Der Bun­des­rat hat heu­te an sei­ner Pres­se­kon­fe­renz sei­ne Beschlüs­se zur Zer­ti­fi­kats­pflicht vorgestellt:

Bun­des­rat dehnt Zer­ti­fi­kats­pflicht aus und star­tet Kon­sul­ta­ti­on zu neu­en Einreisebestimmungen

Bern, 08.09.2021 — Ab Mon­tag, 13. Sep­tem­ber 2021, gilt im Innern von Restau­rants, von Kul­tur- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen sowie an Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men eine Zer­ti­fi­kats­pflicht. Das Zer­ti­fi­kat darf auch von Arbeit­ge­bern im Rah­men von Schutz­mass­nah­men genutzt wer­den. Dies hat der Bun­des­rat an sei­ner Sit­zung vom 8. Sep­tem­ber ent­schie­den. Damit reagiert er auf die anhal­tend ange­spann­te Lage in den Spi­tä­lern. Die Mass­nah­me ist bis am 24. Janu­ar 2022 befris­tet. Der Bun­des­rat hat zudem zwei Vor­la­gen in Kon­sul­ta­ti­on geschickt: zur Ein­rei­se von nicht-gene­se­nen und nicht-geimpf­ten Per­so­nen sowie zum Zugang zum Schwei­zer Covid-Zer­ti­fi­kat für Per­so­nen, die im Aus­land geimpft wurden.

Die Lage in den Spi­tä­lern bleibt ange­spannt, die Inten­siv­sta­tio­nen sind sehr stark aus­ge­las­tet. In eini­gen Kan­to­nen wer­den Ope­ra­tio­nen ver­scho­ben und ver­schie­dent­lich wer­den auch Pati­en­tin­nen und Pati­en­ten in ande­re Spi­tä­ler ver­legt. Ein rascher Anstieg der Hos­pi­ta­li­sa­tio­nen und damit eine Über­las­tung der Spi­tä­ler kann auf­grund der küh­ler wer­den­den Tem­pe­ra­tu­ren im Herbst nicht aus­ge­schlos­sen wer­den. Die Zahl der Anste­ckun­gen ist wei­ter­hin hoch und in den letz­ten Tagen zeich­ne­te sich eine leich­te Zunah­me der Virus­zir­ku­la­ti­on ab.

Der Anteil der nicht­im­mu­nen Bevöl­ke­rung ist zudem wei­ter­hin zu gross, um eine wei­te­re star­ke Infek­ti­ons­wel­le zu ver­hin­dern. Obwohl das Inter­es­se an der Imp­fung etwas zuge­nom­men hat, ist die Impf­ge­schwin­dig­keit nach wie vor tief. Die Imp­fung schützt gut, sowohl vor einer Anste­ckung als auch vor einer schwe­ren Erkran­kung. Zudem ste­cken erkrank­te Geimpf­te viel weni­ger häu­fig ande­re an.

Befris­te­te Aus­wei­tung der Zertifikatspflicht

Auf der Basis die­ser Gesamt­sicht hat der Bun­des­rat ent­schie­den, die Zer­ti­fi­kats­pflicht für Per­so­nen ab 16 Jah­ren aus­zu­wei­ten. So soll eine Über­las­tung der Spi­tä­ler ver­hin­dert wer­den. Bis sich die­se Mass­nah­me auf die Situa­ti­on in den Spi­tä­lern aus­wirkt, dau­ert es zwei bis drei Wochen. Die aus­ge­dehn­te Zer­ti­fi­kats­pflicht ist bis am 24. Janu­ar 2022 befris­tet. Der Bun­des­rat kann die Mass­nah­me auch frü­her wie­der auf­he­ben, soll­te sich die Situa­ti­on in den Spi­tä­lern entspannen.

Dank Zer­ti­fi­kat Schlies­sun­gen verhindern

Das Zer­ti­fi­kat steht allen offen und hat sich bereits für Dis­cos und Gross­ver­an­stal­tun­gen bewährt. Es ermög­licht Ver­an­stal­tun­gen und Akti­vi­tä­ten, die ohne Zer­ti­fi­kat zu gefähr­lich wären. Das Zer­ti­fi­kat doku­men­tiert eine Covid-19-Imp­fung, eine durch­ge­mach­te Erkran­kung oder ein nega­ti­ves Test­ergeb­nis. Weil damit nur noch Per­so­nen zusam­men­tref­fen, die nicht anste­ckend sind oder ein gerin­ges Risi­ko auf­wei­sen, anste­ckend zu sein, wird das Über­tra­gungs­ri­si­ko stark redu­ziert. Das Zer­ti­fi­kat erlaubt es, Mass­nah­men gegen die Aus­brei­tung des Virus zu ergrei­fen, ohne gleich Ein­rich­tun­gen zu schlies­sen oder bestimm­te Akti­vi­tä­ten zu ver­bie­ten. An Ver­an­stal­tun­gen mit Zer­ti­fi­kats­pflicht ent­fal­len zudem alle ande­ren Schutz­mass­nah­men, wie die Maskenpflicht.

