, und sind nicht befris­tet. Ab Mon­tag, 2. Novem­ber, müs­sen Hoch­schu­len auf Prä­senz­un­ter­richt ver­zich­ten. Nach Kon­sul­ta­ti­on der Kan­to­ne hat der Bun­des­rat die «Covid-19-Ver­ord­nung beson­de­re Lage» ent­spre­chend ange­passt. Er hat aus­ser­dem die Regeln für die Rei­se­qua­ran­tä­ne ange­passt sowie die Ein­füh­rung von Schnell­tests beschlossen.

Die Fall­zah­len sowie die Anzahl Hos­pi­ta­li­sa­tio­nen neh­men dras­tisch zu. Der Bun­des­rat will die Aus­brei­tung von Covid-19 Infek­tio­nen ein­däm­men und die Über­las­tung der Inten­siv­pfle­ge­sta­tio­nen sowie des Gesund­heits­per­so­nals in den Spi­tä­lern ver­hin­dern. Dazu hat er Mass­nah­men ergrif­fen, wel­che die Zahl der Kon­tak­te unter den Men­schen reduzieren.

Tanz­lo­ka­le geschlossen
Der Betrieb von Dis­ko­the­ken und Tanz­lo­ka­len ist ver­bo­ten. Die­se ber­gen ein erhöh­tes Risi­ko für die Ver­brei­tung des Virus. In Restau­rants und Bars dür­fen höchs­ten vier Per­so­nen an einem Tisch sit­zen, aus­ge­nom­men Fami­li­en mit Kin­dern. Es gilt eine Sperr­stun­de von 23 bis 6 Uhr.

Ver­bot von Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 50 Personen
Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 50 Per­so­nen sind nicht mehr erlaubt. Das betrifft alle sport­li­chen, kul­tu­rel­len und ande­ren Ver­an­stal­tun­gen, aus­ge­nom­men sind Par­la­ments- und Gemein­de­ver­samm­lun­gen. Wei­ter­hin mög­lich sind auch poli­ti­sche Demons­tra­tio­nen sowie Unter­schrif­ten­samm­lun­gen für Refe­ren­den und Initia­ti­ven – wie bis­her mit den nöti­gen Schutz­vor­keh­run­gen. Weil sich vie­le Anste­ckun­gen im pri­va­ten Rah­men ereig­nen, wird die Anzahl Per­so­nen für Ver­an­stal­tun­gen im Fami­li­en- und Freun­des­kreis im pri­va­ten Raum auf 10 eingeschränkt.

Kei­ne sport­li­chen und kul­tu­rel­len Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten mit mehr als 15 Personen
Sport­li­che und kul­tu­rel­le Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten sind in Innen­räu­men mit bis zu 15 Per­so­nen erlaubt, wenn sowohl genü­gend Abstand ein­ge­hal­ten wer­den kann als auch Mas­ken getra­gen wer­den. Von einer Mas­ke kann abge­se­hen wer­den, wenn gross­zü­gi­ge Raum­ver­hält­nis­se vor­herr­schen, etwa in Ten­nis­hal­len oder gros­sen Sälen. Im Frei­en muss nur der Abstand ein­ge­hal­ten wer­den. Kon­takt­sport ist ver­bo­ten. Von den Regeln aus­ge­nom­men sind Kin­der unter 16 Jahren.
Im pro­fes­sio­nel­len Bereich von Sport und Kul­tur sind Trai­nings und Wett­kämp­fe sowie Pro­ben und Auf­trit­te zuläs­sig. Da beim Sin­gen beson­ders vie­le Tröpf­chen aus­ge­stos­sen wer­den sind Anläs­se von Lai­en-Chö­ren ver­bo­ten, pro­fes­sio­nel­len Chö­ren ist das Pro­ben erlaubt.

Ver­bot von Prä­senz­un­ter­richt an Hochschulen
Hoch­schu­len müs­sen ab Mon­tag, 2. Novem­ber, auf Fern­un­ter­richt umstel­len. Prä­senz­un­ter­richt bleibt in den obli­ga­to­ri­schen Schu­len und den Schu­len der Sekun­dar­stu­fe II (Gym­na­si­en und Berufs­bil­dung) erlaubt.

