Ver­fü­gun­gen auf fal­scher Stu­fe erlas­sen – Gemein­de­rat schafft Abhilfe

Per 1. Juli 2022 wur­de die Kom­pe­tenz­ord­nung der Ein­woh­ner­ge­mein­de total­re­vi­diert. Im Lau­fe der Arbei­ten zur neu­en Kom­pe­tenz­ord­nung muss­te ein Man­gel fest­ge­stellt wer­den. Die Ver­wal­tung hat ein­zel­ne Ver­fü­gun­gen auf der fal­schen Kom­pe­tenz­stu­fe erlassen.

Für das bes­se­re Ver­ständ­nis die­ses Sach­ver­hal­tes, muss man sich die grund­sätz­li­chen Zustän­dig­kei­ten und Ver­ant­wort­lich­kei­ten vor Augen füh­ren. Der Gemein­de­rat (Exe­ku­ti­ve) ist die ver­wal­ten­de und die voll­zie­hen­de Behör­de der Ein­woh­ner­ge­mein­de. Gemäss § 70 des Gemein­de­ge­set­zes gilt: “(der Gemein­de­rat) übt alle Befug­nis­se aus, die der Ein­woh­ner­ge­mein­de zuste­hen und nicht durch beson­de­ren Rechts­satz einem ande­ren Gemein­de­or­gan zuge­wie­sen sind”. Die Mit­glie­der des Gemein­de­rats sind – so auch in Birs­fel­den — in der Regel nur in einem Neben­amt für die Gemein­de tätig. Zur Bewäl­ti­gung der zahl­rei­chen Pflich­ten und Auf­ga­ben einer Gemein­de braucht es des­halb die Gemein­de­ver­wal­tung mit den Mitarbeitenden.

Eine wich­ti­ge Hand­lungs­form der Gemein­de ist die Ver­fü­gung. Mit einer Ver­fü­gung wer­den auf Basis der bestehen­den Geset­ze und Regle­men­te — Rech­te oder Pflich­ten der Ein­woh­ne­rin­nen und Ein­woh­ner begrün­det, geän­dert oder auf­ge­ho­ben. Eine Ver­fü­gung stellt zudem fest, in wel­chem Umfang sol­che Rech­te und Pflich­ten bestehen. Im Wei­te­ren kön­nen durch Ver­fü­gun­gen Anträ­ge auf Rech­ten und Pflich­ten abge­wie­sen oder nicht dar­auf ein­ge­tre­ten werden.

Auf kom­mu­na­ler Ebe­ne ist in der Regel der Gemein­de­rat zustän­dig für den Erlass von Ver­fü­gun­gen. Die Über­tra­gung der Kom­pe­tenz zum Erlas­sen von Ver­fü­gun­gen ist im Gemein­de­ge­setz des Kan­tons Basel-Land­schaft in § 77, Absatz 1 gere­gelt: “Durch Gemein­de­re­gle­ment kön­nen die ein­zel­nen Gemein­de­rats­mit­glie­der oder ein­zel­ne Amts­stel­len ermäch­tigt wer­den, bestimm­te Ver­fü­gun­gen, aus­ge­nom­men die Straf­ver­fü­gun­gen, allei­ne zu erlas­sen.” Die­se Geset­zes­be­stim­mung wur­de per 1.1.2012 neu ins Gemein­de­ge­setz aufgenommen.

Bei der Total­re­vi­si­on der Kom­pe­tenz­ord­nung wur­de fest­ge­stellt, dass die “regle­men­ta­ri­sche Grund­la­ge” zum Erlass von Ver­fü­gun­gen durch die Ver­wal­tung nicht in allen Fäl­len gege­ben war. So wur­den bei­spiels­wei­se Ver­fü­gun­gen zur Gewäh­rung von Zusatz­bei­trä­gen zu den Ergän­zungs­leis­tun­gen oder die Bewil­li­gung von Neu­an­schlüs­sen von Was­ser- und Abwas­ser­lei­tun­gen durch die Ver­wal­tung und nicht durch den Gemein­de­rat erlassen.