Zer­ti­fi­kats­pflicht für Innenräume

Im Innern von Restau­rants und Bars gilt ab Mon­tag, 13. Sep­tem­ber, eine Zer­ti­fi­kats­pflicht. Auf Ter­ras­sen hin­ge­gen ist kein Zer­ti­fi­kat nötig, eben­so nicht in Gas­sen­kü­chen und Restau­ra­ti­ons­be­trie­ben in Tran­sit­be­rei­chen von Flug­hä­fen. Auch der Zugang zu Kul­tur- und Frei­zeit­ein­rich­tun­gen wie Muse­en, Biblio­the­ken, Zoos, Fit­ness­cen­ter, Klet­ter­hal­len, Hal­len­bä­der, Aqua­parks, Bil­lard­hal­len oder Casi­nos wird auf Per­so­nen mit einem Zer­ti­fi­kat eingeschränkt.

Zer­ti­fi­kats­pflicht für Ver­an­stal­tun­gen im Innern

An Ver­an­stal­tun­gen in Innen­räu­men gilt eben­falls eine Zer­ti­fi­kats­pflicht (Kon­zer­te, Thea­ter, Kino, Sport­ver­an­stal­tun­gen, Pri­vat­an­läs­se wie Hoch­zei­ten in öffent­lich zugäng­li­chen Loka­len). Aus Grün­den des Grund­rechts­schut­zes aus­ge­nom­men sind reli­giö­se Ver­an­stal­tun­gen sowie Anläs­se zur poli­ti­schen Mei­nungs­bil­dung bis maxi­mal 50 Per­so­nen. Aus­ge­nom­men sind zudem Selbst­hil­fe­grup­pen. Bei Ver­an­stal­tun­gen im Frei­en gel­ten die bis­he­ri­gen Regeln: Für Ver­an­stal­tun­gen mit mehr als 1000 Per­so­nen besteht eine Covid-Zer­ti­fi­kats­pflicht, klei­ne­re Ver­an­stal­tun­gen im Frei­en kön­nen ent­schei­den, ob der Zugang auf Per­so­nen mit Zer­ti­fi­kat ein­ge­schränkt wird.

Zer­ti­fi­kats­pflicht für sport­li­che und kul­tu­rel­le Aktivitäten

Auch bei sport­li­chen und kul­tu­rel­len Akti­vi­tä­ten in Innen­räu­men wie Trai­nings oder Musik- und Thea­ter­pro­ben wird der Zugang auf Per­so­nen mit Covid-Zer­ti­fi­kat ein­ge­schränkt. Die­se Beschrän­kung gilt nicht für bestän­di­ge Grup­pen von maxi­mal 30 Per­so­nen, die in abge­trenn­ten Räum­lich­kei­ten regel­mäs­sig zusam­men trai­nie­ren oder proben.

Sank­tio­nen für Nicht­be­ach­ten der Zertifikatspflicht

Gäs­te ohne Zer­ti­fi­kat in Ein­rich­tun­gen oder an Ver­an­stal­tun­gen mit Zer­ti­fi­kats­pflicht kön­nen mit 100 Fran­ken gebüsst wer­den. Ein­rich­tun­gen und Ver­an­stal­tun­gen, wel­che die Zer­ti­fi­kats­pflicht nicht beach­ten, droht eine Bus­se bis hin zur Schlies­sung der Betrie­be. Für die Kon­trol­le sind die Kan­to­ne zuständig.