Mas­ken­pflicht wird wei­ter ausgedehnt
Seit dem 19. Okto­ber gilt eine Mas­ken­pflicht für alle Per­so­nen in öffent­lich zugäng­li­chen Innen­räu­men sowie in War­te­be­rei­chen des öffent­li­chen Ver­kehrs und an Bahn- und Flug­hä­fen. Neu muss auch in den Aus­sen­be­rei­chen von Ein­rich­tun­gen und Betrie­ben eine Mas­ke getra­gen wer­den, wie zum Bei­spiel Läden, Ver­an­stal­tungs­or­te, Restau­rants und Bars oder Wochen- und Weih­nachts­märk­te. Eine Mas­ken­pflicht gilt auch in beleb­ten Fuss­gän­ger­be­rei­chen und über­all dort, wo der erfor­der­li­che Abstand im öffent­li­chen Raum nicht ein­ge­hal­ten wer­den kann.
Auch in Schu­len ab der Sekun­dar­stu­fe II gilt neu eine Mas­ken­pflicht. Eben­so gilt eine Mas­ken­pflicht am Arbeits­platz, es sei denn der Abstand zwi­schen den Arbeits­plät­zen kann ein­ge­hal­ten wer­den (z.B. Ein­zel­bü­ros). Die Arbeit­ge­be­rin­nen und Arbeit­ge­ber sol­len soweit mög­lich Home­of­fice ermög­li­chen und an Arbeits­stät­ten für den Schutz der Mit­ar­bei­ten­den sorgen.
Aus­ge­nom­men von der Mas­ken­pflicht sind Kin­der bis zu 12 Jah­ren, Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den kei­ne Mas­ke tra­gen kön­nen und Gäs­te in Restau­rants und Bars, wenn sie am Tisch sitzen.

Bun­des­rat beschliesst Ein­füh­rung von Schnelltests
Um eine Covid-19 Infek­ti­on fest­zu­stel­len, kön­nen zusätz­lich zu den bereits ange­wen­de­ten Tests (PCR-Tests) ab dem 2. Novem­ber 2020 auch Anti­gen-Schnell­tests ein­ge­setzt wer­den. Dies ermög­licht eine brei­te­re und schnel­le­re Tes­tung der Bevöl­ke­rung. Es kön­nen mehr posi­ti­ve Fäl­le in der Bevöl­ke­rung rasch nach­ge­wie­sen und iso­liert werden.
Die Genau­ig­keit der Schnell­tests wur­de durch das «Cent­re natio­nal de Réfé­rence pour Infec­tions Vira­les Emer­gen­tes» (CRIVE) in Genf eva­lu­iert. Die Schnell­tests sind im Ver­gleich zu den PCR-Test weni­ger emp­find­lich. Sie sind vor allem dann ein­setz­bar, wenn eine Per­son infek­ti­ös ist. Das Bun­des­amt für Gesund­heit (BAG) sieht daher den Ein­satz die­ser Schnell­tests nur bei den­je­ni­gen Per­so­nen vor, die gemäss den Kri­te­ri­en des BAG als sym­pto­ma­tisch gel­ten und nicht zu den beson­ders gefähr­de­ten Per­so­nen gehö­ren. Zudem soll­te das Auf­tre­ten der Sym­pto­me weni­ger als vier Tage her sein. Auch bei asym­pto­ma­ti­schen Per­so­nen, die eine Mel­dung der Swiss Covid App erhal­ten haben, ist der Ein­satz die­ser Schnell­tests mög­lich. Die­se sol­len – falls sie posi­tiv getes­tet wer­den – zur Absi­che­rung einen zwei­ten Test mit­tels PCR durch­füh­ren las­sen. Alle Per­so­nen, die mit­tels eines Schnell­tests posi­tiv getes­tet wur­den, soll­ten sich den­noch umge­hend in Iso­la­ti­on begeben.
Die Schnell­tests wer­den vom Bund ver­gü­tet — aller­dings aus­schliess­lich für die­je­ni­gen Per­so­nen, auf die die Emp­feh­lun­gen des BAG zutreffen.

Bun­des­rat defi­niert neu­en Schwel­len­wert für die Reisequarantäne
Der Bun­des­rat hat zudem den Schwel­len­wert für die Auf­nah­me von Staa­ten und Gebie­ten auf die Qua­ran­tä­ne­lis­te sowie die Aus­nah­me von der Qua­ran­tä­ne­pflicht für Geschäfts­rei­sen­de ange­passt. Die Ände­rung tritt am 29.10.2020 in Kraft.
Da die Inzi­denz der Schweiz ver­gli­chen mit dem euro­päi­schen Umfeld inzwi­schen über­durch­schnitt­lich hoch ist, wird der Schwel­len­wert ange­ho­ben. Mit der Ver­ord­nungs­an­pas­sung kom­men nur noch Staa­ten und Gebie­te auf die Qua­ran­tä­ne­lis­te, deren Inzi­denz um mehr als 60 höher ist als die Inzi­denz der Schweiz.
Ange­passt wer­den auch die Aus­nah­me­be­stim­mun­gen für Geschäfts­rei­sen­de und für Per­so­nen, die aus medi­zi­ni­schen Grün­den rei­sen. Die Regel, dass sol­che Rei­sen höchs­tens fünf Tage dau­ern dür­fen wird aufgehoben.

Birsfäld­erpünggt­li-Ser­vice:
Und zu all den Mass­nah­men gibt es natür­lich die ver­schie­de­nen Ver­ord­nun­gen (VO) und eini­ge FAQs, die da wären:
VO Beson­de­re Lage, FAQ Neue Mass­nah­men, VO Schnell­tests, FAQ Schnell­tests, VO Per­so­nen­ver­kehr, FAQ Reisequarantäne und zum Schluss eine zusam­men­fas­sen­de Gra­fik.

 

Viele Grüsse: Ihr Hirschen III
Betextete Gemälde: von Zingg zu Grob

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