Das war for­mal­ju­ris­tisch nicht kor­rekt. Es hat aber gemäss Ein­schät­zung des Gemein­de­ra­tes zu kei­nem Scha­den oder Nach­teil bei den Emp­fän­ge­rin­nen und Emp­fän­gern von Ver­fü­gun­gen geführt. Das lässt sich an zwei Ele­men­ten fest­ma­chen: Einer­seits wer­den Ver­fü­gun­gen – unab­hän­gig davon, wer sie erlässt, durch die Ver­wal­tung erar­bei­tet. Selbst wenn der Gemein­de­rat eine Ver­fü­gung for­mal erlässt, kann er die­se nur sum­ma­risch prü­fen und plau­si­bi­li­sie­ren. Eine effek­ti­ve und effi­zi­en­te Abwick­lung der viel­fäl­ti­gen und teil­wei­se sehr kom­ple­xen Auf­ga­ben lässt kei­ne ande­re Arbeits­wei­se zu. Das zwei­te Ele­ment bezieht sich auf das Beschwer­de­recht gegen eine Ver­fü­gung. Die­ses Recht war zu kei­nem Zeit­punkt ein­ge­schränkt. Im Gegen­teil: das Beschwer­de­recht wur­de um eine Instanz erwei­tert. Gegen Ver­fü­gun­gen des Gemein­de­rats muss in der Regel beim Regie­rungs­rat Beschwer­de erho­ben wer­den. Wird nun — wie im vor­lie­gen­den Fall – eine Ver­fü­gung durch die Ver­wal­tung erlas­sen, muss eine all­fäl­li­ge Beschwer­de zuerst an den Gemein­de­rat gerich­tet wer­den. Erst in nächs­ter Instanz kann dann der Regie­rungs­rat ange­ru­fen werden.

Nach­dem der Man­gel erkannt wur­de, hat man die Pra­xis so rasch wie mög­lich umge­stellt. Das hat vor allem für die Ver­wal­tung, wie teil­wei­se auch für den Gemein­de­rat, einen gewis­sen Mehr­auf­wand zur Fol­ge. Der Gemein­de­rat will die­sen Zustand so rasch wie mög­lich ver­bes­sern. Einer­seits muss dabei sicher­ge­stellt sein, dass Geset­ze und Regle­men­te ein­ge­hal­ten wer­den. Ande­rer­seits soll die Ver­wal­tung wie auch der Gemein­de­rat effi­zi­ent arbei­ten kön­nen. Zu die­sem Zweck wer­den in den kom­men­den Mona­ten alle bestehen­den Regle­men­te unter­sucht. Basie­rend auf der Dring­lich­keit und Wich­tig­keit des Anpas­sungs­be­darfs wer­den dann die not­wen­di­gen Anpas­sun­gen der Regle­men­te durch den Gemein­de­rat erar­bei­tet, in die Ver­nehm­las­sung geschickt und abschlies­send der Gemein­de­ver­samm­lung zur Geneh­mi­gung vor­ge­legt. Eine ers­te Teil­re­vi­si­on eines Regle­ments (Zusatz­bei­trä­ge zu Ergän­zungs­leis­tun­gen) wird, zusam­men mit wei­te­ren Ände­run­gen, die sich aus ers­ten Pra­xis­er­fah­run­gen erge­ben haben, an der kom­men­den Gemein­de­ver­samm­lung vom 19. Dezem­ber zur Abstim­mung gebracht. Wenn das teil­re­vi­dier­te Regle­ment ange­nom­men wird, kön­nen die rund 50 Ver­fü­gun­gen pro Jahr geset­zes­kon­form und effi­zi­ent durch die Ver­wal­tung erlas­sen werden.

Gemein­de Birsfelden

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