Zer­ti­fi­kat darf im Arbeits­be­reich genutzt werden

Arbeit­ge­ber dür­fen das Vor­lie­gen eines Zer­ti­fi­kats bei ihren Arbeit­neh­men­den nur dann über­prü­fen, wenn es dazu dient, ange­mes­se­ne Schutz­mass­nah­men fest­zu­le­gen oder Test­kon­zep­te umzu­set­zen. Die Infor­ma­ti­on über den Immu­ni­täts­sta­tus oder das Test­ergeb­nis dür­fen aus­ser­dem für kei­ne wei­te­ren Zwe­cke ver­wen­det wer­den. Falls ein Arbeit­ge­ber von sei­nen Arbeit­neh­men­den einen Test ver­langt, muss er die Kos­ten dafür sel­ber tra­gen. Nur wenn der Test im Rah­men der repe­ti­ti­ven Tests im Betrieb erfolgt, über­nimmt der Bund die Kos­ten. Die Ver­wen­dung des Zer­ti­fi­kats sowie die dar­aus abge­lei­te­ten Mass­nah­men müs­sen bei den Arbeit­neh­men­den kon­sul­tiert und schrift­lich doku­men­tiert wer­den. Der Arbeit­ge­ber muss aus Daten­schutz­grün­den, wenn immer mög­lich, das daten­ar­me «Zer­ti­fi­kat light» verwenden.

Zer­ti­fi­kats­pflicht an Hoch­schu­len möglich

Die Kan­to­ne oder die Hoch­schu­len kön­nen eine Zer­ti­fi­kats­pflicht für den Stu­di­en­be­trieb auf Bache­lor- und Mas­ter­stu­fe vor­schrei­ben. In die­sem Fall ent­fal­len die Mas­ken­pflicht und die Beschrän­kung der Bele­gung auf zwei Drit­tel. Für sons­ti­ge Ver­an­stal­tun­gen an Hoch­schu­len wie Wei­ter­bil­dun­gen gel­ten wei­ter­hin die Veranstaltungsregeln.

Ände­run­gen nach der Konsultation

Die Aus­wei­tung der Zer­ti­fi­kats­pflicht ist in der Kon­sul­ta­ti­on gross­mehr­heit­lich posi­tiv auf­ge­nom­men wor­den. Der Bun­des­rat hat im Ver­gleich zur Kon­sul­ta­ti­on Ände­run­gen vor­ge­nom­men, etwa die Aus­nah­me für Gas­sen­kü­chen und Restau­rants in Tran­sit­zo­nen, die Mög­lich­keit einer Ord­nungs­bus­se, die Aus­deh­nung auf 50 Per­so­nen für reli­giö­se Ver­an­stal­tun­gen sowie die Kon­sul­ta­ti­ons- und Doku­men­ta­ti­ons­pflicht im Arbeitsbereich.

Neue Ein­rei­se­be­stim­mun­gen: Infi­zier­te rasch iden­ti­fi­zie­ren und isolieren

Der Bun­des­rat hat sich an sei­ner Sit­zung auch mit den Ein­rei­se­be­stim­mun­gen befasst. Im Hin­blick auf die Herbst­fe­ri­en soll ein wirk­sa­mes Ein­rei­se­re­gime eta­bliert wer­den. Ziel ist, Per­so­nen, die sich mit dem Virus ange­steckt haben, rasch zu iden­ti­fi­zie­ren und zu iso­lie­ren. Der Bun­des­rat gibt zwei Vari­an­ten in Kon­sul­ta­ti­on. Sie berück­sich­ti­gen, dass die erwach­se­ne Bevöl­ke­rung die Mög­lich­keit hat­te, sich imp­fen zu las­sen, und inte­griert das Covid-Zer­ti­fi­kat als inter­na­tio­nal aner­kann­tes Dokument.

Zwei Vari­an­ten in Konsultation

Vari­an­te 1 setzt auf die wie­der­hol­te Tes­tung von nicht-gene­se­nen und nicht-geimpf­ten Ein­rei­sen­den. Sie sol­len einen nega­ti­ven Test bei der Ein­rei­se vor­wei­sen müs­sen, egal woher sie kom­men. Nach vier bis maxi­mal sie­ben Tagen in der Schweiz soll ein wei­te­rer, in der Schweiz durch­ge­führ­ter Test ver­langt wer­den. Das Resul­tat die­ses zwei­ten Tests muss dem Kan­ton über­mit­telt wer­den. Bei­de Tests sind kostenpflichtig.

Vari­an­te 2 sieht eben­falls vor, dass nicht-geimpf­te und nicht-gene­se­ne Per­so­nen bei der Ein­rei­se ein nega­ti­ves Test­re­sul­tat vor­wei­sen müs­sen. Anstel­le eines zwei­ten Tests müs­sen die­se Per­so­nen nach ihrer Ein­rei­se für zehn Tage in Qua­ran­tä­ne. Die Ein­ge­reis­ten kön­nen die Qua­ran­tä­ne nach sie­ben Tagen mit einem nega­ti­ven Test­ergeb­nis aufheben.

Für bei­de Vari­an­ten gilt: Ein­rei­sen­den müs­sen das elek­tro­ni­sche Ein­rei­se­for­mu­lar (Pas­sen­ger Loca­tor Form) aus­fül­len und die Regeln gel­ten für alle Arten von Ein­rei­sen (Zu Fuss, Velo, Flug­zeug, Bahn, Schiff, Bus und Auto). Die bestehen­den Kon­trol­len sol­len ver­schärft und nöti­gen­falls Bus­sen aus­ge­spro­chen wer­den. Von den Anpas­sun­gen aus­ge­nom­men sind unter ande­rem Grenz­gän­ge­rin­nen und Grenz­gän­ger, Kin­der unter 16 Jah­ren, Pas­sa­gie­re auf der Durch­rei­se oder Güter­trans­por­te durch die Schweiz.

Die Kon­sul­ta­ti­on dau­ert bis am 14. Sep­tem­ber 2021. Der Bun­des­rat ent­schei­det vor­aus­sicht­lich am 17. Sep­tem­ber über die Vor­la­ge. Eine Inkraft­set­zung ist per 20. Sep­tem­ber vorgesehen.

Län­der­lis­te für grenz­sa­ni­ta­ri­sche Mass­nah­men nicht mehr geeignet

Die vom Bun­des­amt für Gesund­heit frü­her ange­wen­de­te Lis­te mit Staa­ten, in denen besorg­nis­er­re­gen­de Virus­va­ri­an­ten kur­sie­ren, ist heu­te unge­eig­net. Die hoch­an­ste­cken­de Del­ta-Vari­an­te hat dazu geführt, dass in vie­len Län­dern die Fall­zah­len innert weni­ger Tage mas­siv gestie­gen sind. Die­se Dyna­mik kann einer sol­chen Lis­te nicht erfasst wer­den. Zudem bie­tet der Ver­zicht auf ste­ti­ge Anpas­sun­gen der Lis­te der Rei­se­bran­che eine gewis­se Plan­bar­keit. Hin­ge­gen besteht wei­ter­hin die Lis­te mit Risi­ko­län­dern des Staats­se­kre­ta­ri­ats für Migra­ti­on (SEM), mit der gere­gelt wird, aus wel­chem Land man in die Schweiz ein­rei­sen darf.

Covid-Zer­ti­fi­kat für im Aus­land geimpf­te Personen 

Der Bun­des­rat hat sich auch mit dem Covid-Zer­ti­fi­kat für im Aus­land geimpf­te Per­so­nen befasst. Der­zeit sind nur die Zer­ti­fi­ka­te der am EU Digi­tal Covid Cer­ti­fi­ca­te ange­schlos­se­nen Län­der mit dem Schwei­zer Sys­tem tech­nisch kom­pa­ti­bel. Neu sol­len alle Per­so­nen, die mit einem von der Euro­pean Medi­ci­nes Agen­cy (EMA) zuge­las­se­nen Impf­stoff im Aus­land geimpft sind und die in der Schweiz Wohn­sitz haben oder in die Schweiz ein­rei­sen, ein Schwei­zer Covid-Zer­ti­fi­kat erlan­gen kön­nen. Wie im angren­zen­den Aus­land soll der Zugang zum Zer­ti­fi­kat nicht auf sämt­li­che WHO-Impf­stof­fe aus­ge­dehnt wer­den. Jeder Kan­ton muss eine Kon­takt­stel­le defi­nie­ren, an die sich im Aus­land geimpf­te Per­so­nen wen­den kön­nen. Sämt­li­che kan­to­na­len Kon­takt­stel­len sol­len auf einer Web­sei­te des Bun­des auf­ge­führt wer­den. Der Vor­schlag des Bun­des­rats geht nun bis am 14. Sep­tem­ber in Konsultation.

Zum Abschluss folg­te ein sehr, sehr guter Appell vom Prä­si­den­ten der Gesund­heits­di­rek­to­ren­kon­fe­renz (GDK) Lukas Engel­ber­ger, in dem er drin­gend zum Imp­fen aufrief.

Und wie immer (Sie soll­ten sich das an einer der Pres­se­kon­fe­ren­zen ein­mal anhö­ren) kamen die Fra­gen der Jour­na­lis­tin­nen und Jour­na­lis­ten. Manch­mal gut, manch­mal eher dümmlich …

 

Verdichtung nach innen: Fasanenstr. 31 a-c
Die Schweiz in Europa 11

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